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Urteil

VII ZR 43/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Formularvertrag vereinbarte Vertragsstrafe für die Überschreitung einer nach Kalender bestimmbaren Fertigstellungsfrist ist wirksam, wenn die Frist hinreichend bestimmt ist. • Kommt der Unternehmer mit der Fertigstellung in Verzug und hat er die darlegungs- und beweisbelastete Darlegung zu Umständen, die sein Verschulden entfallen lassen, nicht erbracht, verwirkt die Vertragsstrafe nach § 339 BGB. • Die Geltendmachung der Vertragsstrafe durch Aufrechnung vor Fälligkeit kann zum Erlöschen der Werklohnforderung führen; ein Vorbehalt bei späterer Abnahme ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Vertragsstrafe bei kalendermäßig bestimmter Fertigstellungsfrist und Wirkung vorprozessualer Aufrechnung • Eine im Formularvertrag vereinbarte Vertragsstrafe für die Überschreitung einer nach Kalender bestimmbaren Fertigstellungsfrist ist wirksam, wenn die Frist hinreichend bestimmt ist. • Kommt der Unternehmer mit der Fertigstellung in Verzug und hat er die darlegungs- und beweisbelastete Darlegung zu Umständen, die sein Verschulden entfallen lassen, nicht erbracht, verwirkt die Vertragsstrafe nach § 339 BGB. • Die Geltendmachung der Vertragsstrafe durch Aufrechnung vor Fälligkeit kann zum Erlöschen der Werklohnforderung führen; ein Vorbehalt bei späterer Abnahme ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Klägerin verpflichtete sich im Formularwerkvertrag vom 5.11.2010 zur schlüsselfertigen Errichtung einer Doppelhaushälfte für 201.100 €; die Fertigstellungsfrist war "8 Monate nach Baugenehmigung". Die Baugenehmigung wurde Anfang Januar 2011 erteilt; Bauarbeiten begannen im Januar 2011. Die Beklagten beanstandeten Mitte September 2011 die fehlende Fertigstellung und kündigten Vertragsstrafen an; ab 28.10.2011 vermieteten sie das Objekt. Die Klägerin stellte eine Schlussrechnung zum 31.10.2011 und forderte zuletzt einen Restwerklohn von 14.517,08 € gegen Beseitigung von Mängeln. Mit Schreiben vom 9.11.2011 zogen die Beklagten vorprozessual eine Vertragsstrafe von 8.449,58 € von der vorletzten Rate ab und überwiesen den Rest. Die Parteien stritten über Fälligkeit, Verzug, Mängel und die Frage, ob die Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann. Das Berufungsgericht hat die Werklohnforderung in Höhe von 8.449,58 € als wegen Aufrechnung erloschen angenommen; die Klägerin rief den BGH an. • Wirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung: Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klausel "8 Monate nach Baugenehmigung" ist hinreichend bestimmt; dieser Befund wird nicht beanstandet. Rechtsgrundlage: § 339 BGB. • Verzug und Verwirkung der Vertragsstrafe: Die Fertigstellungsfrist begann nach Feststellungen spätestens am 10.01.2011 zu laufen; die Klägerin war am 10.09.2011 mit der Fertigstellung in Verzug, da wesentliche Innen- und Außenarbeiten fehlten. Eine Mahnung war entbehrlich, weil die Frist kalendermäßig bestimmbar war (§ 286 Abs.2 Nr.2 BGB). Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt oder bewiesen, dass Verzögerungen außer ihrer Risikosphäre lagen; sie hat daher ihre Darlegungslast nach § 345 BGB nicht erfüllt. • Aufrechnung und Erlöschen der Forderung: Die Beklagten zogen die Vertragsstrafe vorprozessual von der vorletzten Rate ab und überwiesen den Restbetrag; hierin liegt eine wirksame Aufrechnung nach § 389 BGB, die zum Erlöschen der sich deckenden Forderungen führte. Soweit die Frage eines Vorbehalts bei Abnahme (§ 341 Abs.3 BGB) berührt ist, ist ein Vorbehalt nicht erforderlich, wenn der Strafanspruch bereits vor Abnahme durch Aufrechnung erloschen ist. • Fingierte Abnahme und Vorbehalte: Eine ausdrückliche oder konkludente Abnahme lag am 9.11.2011 nicht vor; es kam im April 2012 zu einer fingierten Abnahme nach § 640 Abs.1 Satz 3 BGB. Selbst wenn bei Abnahme ein Vorbehalt nötig wäre, steht die vorprozessuale Aufrechnung dem Entstehen eines noch geltenden Strafanspruchs entgegen. • Verfahrensrechtliche Prüfung: Formelle Rügen gegen das Berufungsurteil, etwa wegen Nichtwörtlichkeit der Antragswiedergabe, greifen nicht durch; der Berufungsentscheid macht die Verfahrensziele hinreichend deutlich. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klage auf Zahlung des Werklohns in Höhe von 8.449,58 € ist erloschen, weil die Beklagten die Vertragsstrafe vorprozessual durch Aufrechnung von einer fälligen Werklohnrate geltend gemacht und damit die sich deckenden Forderungen zum Erlöschen gebracht haben. Die Klägerin hat zudem nicht substantiiert dargetan oder bewiesen, dass Verzögerungen nicht in ihrer Risikosphäre lagen; daher war die Vertragsstrafe verwirkt. Eine Abnahme vor dem Aufrechnungszeitpunkt lag nicht vor; selbst bei späterer fingierter Abnahme steht dem die vorherige Aufrechnung nicht entgegen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.