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Beschluss

2 StR 197/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn das Tatgericht naheliegende, gleich gut passende Alternativmöglichkeiten nicht erörtert. • Die bloße Zusage zu einer Beihilfe stellt keine strafbare Verabredung im Sinne des § 30 StGB dar. • Für den Tatbestand des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs fehlt es an der unmittelbar durch den Datenverarbeitungsvorgang bewirkten Vermögensminderung. • Zur Vorbereitung der Fälschung von Fahrzeugpapieren (§§ 275 Abs.1 Nr.1, 276a StGB) sind Feststellungen zur Fälschungsabsicht erforderlich; bloßes Vorhalten eines Vorrichtungsgegenstands genügt nicht. • Bei Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung müssen einschlägige Schuldsprüche aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung und unklarer Tatqualifikation • Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn das Tatgericht naheliegende, gleich gut passende Alternativmöglichkeiten nicht erörtert. • Die bloße Zusage zu einer Beihilfe stellt keine strafbare Verabredung im Sinne des § 30 StGB dar. • Für den Tatbestand des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs fehlt es an der unmittelbar durch den Datenverarbeitungsvorgang bewirkten Vermögensminderung. • Zur Vorbereitung der Fälschung von Fahrzeugpapieren (§§ 275 Abs.1 Nr.1, 276a StGB) sind Feststellungen zur Fälschungsabsicht erforderlich; bloßes Vorhalten eines Vorrichtungsgegenstands genügt nicht. • Bei Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung müssen einschlägige Schuldsprüche aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden. Die Angeklagten P. und G. wurden am Landgericht wegen Beihilfe und Verabredung zu Delikten im Bereich Skimming, Computerbetrug und Vorbereitung von Urkundenfälschung verurteilt. P. soll in mehreren Fällen in Deutschland Skimming-Geräte installiert und M. abgeschirmt haben; G. soll Logistik und Fahrdienste geleistet sowie Unterkunft bereitgestellt haben. Die ausgespähten Kartendaten wurden weitergeleitet, falsche Karten gefertigt und überwiegend in Indonesien Geld abgehoben. Ferner wurde G. vorgeworfen, einen gefälschten Prüfstempel zur Vorbereitung von Fahrzeugpapieren aufbewahrt zu haben. P. erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe, die Auslieferungshaft angerechnet; G. wurde teils verurteilt und teils freigesprochen. Beide legten Revision ein, mit der sie Verletzungen des sachlichen Rechts rügten. • Die Revisionsgerichte haben die rügen der Verletzung sachlichen Rechts als begründet angesehen und die Entscheidungen aufgehoben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Lückenhafte Beweiswürdigung (vgl. § 337 StPO): Das Landgericht hat in den Fällen II.1–II.3 die naheliegende Möglichkeit nicht erörtert, dass die Angeklagten die ausgespähten Kartendaten lediglich gesammelt und gewinnbringend weiterverkauft haben, ohne an den anschließenden Geldabhebungen beteiligt gewesen zu sein. Es fehlen Feststellungen dazu, wann, wo und von wem die Kartendubletten hergestellt und die Abhebungen vorgenommen wurden. • Konsequenz für Qualifikation: Wegen dieser Beweislücken ist unklar, ob eine Bande im Sinne des § 152b Abs.2 StGB vorlag; falls nicht, sind alternative Strafbestände wie §§ 27, 152b Abs.1 oder §149 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §152b Abs.5 StGB zu prüfen. • Verabredung zur Beihilfe (Fall II.4): Die angenommene Verabredung zur Beihilfe ist nicht tragfähig, denn die bloße Zusage zur Beihilfe erfüllt nicht den Tatbestand der strafbaren Verabredung nach § 30 StGB. • Computerbetrug: Die tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrugs scheitert daran, dass es an der unmittelbar durch den Datenverarbeitungsvorgang eintretenden Vermögensminderung fehlt; es wurde kein abweichendes Datenverarbeitungsergebnis herbeigeführt. • Vorbereitung der Fälschung von Fahrzeugpapieren (Fall II.5): Nach §275 Abs.1 Nr.1, §276a StGB setzt ein Verurteilungstatbestand die Absicht zur Vorbereitung der Fälschung voraus. Das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Vorstellung des Angeklagten über die Verwendung des Stempels; das bloße Vorhalten ist nicht ausreichend, weshalb die Beweiswürdigung lückenhaft ist. • Folge: Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche; das Verfahren ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Revisionen der Angeklagten hatten Erfolg; das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19.11.2014 mit den Feststellungen wurde aufgehoben. Die Schuldsprüche halten in mehreren Punkten rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil wesentliche naheliegende Alternativmöglichkeiten nicht erörtert wurden und Feststellungen zur Tatqualität und zum Vorsatz fehlen. Insbesondere ist offen, ob die Angeklagten nur Daten gesammelt und weiterverkauft oder sich an der Herstellung und Verwendung gefälschter Karten beteiligt haben, ob eine bandenmäßige Begehungsform vorlag sowie ob die Voraussetzungen des Computerbetrugs und der Vorbereitung von Fahrzeugpapierfälschung erfüllt sind. Daher wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; dort sind die möglichen Alternativqualifikationen und der Nachweis der subjektiven Tatseite erneut zu prüfen.