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Entscheidung

3 StR 302/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:101115B3STR302
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:101115B3STR302.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 302/15 vom 10. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 9. März 2015 aufgehoben a) und werden die Angeklagten freigesprochen, soweit sie im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge (der Angeklagte S. ) und wegen Beihilfe hierzu (der Angeklagte D. ) verurteilt worden sind. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi- gen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten S. ver- hängte Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird ver- worfen. - 3 - 3. Die Staatskasse ist verpflichtet, den Angeklagten D. für die in dieser Sache vom 13. August 2014 bis zum 9. März 2015 erlittene Polizei- und Untersuchungshaft zu entschädigen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten D. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf die Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona- ten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung sach- lichen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten D. hat vollen, das des Ange- klagten S. teilweise Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklag- ten S. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit die Angeklagten im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (der Angeklagte S. ) bzw. Beihilfe hierzu (der Angeklagte D. ) verurteilt worden sind, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1 2 3 - 4 - 1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte S. wegen der zögerlichen Zahlweise des von ihm in den Fällen II. 1. bis 3. belieferten Abnehmers vorübergehend den Kontakt zu diesem abgebrochen. Da er schließlich aber doch an einer Weiterführung der geschäftlichen Bezie- hungen interessiert war, rief der Angeklagte D. , der in die Drogenge- schäfte des Angeklagten S. eingeweiht war, den Abnehmer an und ver- einbarte ein persönliches Treffen, um zu "reden und (zu) rechnen". Mit einem vom Angeklagten D. angemieteten Fahrzeug fuhren die Angeklagten noch am selben Tag zusammen zu der verabredeten Zusammenkunft, bei der besprochen wurde, wie die Lieferbeziehung zwischen dem Angeklagten S. und dem Abnehmer würde fortgeführt werden können. Insbesondere wurde über das Zahlungsverhalten des Abnehmers gesprochen. Der Angeklagte S. machte deutlich, dass er künftig nur gegen unmittelbare Zahlung liefern werde. "Man wurde sich einig". 2. Das festgestellte Verhalten erfüllt hinsichtlich des Angeklagten S. nicht den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge. Der Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist zwar weit auszulegen. Danach ist Handeltreiben im Sinne dieser Vorschriften jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungs- mitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256, 262). Ein vollendetes Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln liegt damit bereits vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet (BGH, Be- schlüsse vom 2. Dezember 1999 - 3 StR 479/99, NStZ 2000, 207, 208; vom 4 5 6 - 5 - 7. Juli 2006 - 2 StR 184/06, NStZ 2007, 100, 101; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 81; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 374 ff.). All- gemein sondierende Gespräche über die Möglichkeit und eventuelle Modalitä- ten künftiger Betäubungsmittelgeschäfte begründen dagegen noch kein vollen- detes Handeltreiben; bei ihnen handelt es sich lediglich um straflose Vorberei- tungshandlungen (Weber aaO, Rn. 367 mwN). Nach diesen Maßstäben liegt im Fall II. 4. der Urteilsgründe ein strafba- res Verhalten des Angeklagten nicht vor. Ernsthafte Verkaufsverhandlungen zum Abschluss eines näher konkretisierten Betäubungsmittelgeschäfts führte der Angeklagte S. nicht. Nach den Feststellungen besprach er bei dem Treffen mit seinem früheren Abnehmer lediglich, unter welchen Bedingungen er zu einer Fortsetzung der Betäubungsmittellieferungen grundsätzlich bereit sei. Ein Verkaufsangebot unterbreitete er nicht. Der Tatbestand des Handeltreibens ist damit nicht erfüllt. Da die Feststellungen das Vorliegen der Haupttat nicht tragen, entfällt auch die Strafbarkeit des Angeklagten D. wegen Beihilfe hierzu. 3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen zu einem verbindlicheren Inhalt des Gesprächs getroffen wer- den können. Er spricht den Angeklagten S. deshalb insoweit, den Ange- klagten D. insgesamt mit der entsprechenden Kostenfolge frei (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungsanspruch des Angeklagten D. für die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft folgt aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1 und 2 StrEG. 7 8 9 - 6 - Der Wegfall der gegen den Angeklagten S. im Fall II. 4. der Urteils- gründe verhängten Einzelstrafe führt zur Aufhebung der gegen ihn verhängten Gesamtstrafe; diese muss vom Landgericht neu festgesetzt werden. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 10