OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 241/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 241/15 vom 11. November 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 126, 835, 836 Das gesetzliche Beitreibungsrecht des im Prozesskostenhilfeverfahren beige- ordneten Rechtsanwalts geht einer Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der von ihm vertretenen Partei vor. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 241/15 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Klägers und der weiteren Beteiligten zu 3 sowie die Anschlussrechtsbeschwerde des weiteren Beteilig- ten zu 1 gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2015 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zu einem Drittel dem weiteren Beteiligten zu 1 und zu zwei Dritteln dem Klä- ger und der weiteren Beteiligten zu 3 auferlegt. Beschwerdewert: bis 4.000 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit. Der Kläger führte gegen die vier Beklagten einen auf Zahlung von Miete gerichteten Rechtsstreit. Den Beklagten zu 1 und 2 wurde für das Berufungs- verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von "Rechtsanwalt B. und Kol- legen" bewilligt. Durch Endurteil wurden dem Kläger die den Beklagten zu 1 und 2 im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Deren damalige Prozessbevollmächtigte haben mit Schriftsatz vom 14. Juli 1 2 - 3 - 2006 für die Beklagten zu 1 und 2 beantragt, die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 6.547,19 € Wahlanwaltsvergütung unter Berücksichtigung ausge- zahlter Prozesskostenhilfevergütung von 1.968,97 € festzusetzen. Mit Schrift- satz vom 15. August 2007 haben sie den Antrag unter Zugrundelegung eines verringerten Streitwerts auf 5.228,51 € Wahlanwaltsvergütung reduziert. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 3. August 2007 wurden aufgrund eines anderweitigen Titels die angeblichen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger zu Gunsten der Beteiligten zu 3 gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. Die Beteiligte zu 3 hat daraufhin die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragt. Mit Schriftsatz vom 13. November 2007 haben die damaligen Prozess- bevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 den für die Partei gestellten Kosten- festsetzungsantrag zurückgenommen und gemäß § 126 ZPO die Festsetzung der Kosten zu eigenen Gunsten, nämlich der "Rechtsanwälte B. und Kollegen", in Höhe von 5.228,51 € abzüglich der durch Prozesskostenhilfe bereits ausge- zahlten Kosten beantragt. Durch weiteren Schriftsatz vom 15. Januar 2008 ha- ben sie klargestellt, dass die Kosten allein zu Gunsten von Rechtsanwalt B. (Beteiligter zu 1) festzusetzen seien. Das Landgericht hat zu Gunsten des Beteiligten zu 1 Kosten in Höhe von 3.259,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2006 gegen den Kläger festgesetzt und den weiteren Festset- zungsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde des Klägers hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer sowie der - vom Beteiligten zu 1 nicht beantragten - Zinsen stattgegeben und seine weitergehende Beschwerde sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurück- gewiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des 3 4 5 - 4 - Klägers, mit der er eine Reduzierung der von ihm zu erstattenden Kosten auf 104,85 € verfolgt, sowie der Beteiligten zu 3, mit der sie eine Festsetzung der Kosten zu ihren Gunsten verfolgt. Im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde beantragt der Beteiligte zu 1 die Verzinsung seines festgesetzten Kostenerstat- tungsanspruchs mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2006 und verfolgt insoweit die Wiederherstellung der landgerichtlichen Ent- scheidung. Hiergegen erheben der Kläger und die Beteiligte zu 3 gesondert die Einrede der Verjährung und den Verwirkungseinwand. II. Die Rechtsbeschwerden und die Anschlussrechtsbeschwerde sind un- begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt: Der Beteiligte zu 1 sei gemäß § 126 ZPO aus eigenem Recht berech- tigt, die zu seinen Gunsten entstandenen und nicht als Prozesskostenvergütung aus der Staatskasse erstatteten Gebühren - also die Differenz zwischen Wahl- anwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung - gegen den nach der Kos- tengrundentscheidung kostenverpflichteten Kläger geltend zu machen. Der Bei- ordnungsbeschluss sei so zu verstehen, dass der Beteiligte zu 1 persönlich als Prozessbevollmächtigter auf Prozesskostenhilfebasis beigeordnet worden sei. Mit dem Zusatz "und Kollegen" habe lediglich erreicht werden sollen, dass auch eine Tätigkeit der Kollegen des Beteiligten zu 1 im Vertretungsfall abgedeckt sei. Das Tätigwerden von anderen - unterbevollmächtigten - Anwälten in Vertre- tung des Beteiligten zu 1 stehe nach § 4 BRAGO in der seinerzeit geltenden Fassung weder der Entstehung des Gebührenanspruchs noch dessen Gel- tendmachung nach § 126 ZPO entgegen. 6 7 - 5 - § 126 Abs. 1 ZPO gewähre dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eige- nes, originäres Beitreibungsrecht hinsichtlich der in seiner Person entstandenen Vergütungsansprüche bzw. der hierauf gerichteten Kostenerstattungsansprüche der von ihm vertretenen Partei, aufgrund dessen der beigeordnete Anwalt den Kostenerstattungsanspruch in Höhe seiner nicht aus der Staatskasse erstatte- ten Gebührenansprüche und Auslagen gegen den kostenverpflichteten Pro- zessgegner durchsetzen könne. Dem beigeordneten Rechtsanwalt räume § 126 ZPO dabei eine ähnliche Rechtsstellung ein wie demjenigen Gläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen worden sei. Wegen der verstrickungsähnlichen Wirkung des § 126 ZPO stehe dem Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts auch nicht die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfän- dung des Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei entgegen, selbst wenn diese Pfändung - wie hier - bereits vor der Anmeldung des Anspruchs nach § 126 ZPO erwirkt worden sei. Dem Beteiligten zu 1 seien Gebührenansprüche in Höhe von insgesamt 4.373,98 € netto entstanden, auf die von der Staatskasse bereits 1.968,97 € als Prozesskostenhilfevergütung erstattet worden seien, sodass ein vom Gegner noch zu erstattender Betrag in Höhe von 2.405,01 € netto verbleibe. Umsatz- steuer auf diesen Betrag könne nicht gegen den Kläger festgesetzt werden, weil die vom Beteiligten zu 1 vertretene Partei selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei und der Beteiligte zu 1 die Umsatzsteuer deshalb gegen die eigene Partei gel- tend machen müsse. Zinsen auf den Erstattungsanspruch könnten ebenfalls nicht zugesprochen werden, weil der Beteiligte zu 1 die Verzinsung nicht bean- tragt habe. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 8 9 10 - 6 - a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die nach Abzug der Prozesskos- tenhilfevergütung noch zu erstattende Wahlanwaltsvergütung zugunsten des Beteiligten zu 1 (Prozessbevollmächtigter) und nicht zugunsten der Beteiligten zu 3 (Pfändungsgläubigerin) festgesetzt. aa) Gemäß § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die Partei bestellten Rechts- anwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Wie der Bundesgerichts- hof bereits entschieden hat (BGHZ 5, 251, 253; BGH Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 64/11 - FamRZ 2013, 201 Rn. 8), räumt die Vor- schrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§ 835 f. ZPO) ein. Dem Rechtsanwalt ist damit die Einziehung des Kostenerstattungsanspruchs seiner Partei als Pro- zessstandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4). bb) Gemäß § 126 Abs. 2 ZPO ist eine Einrede gegen den Anspruch aus der Person der Partei nicht zulässig. Der Gegner kann (nur) mit Kosten auf- rechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind. Mit dieser Regelung sollen dem beigeordneten Rechtsanwalt - über die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seine Vergütungsan- sprüche gesichert werden (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11). Der Ausschluss von Einreden aus der Per- son der Partei (sog. Verstrickung) tritt deshalb bereits mit der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs ein (OLG Schleswig JurBüro 1997, 368, 369; Musielak/Voit/Fischer ZPO 12. Aufl. § 126 Rn. 10; BeckOK ZPO/Kratz [Stand: 11 12 13 14 - 7 - 1. Juni 2015] § 126 Rn. 18) und ist so lange gerechtfertigt, wie der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen kann. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsanwalt sein Beitreibungs- recht nach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Einwendung bereits ausgeübt hatte (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 12). Zwar kann die Verstrickung des Kostenerstattungsanspruchs nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dann entfallen, wenn - z.B. durch den Erlass ei- nes Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Partei - deutlich wird, dass der Rechtsanwalt von seinem Einziehungsrecht keinen Gebrauch macht (BeckOK ZPO/Kratz [Stand: 1. Juni 2015] § 126 Rn. 19; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 13). Erst dann kön- nen auch Einwendungen aus der Person der Partei den Kostenerstattungsan- spruch zum Erlöschen bringen. Diese Wirkungen treten jedoch nicht schon dann ein, wenn - wie hier - zunächst ein Festsetzungsantrag für die Partei ge- stellt, dieser jedoch vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wieder zurückgenommen wird. cc) Die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung fällt auch unter den Begriff der "Einrede aus der Person der Partei", die gemäß § 126 Abs. 2 ZPO nicht gegen den Anspruch erhoben werden kann. Der Begriff der "Einreden" umfasst in diesem Zusammenhang alle Ein- wendungen aus Rechtsbeziehungen des Kostengläubigers, aus denen der Kos- tenschuldner eine Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch herleiten kann, nicht nur Einreden im rechtstechnischen Sinne (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 126 Rn. 14; Poller/Teubel/Steinberger Gesamtes Kostenhilferecht 2. Aufl. 15 16 17 - 8 - § 126 ZPO Rn. 20). Hierunter fallen etwa die Abtretung oder die Pfändung (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 8). Die Partei ist nämlich im Falle der Beitreibung durch den Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger. Diese Verfü- gungsbeschränkung wirkt gemäß §§ 135, 136 BGB zugunsten des Rechtsan- walts; ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der Kostenschuld durch Leis- tung an die Partei unwirksam (vgl. für den Fall der Forderungsüberweisung BGHZ 58, 25, 26 f. = NJW 1972, 428; BGHZ 82, 28, 31 = NJW 1982, 173, 174). Der Kostenschuldner wird dann von seiner Zahlungspflicht allein durch Leistung an den berechtigten Rechtsanwalt befreit. Zwar steht der Partei der Kostener- stattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräum- ten Beitreibungsrechts weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4), weshalb er auch weiterhin der For- derungspfändung unterliegt. Die Pfändung geht dem gesetzlichen Einziehungs- recht des Rechtsanwalts jedoch aufgrund der durch § 126 Abs. 2 ZPO ange- ordneten, bereits mit dem Entstehen des Anspruchs eintretenden Verstri- ckungswirkung im Rang nach. Das eigene Einziehungsrecht des nachrangigen Vollstreckungsgläubigers greift daher nur so weit, als ihm nicht das vorrangige Einziehungsrecht des Rechtsanwalts vorgeht. b) Ebenfalls zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1 das Einziehungsrecht aus § 126 ZPO in seiner Person erworben hat. Das Beitreibungsrecht aus § 126 ZPO steht den für die Partei bestellten Rechtsanwälten zu. Nachdem Rechtsanwalt B. Prozesskostenhilfe unter Bei- ordnung "des Unterzeichners" beantragt hatte, hat das Oberlandesgericht die 18 19 20 - 9 - im Bewilligungsbeschluss auf "Rechtsanwalt B. und Kollegen" lautende Beiord- nung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin ausgelegt, dass diese sich auf Rechtsanwalt B. persönlich bezog. Der Anspruch auf Wahlanwaltsver- gütung entsteht dann mit der Beauftragung des beigeordneten Rechtsanwalts durch die Partei. Sie wird auch für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nach dem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird (§ 4 BRAGO in der seinerzeit geltenden Fassung), wie hier sich Rechtsanwalt B. durch Rechtsanwalt V. im Verhandlungstermin hat vertreten lassen. In dem Fall verdient der unterbevoll- mächtigte Rechtsanwalt die (Termins-)Gebühr für den beigeordneten Rechts- anwalt, so dass Letzterer die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse sowie die darüberhinausgehende Wahlanwaltsvergütung von dem in die Prozesskos- ten verurteilten Gegner verlangen kann (vgl. Riedel/Sußbauer/Schneider BRAGO 8. Aufl. § 121 Rn. 27; Gerold/Schmidt/von Eicken BRAGO 15. Aufl. § 121 Rn. 13; Göttlich/Mümler/Rehberg/Xanke BRAGO 20. Aufl. Teil B Beige- ordneter Rechtsanwalt 5.2). c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung zur Rechtsbe- schwerde wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht ge- eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. 3. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist ebenfalls un- begründet. Nur auf Antrag ist nämlich auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen 21 22 23 - 10 - sind (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein solcher Antrag war in der Instanz nicht ge- stellt. Zwar hat der Beteiligte zu 1 mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde die Verzinsung der festzusetzenden Kosten beantragt. Dieser Antrag ist jedoch un- zulässig. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, im Revisionsrechtszug oder im Rechtsbeschwerdeverfahren die Klage bzw. den gestellten Antrag zu ändern (vgl. Musielak/Ball ZPO 12. Aufl. § 559 Rn. 3 mwN). Nur ausnahmsweise kann ein erstmals gestellter Hilfsantrag zulässig sein, wenn er lediglich eine modifi- zierte Einschränkung des Hauptantrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2015 - XII ZR 199/13 - NJW-RR 2015, 690 Rn. 32 mwN). Hier fehlt es bereits an der letztgenannten Voraussetzung. Insbesondere zu dem gegen die Verzinsung erhobenen Verwirkungseinwand sind keine tatrichterlichen Feststellungen getroffen worden, weil es ohne vorliegenden Antrag auf Verzin- sung darauf nicht ankam. 24 - 11 - Die von der Anschlussrechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Oberlandesgericht sei seiner Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 und 3 ZPO nicht nachgekommen, greift schon deshalb nicht, weil mit dem Zinsanspruch nur eine Nebenforderung betroffen war, für die keine Hinweispflicht besteht. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 06.05.2014 - 8 O 93/99 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2015 - 15 W 35/15 - 25