OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 7/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
13mal zitiert
8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 7/15 Verkündet am: 11. November 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1361, 1573 Abs. 2; ZPO § 308 a) Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinder- betreuenden Ehegatten absinkt. b) Der auf Seiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tra- gen. c) Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrech- net werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 7/15 - OLG Stuttgart AG Ravensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2014 unter Zurückweisung der weiter- gehenden Rechtsbeschwerde im Kostenpunkt und insoweit auf- gehoben, als darin über rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ent- schieden worden ist. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 16. Juli 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde hinsichtlich des genannten Zeit- raums teilweise dahin abgeändert, dass die Antragstellerin zur Zahlung des folgenden Trennungsunterhalts verpflichtet wird: - für die Zeit von September 2012 bis Dezember 2012 monatlich 100,32 €, - für die Zeit von Januar 2013 bis März 2013 monatlich 129,60 € und - für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2013 monatlich 176,37 €. - 3 - Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die An- tragstellerin 70 % und der Antragsgegner 30 % zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Antragstellerin zu 90 % und dem Antragsgegner zu 10 % auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten noch um Tren- nungsunterhalt für die Zeit ab September 2012. Die Beteiligten heirateten am 15. April 1996. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die im April 1998 und Oktober 1999 geboren wurden. Die Ehegatten trennten sich im Juli 2011. Die Töchter leben seitdem bei der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau). Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) zahlt für die Kinder Barunterhalt. Die Ehefrau ist Beamtin im mittleren Dienst und derzeit mit einer Arbeits- zeit von 70 % beschäftigt. Sie ist Alleineigentümerin eines Zweifamilienhauses. Die darin befindliche vormalige Ehewohnung wird weiter von ihr und den Töch- tern bewohnt, die weitere Wohnung ist vermietet. Der Ehemann ist Stahlbau- schlosser. 1 2 3 - 4 - Die Beteiligten haben zunächst wechselseitig Ansprüche auf Trennungs- unterhalt geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau abge- wiesen und diese auf den Widerantrag des Ehemanns zur Zahlung rückständi- gen und laufenden Unterhalts von zuletzt monatlich 308,55 € verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau, die ihren Unterhaltsantrag nicht weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelas- sene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Abweisung des Widerantrags er- strebt. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt überwiegend ohne Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Ehemann Anspruch auf Trennungsunterhalt, weil er nach Abzug des von ihm zu zahlenden Kindes- unterhalts über ein geringeres Einkommen als die Ehefrau verfüge. Der Umfang der Erwerbstätigkeit sei nicht entscheidend dafür, ob der Unterhaltsberechtigte seinen nach dem beiderseitigen Einkommen ermittelten Bedarf selbst decken könne. Vielmehr sei die Einkommensdifferenz - wie im Rahmen von § 1573 Abs. 2 BGB beim nachehelichen Unterhalt - grundsätzlich im Wege der Halbtei- lung auszugleichen. Auf Seiten der Ehefrau ist das Oberlandesgericht von einem bereinigten Erwerbseinkommen von monatlich durchschnittlich 1.493,66 € (2012), 1.525,54 € (2013) und - unter Berücksichtigung einer Beförderung - 1.670,98 € (ab Januar 2014) ausgegangen und hat davon einen Erwerbsanreiz von 10 % abgezogen. Die Beförderung der Ehefrau stelle keinen außergewöhnlichen Ver- lauf der Berufslaufbahn dar, auch wenn die Ehefrau nach ihrer Darstellung in 4 5 6 7 - 5 - relativ kurzer Zeit die Besoldungsendstufe des mittleren Dienstes erreicht habe. Außerdem hat das Oberlandesgericht der Ehefrau ein Einkommen aus Wohn- vorteil (nach Abzug von Schuldzinsen für einen Immobilienkredit und anteiliger Tilgung als zusätzlicher Altersvorsorge) sowie aus Vermietung und Verpach- tung zugerechnet. Es hat seiner Unterhaltsberechnung demnach ein einzuset- zendes Einkommen von insgesamt monatlich 1.573,51 € (2012), 1.770,09 € (2013) und 2.143,26 € (ab Januar 2014) zugrunde gelegt. Auf Seiten des Ehemanns ist das Oberlandesgericht von einem jeweili- gen bereinigten Erwerbseinkommen von monatlich 2.331,42 € (2012), 2.440,84 € (2013) und 2.428,75 € (ab Januar 2014) ausgegangen und hat da- von (neben Erwerbsanreiz, vermögensbildenden Leistungen und zusätzlicher Altersvorsorge) den Kindesunterhalt (Zahlbeträge) von monatlich insgesamt 712 € abgezogen. Den Unterhalt hat es sodann entsprechend der hälftigen Ein- kommensdifferenz auf monatlich 100,32 € (2012), 176,37 € (2013) und 368,39 € (ab Januar 2014) berechnet. Der bis November 2014 aufgelaufene Rückstand sei höher als der sich aus dem amtsgerichtlichen Beschluss erge- bende. Das Einkommensgefälle und damit ein Unterhaltsanspruch des Ehe- manns ergebe sich zwar praktisch nur dadurch, dass dieser Kindesunterhalt zahle. Dagegen lasse sich zwar einwenden, dass der die Kinder betreuende, gleichwohl aber erwerbstätige und auch „erwerbsoblegene“ Ehegatte bei einem Vorwegabzug entgegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB den Kindesunterhalt mitfi- nanziere, obwohl er seinen eigenen Unterhaltsbeitrag durch die Kindesbetreu- ung erbringe. Das gehe indessen fehl, weil die Folge der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt die Befreiung des betreuenden Elternteils vom Barunterhalt sei, während der Betreuungsaufwand nicht zu monetarisieren sei. Die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1578 8 9 - 6 - BGB würden auch durch die Existenz eines ihm gegenüber barunterhaltsbe- rechtigten Kindes bestimmt. Soweit der Kindesbarunterhaltspflichtige auch Ehegattenunterhalt schulde, würde etwas anderes - ausgenommen die Situati- on bei überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit - weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten. Auf Seiten der Ehefrau sei lediglich eine Teiler- werbsobliegenheit von 70 % berücksichtigt worden, obwohl angesichts des Al- ters der Kinder durchaus von einer Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit ausge- gangen werden könnte. Eine Differenzierung des Vorwegabzugs von Kindesun- terhalt je nachdem, ob Unterhaltsverpflichtung und Barunterhaltspflicht ausei- nanderfielen, sei nicht nachvollziehbar. 2. Das hält bis auf einen Punkt rechtlicher Nachprüfung stand. a) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhält- nissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB). aa) Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolgt wegen des Maßstabs der ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den auch für den nacheheli- chen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356, 357). Zur Bestim- mung des Unterhaltsbedarfs ist vor allem auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Allerdings haben solche Einkommensverbesserungen unberücksichtigt zu bleiben, die auf eine unerwartete und vom Normalverlauf abweichende Ent- wicklung zurückzuführen sind (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 Rn. 25). Außerdem sind im Regelfall Einschränkungen geboten, 10 11 12 13 - 7 - wenn das erzielte Einkommen auf überobligatorischer Tätigkeit beruht (vgl. Se- natsurteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 30/10 - FamRZ 2013, 191 Rn. 16 und BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 23 f. mwN). bb) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Le- bensverhältnissen sind ferner weitere Umstände zu berücksichtigen, die das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen vor Rechtskraft der Ehescheidung beeinflusst haben. Dazu gehört auch die Barunterhaltspflicht für gemeinsame Kinder (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 18 f. mwN). Dadurch ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Bedarf für den Kindesun- terhalt im Rahmen einer Angemessenheitsbetrachtung mit Rücksicht auf weite- re Unterhaltspflichten etwa durch Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Ta- belle zu korrigieren ist (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 20; BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 48). Schließlich ist ein Vor- wegabzug des Kindesunterhalts bei der Bedarfsbemessung im Ergebnis dadurch begrenzt, dass der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegat- ten nicht unterschritten werden darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 29; vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 32 f. und vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 26). (1) Ob ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts auch für den Fall durchzu- führen ist, dass der für die Kinder barunterhaltspflichtige Ehegatte erst infolge des Abzugs über ein geringeres Einkommen verfügt und er demzufolge gegen- über seinem Ehegatten unterhaltsberechtigt wird, ist in Rechtsprechung und Literatur mit der Erwägung in Zweifel gezogen worden, dass der betreuende Ehegatte dadurch indirekt zum Barunterhalt für die Kinder beitragen müsse (OLG Köln NJW-RR 2001, 1371, 1372; OLG Jena FamRZ 2004, 1207, 1208; Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 12. Aufl. Rn. 28, 1052; weitergehend gegen den Vorwegabzug des Kindesunterhalts 14 15 - 8 - OLG Hamburg FamRZ 1992, 1187, 1188 und FamRZ 1986, 1001; anderer An- sicht OLG Stuttgart MDR 2012, 1417; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1565; OLG Schleswig NJW-RR 2004, 151, 152; FA-FamR/Maier 10. Aufl. 6. Kapitel Rn. 681; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1578 Rn. 211; Johannsen/ Henrich/Hammermann Familienrecht 6. Aufl. § 1573 Rn. 40). (2) Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Die Berücksichtigung des Ba- runterhalts für minderjährige Kinder bei der Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hängt nicht davon ab, ob die Kinder vom Unter- haltsberechtigten oder vom Unterhaltspflichtigen betreut werden. In beiden Fäl- len beeinflussen die für den (sächlichen) Unterhaltsbedarf der Kinder aufzu- wendenden Barmittel den Lebensstandard der Familie gleichermaßen, indem sie das für den eigenen Bedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen schmä- lern. Die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen. Die- se gilt nur für den Kindesunterhalt und hat zur Folge, dass der betreuende El- ternteil von der Barunterhaltspflicht für die Kinder befreit wird (vgl. Senatsbe- schluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 17 f.). Das Oberlandesgericht hat dementsprechend zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Differenzierung danach, ob der betreuende Ehegatte Unterhaltsbe- rechtigter oder Unterhaltspflichtiger ist, nicht gerechtfertigt ist. In beiden Fällen werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern geprägt und muss der betreuende Ehegatte bei der Unterhaltsbe- messung nach Quoten im Ergebnis wirtschaftlich mittragen, dass sich das für den Lebensbedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen durch den Kindesun- terhalt vermindert (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1565 f.; zum Einsatzzeit- punkt für den Aufstockungsunterhalt nach Wegfall der Kindesunterhaltsver- pflichtung vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - zur Veröffent- lichung bestimmt). Sinkt das Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Ehegatten durch den Abzug des Kindesunterhalts unter das des betreuenden 16 - 9 - Ehegatten ab, so ist das Entstehen des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt die notwendige Folge. Denn dieser knüpft lediglich an das höhere Einkommen eines Ehegatten an und hat eine Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards zum Ziel (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2015 - XII ZR 6/15 - zur Veröffent- lichung bestimmt; Staudinger/Verschraegen BGB [2014] § 1573 Rn. 58 ff.), während eine Abweichung davon einer etwaigen Herabsetzung des (nacheheli- chen) Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB vorbehalten bleibt. Wie der Senat jedoch zum Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB hervorgehoben hat, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuen- den Elternteils - teilweise - entgegenstehen, dass die ihm mögliche Erwerbstä- tigkeit zusammen mit der von ihm zu leistenden Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Insoweit lässt die vom Gesetz angeordnete Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Raum für eine Einbeziehung dieses Umstands unter dem Gesichts- punkt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil im Einzelfall (Senatsurteil BGHZ 193, 78 = FamRZ 2012, 1040 Rn. 24 mwN). Ähnliches gilt bei der Bestimmung der Er- werbsobliegenheit des nach § 1573 Abs. 2 BGB oder § 1361 BGB zum Aufsto- ckungsunterhalt verpflichteten Ehegatten (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1565, 1566). Auch hier kann mit Rücksicht auf die sich aus Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit ergebende Gesamtbelastung im Einzelfall ein Teil des Er- werbseinkommens als überobligatorisch eingestuft werden. b) Die angefochtene Entscheidung steht mit diesen Grundsätzen im Ein- klang. aa) Zu Recht hat das Oberlandesgericht das nach der Beförderung der Ehefrau erhöhte Einkommen als eheprägend angesehen. Die Ehefrau ist von 17 18 19 - 10 - der Besoldungsgruppe A 8 in die Besoldungsgruppe A 9 hochgestuft worden. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde handelt es sich hierbei nicht um einen Karrieresprung, der das erhöhte Einkommen als nicht mehr eheprägend erscheinen ließe. Das Oberlandesgericht hat vielmehr zu Recht darauf verwie- sen, dass die Beförderung sich innerhalb des mittleren Dienstes vollzogen hat und keine unerwartete und vom Normalverlauf abweichende Entwicklung dar- stellt. Dabei stellt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine entscheidende Besonderheit dar, dass es sich um die Besoldungsendstufe des mittleren Dienstes handelt und die Ehefrau diese erreicht hat, als sie noch keine 42 Jahre alt war. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Ober- landesgericht habe dem Umstand, dass die Ehefrau neben ihrer Teilerwerbstä- tigkeit von 70 % die beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten betreut, nur unzureichend Rechnung getragen, indem es meine, aufgrund des Alters der Kinder bei Ablauf des Trennungsjahres von 13 und 14 Jahren könne durchaus von einer Vollerwerbstätigkeit ausgegangen werden. Das Oberlandesgericht hat zwar darauf verwiesen, dass von einer Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit ausgegangen werden könne. Es hat daraus allerdings keine für die Ehefrau nachteiligen Folgerungen gezogen, sondern seiner Unterhaltsberechnung das Einkommen zugrunde gelegt, das die Ehefrau aus ihrer im Umfang von 70 % ausgeübten Teilzeittätigkeit erzielt. Für die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe deswegen von einer Berücksichtigung der von der Ehefrau erbrachten Betreuungs- und Versorgungsleistungen abgesehen, weil die Ehefrau zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet sei, finden sich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Anhaltspunkte. Daher scheidet ein von der Rechtsbeschwerde insoweit gerügter Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht aus. 20 - 11 - Davon abgesehen ist das Oberlandesgericht in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die von der Ehefrau ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht als überobligatorisch einzustufen ist, zumal es sich um eine Teilerwerbstätigkeit von 70 % handelt, bei der die Kinderbetreuung bereits berücksichtigt ist. Dass die Ehefrau in den Vorinstanzen geltend gemacht hätte, auch die Teilerwerbstä- tigkeit sei überobligatorisch, wird von der Rechtsbeschwerde nicht gerügt. bb) Dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, der Abzug des Kindesunterhalts könne zu einem Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt auch gegen den die Kinder betreuenden Ehegatten führen, entspricht schließlich den aufgeführten Grundsätzen und ist für sich genommen von der Rechtsbe- schwerde auch nicht beanstandet worden. c) Der angefochtene Beschluss wird von der Rechtsbeschwerde aller- dings insoweit zu Recht beanstandet, als die Beschwerde in vollem Umfang zurückgewiesen worden ist, obwohl die vom Oberlandesgericht ermittelten mo- natlichen Unterhaltsbeträge teilweise unter den vom Amtsgericht zugesproche- nen liegen. Die Ehefrau ist vom Amtsgericht für die Zeit von September bis März 2013 zu monatlichem Unterhalt von 129,60 € verpflichtet worden, während das Oberlandesgericht für die Zeit von September bis Dezember 2012 lediglich ei- nen monatlichen Unterhalt von 100,32 € ermittelt hat. Des Weiteren ist das Oberlandesgericht von der amtsgerichtlichen Entscheidung für die Zeit von April bis August 2013 (Amtsgericht: monatlich 178,15 €, Oberlandesgericht: 176,37 €) und von September bis Dezember 2013 (Amtsgericht: monatlich 308,55 €, Oberlandesgericht: 176,37 €) rechnerisch nach unten abgewichen. Die vom Oberlandesgericht für die Zeit bis einschließlich November 2014 ermit- telte Summe der Monatsbeträge von 6.570,01 € (gegenüber 6.426,20 € nach 21 22 23 24 - 12 - der amtsgerichtlichen Entscheidung) kann nicht zugrunde gelegt werden. Denn der Unterhalt ist jeweils zeitbezogen zu ermitteln. Die Unterhaltsvoraussetzun- gen (insbesondere Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit) müssen dementspre- chend jeweils gleichzeitig vorliegen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1984 - IVb ZR 43/83 - FamRZ 1985, 155, 156; BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1053). In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ist der Unterhalt ebenfalls zeitbezogen geltend zu machen, wodurch auch der Streitgegenstand des Verfahrens festgelegt wird. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht. So liegen die Dinge auch hier. Da der Ehemann gegen die amtsgerichtli- che Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt hat, beschränkt sich die titulierte Unterhaltsverpflichtung - auch hinsichtlich des Rückstands - auf die vom Amts- gericht monatlich zuerkannten Beträge. Dem Oberlandesgericht war es dem- nach verwehrt, den für bestimmte Zeiträume in geringerer Höhe ermittelten Un- terhalt durch andere Zeiträume aufzufüllen, für die der Ehemann zwar höheren Unterhalt hätte verlangen können, in der Beschwerdeinstanz aber mangels ei- nes eigenen Rechtsmittels nicht geltend gemacht hat. Das Oberlandesgericht hätte mithin die Beschwerde nicht vollständig zu- rückweisen dürfen, weil die vom Amtsgericht titulierten Unterhaltsbeträge nach der Berechnung des Oberlandesgerichts für einzelne Zeiträume zu hoch ausge- fallen sind. 3. Der angefochtene Beschluss ist demnach zum Teil aufzuheben. Der Senat kann insoweit in der Sache abschließend entscheiden, weil es dazu kei- ner weiteren Feststellungen bedarf. Die vom Oberlandesgericht bei der Ein- 25 26 27 - 13 - kommensbemessung teilweise offen gelassenen Einwendungen des Ehe- manns hätten zu keiner anderen Beurteilung geführt. Von einer weiteren Be- gründung wird insoweit gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 16.07.2014 - 7 F 800/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.12.2014 - 16 UF 196/14 -