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Beschluss

2 StR 272/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; eine Nachprüfung ergab keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler. • Die Berücksichtigung der erneuten Tat trotz anhängigen Ermittlungsverfahrens kann als Indiz für fehlende Rechtstreue der Täterpersönlichkeit dienen. • Hinweis auf „Warnwirkung" eines anhängigen Verfahrens ist missverständlich, aber unschädlich, wenn der Tatrichter damit die Indizwirkung der erneuten Tat zur Beurteilung der Täterpersönlichkeit gemeint hat.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen: erneute Tat als Indiz für fehlende Rechtstreue (2 StR 272/15) • Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; eine Nachprüfung ergab keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler. • Die Berücksichtigung der erneuten Tat trotz anhängigen Ermittlungsverfahrens kann als Indiz für fehlende Rechtstreue der Täterpersönlichkeit dienen. • Hinweis auf „Warnwirkung" eines anhängigen Verfahrens ist missverständlich, aber unschädlich, wenn der Tatrichter damit die Indizwirkung der erneuten Tat zur Beurteilung der Täterpersönlichkeit gemeint hat. Der Angeklagte wurde vor dem Landgericht Hanau wegen einer Körperverletzung verurteilt. Gegen dieses Urteil richtete sich seine Revision, die der Bundesgerichtshof prüfte. Das Landgericht hatte berücksichtigt, dass der Angeklagte trotz eines gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens erneut am 01.10.2012 eine Körperverletzung begangen hat. Der Angeklagte rügte Rechtsfehler im Urteil, insbesondere im Umgang mit der Beschreibung seiner Täterpersönlichkeit. Das Revisionsgericht hat das Urteil auf mögliche Rechtsfehler überprüft. Im Zentrum stand, ob die Erwägung zur „Warnwirkung" des anhängigen Verfahrens die Verurteilung rechtsfehlerhaft beeinflusst habe. Der Senat klärte, wie diese Formulierung im Gesamtzusammenhang zu verstehen sei. • Die Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. • Der Tatrichter hat die Tatsache, dass der Angeklagte trotz eines anhängigen Ermittlungsverfahrens erneut eine einschlägige Straftat begangen hat, als Indiz für fehlende Rechtstreue und damit zur Erfassung der Täterpersönlichkeit herangezogen. • Die Formulierung, das Ermittlungsverfahren habe „zur Warnung dienen" sollen, ist missverständlich. Maßgeblich ist jedoch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, aus dem hervorgeht, dass die erneute Tat indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters hatte. • Eine derartige Indizwirkung ist rechtlich zulässig und dient einer zutreffenden Beurteilung der Täterpersönlichkeit; deshalb liegt hierin kein Rechtsfehler. • Rechtsgrundlagen und einschlägige Erwägungen: allgemeine Grundsätze zur Strafzumessung und zur Bewertung der Täterpersönlichkeit sowie Rechtsprechung des BGH zur Indizwirkung wiederholten tatlichen Verhaltens (vgl. einschlägige Entscheidungen des BGH und Kommentarliteratur). Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Hanau bleibt bestehen. Der Senat hat keine Rechtsfehler festgestellt, weil die Bewertung der erneuten Tat als Indiz für fehlende Rechtstreue zulässig und im Gesamtzusammenhang des Urteils nachvollziehbar war. Die missverständliche Formulierung zur „Warnwirkung" des anhängigen Verfahrens ändert daran nichts, da ersichtlich ist, dass damit die Indizwirkung der erneuten Tat gemeint war. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; den Nebenklägern werden die notwendigen Auslagen erstattet.