Beschluss
1 StR 482/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt das Vorliegen eines Hangs, Symptomcharakters der Tat und hinreichend konkrete Therapieaussichten voraus.
• Kurzfristige frühere Abstinenz, berufliche und soziale Stabilität während eines mehrjährigen Zeitraums sprechen gegen das Vorliegen eines Hangs.
• Die bloße Nutzung von Lieferkontakten oder Gewinnerzielungsabsicht beim Handel mit Betäubungsmitteln begründet nicht ohne Weiteres Symptomcharakter oder hangbedingte Gefährlichkeit.
• Wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB rechtsfehlerfrei verneint werden, führt eine zugunsten des Angeklagten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft zum Wegfall der Maßregel.
Entscheidungsgründe
Kein § 64 StGB: Unterbringung wegen fehlendem Hang, fehlendem Symptomcharakter und mangelhafter Therapieaussicht • Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt das Vorliegen eines Hangs, Symptomcharakters der Tat und hinreichend konkrete Therapieaussichten voraus. • Kurzfristige frühere Abstinenz, berufliche und soziale Stabilität während eines mehrjährigen Zeitraums sprechen gegen das Vorliegen eines Hangs. • Die bloße Nutzung von Lieferkontakten oder Gewinnerzielungsabsicht beim Handel mit Betäubungsmitteln begründet nicht ohne Weiteres Symptomcharakter oder hangbedingte Gefährlichkeit. • Wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB rechtsfehlerfrei verneint werden, führt eine zugunsten des Angeklagten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft zum Wegfall der Maßregel. Der 37-jährige Angeklagte wurde vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der Angeklagte konsumiert seit Jugend Heroin und andere Drogen, war mehrfach stationär und teilstationär in Entziehungsanstalten und erhielt zwischenzeitlich ambulante Nachsorge. Er absolvierte eine Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann, leitete ein Fitnessstudio und war über einen Zeitraum von etwa drei Jahren weitgehend abstinent. In der Tatzeit verkaufte er aus einem Kilogramm Heroin 40 g und später 100 g an denselben Abnehmer zur Gewinnerzielung. Während der Untersuchungshaft kam es zu weiteren Konsumrückfällen; zuvor ließ er sich zur Therapie einen Opiatblocker implantieren. Die Staatsanwaltschaft führte Revision nur gegen die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB. • Anforderungen § 64 StGB: Für eine Unterbringung müssen vorliegen: ein Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum, die Tat muss Symptomcharakter für diesen Hang haben und es muss eine hinreichend konkrete Aussicht auf therapeutischen Erfolg bestehen (Norm: § 64 StGB). • Feststellungen des Landgerichts: Der Angeklagte hat langjährigen Rauschmittelkonsum und frühere Unterbringungen; zugleich bestanden über längere Zeiträume soziale und berufliche Stabilität (Ausbildung, Arbeitgebervertrauen) und eine mehrjährige Abstinenz vor der Tat. Die Kammer stellte Hang, Symptomcharakter der Tat und ausreichende Therapieaussicht fest, wich damit aber in wesentlichen Punkten vom Sachverständigengutachten ab. • Prüfung des Hangbegriffs: Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine eingewurzelte Neigung zum wiederholten Konsum; maßgeblich ist die soziale Gefährdung aufgrund psychischer Disposition. Hier reichen die Gesundheitsbefunde (Hepatitis C) allein nicht aus; die konkreten Feststellungen des Gerichts vermissen Anhaltspunkte für soziale Gefährdung während der Tatzeit. • Symptomcharakter der Tat: Eine Tat hat Symptomcharakter, wenn sie zumindest mitursächlich aus dem Hang entsteht, typischerweise als Beschaffungskriminalität. Die verurteilten Verkäufe dienten nach den Feststellungen der Gewinnerzielung, nicht der Beschaffung von Rauschmitteln zum Eigenkonsum; das bloße Vorhandensein von Lieferkontakten begründet keinen hangbedingten Symptomwert. • Therapieaussicht: Der Sachverständige stellte aufgrund der langjährigen Suchtgeschichte, mehrfacher erfolgregloser Therapien und Rückfällen keine hinreichend konkrete Aussicht auf Therapieerfolg fest. Das Landgerichtsbild, das positiv bewertete Faktoren hervorhob, reicht nicht aus, um die erforderliche konkrete Aussicht zu bejahen. • Revisionsrechtliche Folgerung: Da die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht tragfähig festgestellt sind, ist die Anordnung der Unterbringung rechtsfehlerhaft; die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt zugunsten des Angeklagten und führt zum Wegfall der Maßregel (Verweis auf StPO-Regelungen zur beschränkten Revision). Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgehoben. Die Voraussetzungen des § 64 StGB — Vorliegen eines Hangs, Symptomcharakter der Tat und hinreichend konkrete Aussicht auf therapeutischen Erfolg — sind nach rechtlicher Prüfung nicht ausreichend festgestellt worden. Insbesondere rechtfertigen die gesundheitlichen Befunde und frühere Suchtgeschichte bei gleichzeitig über längere Zeit vorhandener Abstinenz sowie bestehender beruflicher und sozialer Stabilität nicht die Annahme einer hangbedingten Gefährdung oder eines Symptomcharakters der Taten, und es fehlt an einer tragfähigen Grundlage für die Therapierfolgeinschätzung. Daher entfällt die zusätzliche Maßregel; die Freiheitsstrafe bleibt unberührt. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren.