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Entscheidung

5 StR 463/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:1011155STR463
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:1011155STR463.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 4 6 3 / 1 5 vom 10. November 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2015 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 2015 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor- fen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten versuchten Betruges entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit einem vollendeten Betrug ver- wirklichten versuchten Betruges kann keinen Bestand haben. Der Angeklagte hatte aufgrund seiner Schadensmeldung eine Abschlagszahlung von der Versi- cherung erhalten. Damit liegt ein vollendeter Betrug vor, hinter den der Versuch des Erlangens weiterer Zahlungen als subsidiär zurücktritt; das gilt auch hin- sichtlich der Verfolgung der Forderung im Zivilprozessweg (vgl. BGH, Be- schluss vom 21. Juli 1998 – 4 StR 274/98, NZV 1999, 91, mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Unrechtsgehalt der Tat wird durch die Bewertung als eine Tat des Betruges nicht verändert. Sander Dölp König Berger Bellay 1 2