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Beschluss

5 StR 420/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. • Ein Strafsenat ist auch dann ordnungsgemäß besetzt, wenn der Vorsitzende vorübergehend fehlt und ein vom Präsidium bestimmter stellvertretender Vorsitzender die Leitung übernimmt, sofern dies verhältnismäßig und sachgerecht organisiert ist. • Zur Feststellung der schweren Körperverletzung mit dauernden schweren Folgen genügt die Beurteilung des Gesamtbilds der Entstellung; es ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Beeinträchtigung für sich den Schweregrad erreicht.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; stellvertretender Vorsitzender rechtmäßige Senatsbesetzung • Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. • Ein Strafsenat ist auch dann ordnungsgemäß besetzt, wenn der Vorsitzende vorübergehend fehlt und ein vom Präsidium bestimmter stellvertretender Vorsitzender die Leitung übernimmt, sofern dies verhältnismäßig und sachgerecht organisiert ist. • Zur Feststellung der schweren Körperverletzung mit dauernden schweren Folgen genügt die Beurteilung des Gesamtbilds der Entstellung; es ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Beeinträchtigung für sich den Schweregrad erreicht. Die Angeklagten wurden vom Landgericht Göttingen der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden. S. M. wurde zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, N. M. zu drei Jahren verurteilt. Gegen die Urteile legten beide Angeklagte Revision ein. Hauptstreitpunkt war unter anderem die Rechtmäßigkeit der Besetzung des 5. Strafsenats am Bundesgerichtshof, weil der planmäßige Vorsitzende altersbedingt ausgeschieden und die Stelle vorübergehend vakant war. Das Präsidium hatte einen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt, der seit Februar 2013 Mitglied des Senats war und die Beratungen leitete. Weitere Verfahrensfragen betrafen die Bewertung der dauerhaften Schädigungsfolgen beim Geschädigten und die Angemessenheit der Strafzumessung. • Die Revisionen sind unbegründet; das Gericht schließt sich der Begründung der Generalbundesanwaltschaft an und sieht keinen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). • Zur Besetzung: Das Ausscheiden des planmäßigen Vorsitzenden führte vorübergehend zur Vakanz; das Präsidium bestimmte einen Vertreter nach § 21f Abs. 2 GVG. Dieses Vorgehen ist nach der Rechtsprechung zulässig, insbesondere da das Besetzungs- und Auswahlverfahren ordnungsgemäß und zügig betrieben wird. • Besonderheiten des Besetzungsverfahrens (Interessenbekundung, Vorschlag der Präsidentin, Beteiligung des Bundesministeriums) sind durchgeführt worden; die endgültige Ernennung wurde durch ein einstweiliges verwaltungsgerichtliches Verbot verzögert, rechtfertigt aber nicht die Unwirksamkeit der derzeitigen Besetzung. • Sachlich ist die Übergangslösung gerechtfertigt: Der stellvertretende Vorsitzende ist seit langem Mitglied des Senats, leitet die Beratungen und gewährleistet die Kontinuität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung; ein Doppelvorsitz war aus Gründen der Organisation nicht möglich. • Zur Tatbewertung: Die Urteilsgründe machen das einschlägige Gesamtbild der Entstellung des Verletzten deutlich (großflächige Eindellung, Narbe, hängende Augenlider, gestörte Mimik), sodass die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt sind; ob einzelne Beeinträchtigungen isoliert ausgereicht hätten, kann dahinstehen. • Zur Strafzumessung hält der Senat eine mild erscheinende Einzelstrafe vor dem Hintergrund der schwersten Tatfolgen für nicht unverantwortlich, so dass kein wertender Rechtsfehler vorliegt. Die Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. Die Besetzung des 5. Strafsenats durch den vom Präsidium bestimmten stellvertretenden Vorsitzenden ist rechtmäßig und ausreichend begründet, weil die Übergangslösung die Einheitlichkeit und Fortführung der Rechtsprechung gewährleistet und das Besetzungsverfahren ordnungsgemäß betrieben wird. Die Feststellungen zu den dauerhaften Entstellungen des Verletzten genügen den Anforderungen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB, weshalb die Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung Bestand haben. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.