Entscheidung
1 StR 339/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 339/15 vom 11. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2014 aufgehoben a) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte U. wegen falscher Ver- sicherung an Eides statt verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die ihn betreffenden Gesamtstrafen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten U. wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Land- gerichts Köln zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten U. wegen insgesamt 31 Fällen des Betrugs in Tatmehrheit mit versuchter Steuerhinterziehung und mit vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus drei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 1 - 3 - 150 Tagessätzen zu je 30 Euro und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Grün- den unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher falscher Versiche- rung an Eides Statt hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die hierzu ge- troffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte zwar ge- meinsam mit der Gerichtsvollzieherin ein Vermögensverzeichnis ausgefüllt. Er hat sich nach Belehrung über die Strafbarkeit einer eidesstattlichen Versiche- rung aber geweigert, dieses Vermögensverzeichnis zu unterschreiben. Dass er in sonstiger Weise die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert hät- te, hat das Landgericht nicht festgestellt. Damit sind die Voraussetzungen des § 156 StGB nicht belegt. Zu der hier in Rede stehenden Abgabe einer eidesstattlichen Versiche- rung nach § 807 ZPO in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gehört neben der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner ge- mäß § 807 Abs. 1 und 2 ZPO zusätzlich die Versicherung gemäß § 807 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu Protokoll an Eides statt, dass er die von ihm verlangten Anga- ben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Dem vom Landgericht festgestellten Verhalten des Angeklagten lässt sich eine 2 3 4 - 4 - solche Versicherung nicht entnehmen, vielmehr deutet die Verweigerung der Unterschrift gerade darauf hin, dass der Angeklagte keine strafrechtlich durch § 156 StGB bewehrte Verantwortung für den Inhalt seiner Erklärung überneh- men wollte. Da nicht gänzlich auszuschließen ist, dass der Angeklagte in sons- tiger Weise die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert hat, bedarf die Sache neuer Prüfung und Entscheidung. Um dem neuen Tatgericht insge- samt widerspruchsfreie Feststellungen hierzu zu ermöglichen, hebt der Senat die zugehörigen Feststellungen auf. II. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen hat keinen Bestand. Das Landgericht hat der zweiten Vorverurteilung des Angeklagten wäh- rend des Tatzeitraums zu Unrecht Zäsurwirkung beigemessen. Da die dort ab- geurteilte Tat bereits vor der ersten zäsurbildenden Verurteilung begangen wurde und damit diese beide Strafen untereinander gesamtstrafenfähig sind, kam der zweiten Verurteilung keine Zäsurwirkung mehr zu (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74 und vom 21. Juli 2009 – 5 StR 269/09; Fischer, 62. Aufl., § 55 Rn. 12 f.; Arnoldi/ Rutkowski, NStZ 2011, 493, 494, jew. mwN). Richtigerweise hätte das Land- gericht eine erste Gesamtstrafe mit den Strafen für die bis zum 19. August 2010 beendeten Taten (Fälle 1 bis 12, Fall 13 wurde ausweislich UA S. 48 Zeile 2 erst am 14. September 2010 beendet) und den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Köln vom 19. August 2010 und 27. November 2009 (insoweit in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juni 2011 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe) bilden müssen. Eine zweite Ge- samtstrafe war sodann aus den Einzelstrafen für die nach dem 19. August 2010 5 6 - 5 - beendeten weiteren Taten und die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. März 2012 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom 11. September 2012 zu bilden. Der Aufhebung von Einzelstrafen bedarf es nicht, weil auszuschließen ist, dass sich bei deren Bemessung zum Nachteil des Angeklagten die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ausgewirkt hat. Bei der neuen Gesamtstrafenbildung wird das Landgericht das Ver- schlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten haben (hierzu näher Senat, Beschluss vom 18. August 2015 – 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305 f.; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74, KK-Gericke, 7. Aufl., § 358 Rn. 29 mwN) und jeweils auch erneut über die Frage entscheiden müssen, ob die zu verhängenden Gesamtfreiheits- strafen zur Bewährung auszusetzen sind und ob neben Gesamtfreiheitsstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf (Gesamt-)Geldstrafen zu erkennen ist. Graf Jäger Mosbacher Fischer Bär 7