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Entscheidung

AK 36/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 36/15 vom 12. November 2015 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 12. November 2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all- gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 15. April 2015 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2015 festge- nommen. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich seit August 2002 als Rädelsführer an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Tür- kiye Komünist Partisi/Marksist - Leninist" (Türkische Kommunistische Par- tei/Marxisten - Leninisten - TKP/ML) beteiligt (Verbrechen, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b Abs. 1 StGB). II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen von folgendem Geschehen auszu- gehen: 1 2 3 - 3 - a) Die TKP/ML wurde im Jahre 1972 unter der Führung von Ibrahim Kaypakkaya gegründet. Aufgrund interner Auseinandersetzungen kam es in der Folgezeit mehrfach zu Trennungen und Neugründungen. Im Jahre 1987 spalte- te sich die Organisation in zwei Teile, von denen der eine fortan den Namen "Dogu Anadolu Bölge Komitesi" (Ostanatolisches Gebietskomitee - DABK) an- nahm und der andere der bisherigen Bezeichnung TKP/ML den Zusatz "Partizan" anfügte. Nach zwischenzeitlicher Wiedervereinigung trennten sich die beiden Fraktionen schließlich im April 1994 endgültig. Die DABK nannte sich zunächst TKP (ML) und ging schließlich im Jahre 2002 in der neu gegrün- deten "Maoist Komünist Partisi" (Maoistische Kommunistische Partei) auf. Die TKP/ML - Partizan führte demgegenüber den ursprünglichen Namen TKP/ML fort und verfolgt bis heute deren ursprüngliche Ideologie weiter. Sie vertritt die Lehren des Marxismus-Leninismus und die Ideen von Mao Tse-tung. Ihr sat- zungsmäßig festgelegtes Ziel ist es, durch bewaffneten Kampf und Agitation die derzeitige Staats- und Gesellschaftsordnung in der Türkei zu beseitigen und durch eine kommunistisch geformte Gesellschaft unter der Diktatur des Proleta- riats zu ersetzen. Die TKP/ML ist nach den Prinzipien des demokratischen Sozialismus hierarchisch und zentralistisch strukturiert. Höchstes Führungsorgan ist der Par- teikongress, der nach der Satzung alle drei Jahre zusammentreten soll und u.a. Taktik und Politik der Vereinigung festlegt, ihre Strategie und Organisations- struktur bestimmt sowie befugt ist, das Programm und die Satzung der Organi- sation zu verändern. In Zeiten, in denen der Parteikongress nicht zusammen- kommt, tritt an seine Stelle die Parteikonferenz, die mit Ausnahme der Kompe- tenz, das Parteiprogramm zu ändern, über dieselben Befugnisse verfügt. Die letzte der bisher insgesamt acht abgehaltenen Parteikonferenzen fand vom 11. Januar bis zum 4. Februar 2007 statt. In den Phasen zwischen den Partei- kongressen bzw. -konferenzen ist das Zentralkomitee (Merkez Komitesi - MK) 4 5 - 4 - das höchste Parteiorgan. Es soll nach der Satzung einmal jährlich zusammen- kommen, leitet die Vereinigung und ist innerhalb des durch die Entscheidungen der Parteikongresse bzw. -konferenzen vorgegebenen Rahmens für die Orga- nisation der Partei sowie für deren sämtliche Aktivitäten verantwortlich. Zur Er- füllung dieser Aufgaben unterhält es Gremien, darunter etwa das Politbüro, das zwischen den Sitzungen des Zentralkomitees die Vereinigung in ideologisch- politischer Hinsicht führt. Unterhalb des Zentralkomitees ist die TKP/ML regio- nal nach Gebieten gegliedert. Dort existieren Gebietskomitees, die von einem Sekretär geleitet werden, den das Zentralkomitee aus seinen eigenen Reihen bestimmt. Seit einigen Jahren bestehen in der Türkei zwei Gebietskomitees für die Bereiche Dersim/Schwarzmeerküste und Istanbul. Mit Genehmigung des Zentralkomitees können die Gebietskomitees untere Gebiets- oder Provinzko- mitees gründen. Darunter bestehen Parteizellen, die aus mindestens drei Akti- visten bestehen. In der Organisation gelten die Maximen der Weisungsgebundenheit und Berichtspflicht. Die durch die jeweiligen Parteigremien getroffenen Beschlüsse sind für die jeweils unteren Ebenen bindend; Minderheiten haben sich den Mehrheiten unterzuordnen. Bei Verstößen gegen die Parteidisziplin oder bin- dende Beschlüsse sieht die Satzung Disziplinarstrafen vor. Untere Ebenen ha- ben den in der Hierarchie übergeordneten Gremien regelmäßig über ihre Aktivi- täten zu berichten. Die TKP/ML unterscheidet die in ihre Vereinigungsaktivitä- ten eingebundenen Personen intern in Mitglieder, Mitgliedschaftsanwärter und Sympathisanten, was im Wesentlichen jedoch lediglich für das aktive und passive Wahlrecht von Bedeutung ist. Als Jugend- und damit Unterorganisation der TKP/ML agiert die "Türkiye Marxist Leninist Genc Birligi" (Türkische Marxistisch-Leninistische Jugendorga- nisation - TMLGB). Diese versteht sich als Kampforganisation, welche die 6 7 - 5 - Jugend nach der von der TKP/ML vorgegebenen Strategie mobilisiert und or- ganisiert. Die TKP/ML unterhält daneben in der Türkei eine bewaffnete Kampfor- ganisation, die den Namen "Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu" (Türkische Ar- beiter- und Bauernbefreiungsarmee - TIKKO) trägt. Diese ist streng hierar- chisch in Kommandostrukturen organisiert und wird politisch, ideologisch und organisatorisch durch das Zentralkomitee der TKP/ML geleitet. Ausweislich der Satzung der TKP/ML handelt es sich bei der dort namentlich aufgeführten TIKKO um die "bewaffnete Kraft des Volkes unter der Führung der Partei". Die TIKKO unterhält eine eigene Gerichtsbarkeit, die bei Verletzung der Militärdis- ziplin Sanktionen bis hin zur Todesstrafe vorsieht. In Umsetzung der Zielset- zung der TKP/ML begingen die TIKKO sowie die TMLGB in der Vergangenheit zahlreiche Schusswaffen-, Sprengstoff- und Brandanschläge in der Türkei. Die- se waren vornehmlich gegen Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates, aber auch gegen von der TKP/ML sogenannte Feinde des Volkes ge- richtet. Durch die Aktionen wurden mehrere Menschen getötet oder verletzt; zudem entstanden teilweise erhebliche Sachschäden. Die Anschläge dauern bis in die Gegenwart an, wobei es in der Vergangenheit sowohl zu aktionsärme- ren Phasen als auch zur Zunahme der Aktivitäten im Rahmen von Kampagnen kam. Der TKP/ML über die TIKKO oder die TMLGB zuzurechnende Täter begingen im Einzelnen etwa folgende Taten: Gegen Ende des Jahres 2004 verübten sie drei Sprengstoffanschläge in Istanbul, bei denen jeweils Sachschaden entstand. Im Jahre 2005 kam es zu insgesamt sieben, teilweise nur versuchten und mittels Sprengsätzen und Mo- lotow-Cocktails durchgeführten Anschlägen u.a. in einer Diskothek in Incirlik unweit des von den US-Streitkräften genutzten NATO-Stützpunktes, gegen Parteigebäude der "Adalet ve Kalkinma Partisi" (Partei für Gerechtigkeit und 8 9 - 6 - Aufschwung - AKP) und vor dem Amtssitz des Oberbürgermeisters von Istan- bul. Ende Januar 2006 brachten Angehörige der TIKKO in insgesamt sechs Fällen Sprengsätze zur Explosion oder warfen Moltow-Cocktails. Bei einem der Anschläge in den Räumlichkeiten des türkisch-amerikanischen Kulturvereins in Adana wurden vier Personen verletzt. In der Zeit bis April 2006 wurden weitere sechs Anschläge durchgeführt. Im Mai 2006 sollte der Ortsvorsteher von Erzin- can durch eine Bombe umgebracht werden. Bei der Explosion wurden indes vier Kinder getötet. Danach wurden mehrere Führungskader festgenommen und ein umfangreiches Waffen- und Sprengstoffarsenal sichergestellt. Auf der 8. Parteikonferenz zu Beginn des Jahres 2007 beschloss die TKP/ML, die Zu- sammenarbeit mit der "Partiya Karkeren Kurdistan" (Arbeiterpartei Kurdistans - PKK) zu intensivieren und auch gemeinsam mit deren bewaffnetem Arm, der "Hezen Parastina Gel" (Volksverteidigungskräfte - HPG), Anschläge zu bege- hen. Im Oktober 2008 versuchte eine TIKKO-Angehörige, einen Sprengsatz in einem Restaurant in der Provinz Tunceli zur Explosion zu bringen. Im Mai 2009 erschossen Kämpfer der TIKKO und der HPG drei Angehörige der türkischen Armee. Im August 2010 zerstörten sie zwei Fahrzeuge, mit denen Material für das türkische Militär transportiert wurde. Sie entführten den für die Lieferung Verantwortlichen und verlangten von ihm, in Zukunft die Zusammenarbeit mit der Armee zu unterlassen. Weil er diesem Ansinnen nicht nachkam, töteten Mitglieder der TIKKO im Oktober 2011 einen seiner Fahrer. Im September 2012 hielten Angehörige der TIKKO zwei Fahrzeuge an und steckten sie in Brand. In einem Fall entführten sie den Insassen, ließen ihn aber nach fünf Ta- gen wieder frei. Im Juni 2013 entführten sie dessen Vater, der während der fol- genden Gefangenschaft verstarb. Daneben waren immer wieder staatliche In- stitutionen Ziel der Angriffe. Von August 2010 bis Oktober 2014 verübten Mit- glieder der TIKKO insgesamt neun Anschläge mit Schusswaffen und Raketen- werfern gegen Militär- und Polizeistationen sowie ein Landratsamt. Von Som- - 7 - mer 2012 bis September 2014 griffen sie mit Sprengkörpern die Basisstation eines Mobilfunkanbieters, ein hydroelektrisches Kraftwerk sowie ein Wasser- kraftwerk an. In allen hier aufgeführten Fällen bekannte sich die TKP/ML öffent- lich zu den Taten. Die TKP/ML ist auch außerhalb der Türkei, insbesondere in Westeuropa, aktiv. Das diesbezügliche Leitungs- und Kontrollgremium führte zunächst die Bezeichnung "Yurt Disi Bürosu" (Auslandsbüro - YDB). Es wurde im Februar 2007 in "Yurt Disi Komitesi" (Auslandskomitee - YDK) umbenannt, eng an die Parteizentrale angebunden und steht auf derselben Hierarchieebene wie die beiden Gebietskomitees in der Türkei. Ihm gehört ein Mitglied des Zentralkomi- tees als der übergeordneten Parteiinstanz an. Die Auslandsorganisation der TKP/ML ist wie die Partei selbst streng hierarchisch organisiert. Der gesamte Auslandsbereich ist in Gebiete gegliedert, etwa für die Niederlande/Belgien, die Schweiz, Frankreich, Österreich und England. In Deutschland existieren die Gebiete Nord, Süd, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Sie werden von entspre- chenden Komitees geleitet und verfügen jeweils über einen Sekretär, der gleichzeitig Mitglied des Auslandskomitees ist. Dieser stellt das Bindeglied zu der nächsthöheren Organisationsebene dar und ist für alle Maßnahmen inner- halb des ihm zugewiesenen Gebietes verantwortlich. Daneben besteht ein Agi- tations- und Propagandakomitee (Ajitasion/Propaganda Komitesi - A/P) sowie ein Abendveranstaltungskomitee, dem u.a. die Organisation der jährlich statt- findenden "Kaypakkaya-Abende" obliegt. Die vordringlichste Aufgabe der Aus- landsorganisation in Westeuropa besteht in der Beschaffung von Geldmitteln zur Finanzierung der TKP/ML einschließlich der bewaffneten Kampfeinheiten. Zu diesem Zweck führt sie Spendenkampagnen, Veranstaltungen und sonstige der Finanzakquise dienende Aktivitäten durch. Daneben sollen etwa die Verei- nigungsstrukturen in der Türkei logistisch unterstützt, neue Mitglieder und Un- terstützer angeworben und Schulungsveranstaltungen durchgeführt werden. 10 - 8 - Einen weiteren Schwerpunkt der Aktivitäten bildet schließlich die Schleusung von Führungskadern und Aktivisten aus der Türkei nach Westeuropa ein- schließlich der Beschaffung der hierfür notwendigen Dokumente sowie der Si- cherstellung des Unterhalts. Der TKP/ML sind zudem Tarnorganisationen zuzu- rechnen, die vor allem bei Demonstrationen und sonstigen politischen Ver- sammlungen in der Öffentlichkeit auftreten. Die Organisation unterhielt schließ- lich in Duisburg eine eigene Druckerei, in der verschiedene Publikationen pro- duziert wurden, darunter u.a. das Parteiorgan "Özgur Gelecek". b) Der Beschuldigte ist bereits seit Mitte der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts für die TKP/ML aktiv. Er befand sich in der Zeit vom 30. Mai 1982 bis 23. September 1992 in der Türkei in Haft, weil er als Mitglied der Organisa- tion im Jahre 1980 an einem Raubüberfall und einem mit Schusswaffen durch- geführten Anschlag, bei dem zwei Polizeibeamte starben, beteiligt gewesen sein soll. Im November 1993 wurde er erneut festgenommen und zu einer Frei- heitsstrafe von 18 Jahren und neun Monaten verurteilt. Als die Strafvollstre- ckung im Jahre 2002 für sechs Monate unterbrochen und der Beschuldigte aus der Haft entlassen wurde, flüchtete er, schloss sich erneut der TKP/ML an und gelangte mit deren Unterstützung aus der Türkei nach Westeuropa. Er hielt sich seitdem überwiegend in Deutschland auf und agierte als professioneller Führungskader der Vereinigung. Er wurde von dieser alimentiert, verhielt sich konspirativ, benutzte einen Decknamen, vermied den Gebrauch von Telekom- munikationsendgeräten und besaß gefälschte Personalpapiere. Als Führungs- kader der TKP/ML nahm er im Jahre 2002 an der 7. Parteikonferenz und zu Beginn des Jahres 2007 mit weiteren acht Angehörigen der Vereinigung an der 8. Parteikonferenz teil. Auf beiden Konferenzen wurden für die Organisation grundlegende und wesentliche Beschlüsse gefasst, die u.a. die militärische Ausrichtung und Organisation sowie die Besetzung des Zentralkomitees betra- fen. Diesem gehörte der Beschuldigte jedenfalls seit der 7. Parteikonferenz, 11 - 9 - mithin dem Jahre 2002, an. Er traf dort mit den weiteren vier Komiteemitglie- dern die wesentlichen Führungsentscheidungen, die für die Gesamtvereinigung von grundsätzlicher Bedeutung waren. Diese betrafen etwa die Organisations- strukturen, die personelle Besetzung der Parteigremien, Fragen der Parteimit- gliedschaft und des Disziplinarwesens, Handlungsanleitungen in den Bereichen Guerillakampf sowie Jugendaktivitäten, das Finanzwesen, die Kadergewinnung und -schulung, die Propaganda, die internationalen Kontakte, die Neufassung der Parteisatzung und die Vorbereitung der nächsten Parteikonferenz. Gemein- sam mit den weiteren Mitgliedern des Zentralkomitees kontrollierte er die Um- setzung der Beschlüsse durch die nachgeordneten Organisationsstrukturen. Auf der 8. Parteikonferenz im Jahre 2007 wurde der Beschuldigte als Mitglied des Zentralkomitees bestätigt und setzte die beschriebenen aktiven Tätigkeiten in der Folgezeit fort. Seit Dezember 2004 stand der Beschuldigte der Auslands- organisation der TKP/ML als Verantwortlicher vor und bestimmte maßgeblich die Organisationsaktivitäten vor allem in Westeuropa. So leitete er etwa ab Mai 2005 bis jedenfalls September 2007 und ab August 2012 regelmäßig persön- lich die Versammlungen des Auslandskomitees und sorgte wesentlich für die Umsetzung der durch die Parteikonferenzen und das Zentralkomitee vorgege- benen Direktiven. Unter seiner Verantwortung und Leitung erwirtschaftete die Auslandsorganisation der TKP/ML kontinuierlich finanzielle Mittel in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro jährlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die ausführli- che Darstellung in dem Haftbefehl vom 11. März 2015 Bezug genommen. 2. Der dringende Verdacht hinsichtlich dieses Geschehens ergibt sich aus den in dem Haftbefehl vom 11. März 2015 im Einzelnen aufgeführten Be- weismitteln, auf die verwiesen wird. Dabei handelt es sich insbesondere um ausgewertete Dokumente wie etwa die Parteisatzung, durch die Partei gefertig- 12 13 - 10 - te Protokolle zahlreicher Versammlungen und Tatbekennungen, daneben aber auch Ergebnisse verdeckter Ermittlungsmaßnahmen wie z.B. Wort- und In- haltsprotokolle von Gesprächen, die bei akustisch überwachten Versammlun- gen geführt wurden. Bezüglich einer Vielzahl von Aktivitäten liegen zudem Ob- servationsergebnisse vor. Hinzu kommen die Inhalte aufgezeichneter Gesprä- che, die im Innenraum eines überwachten Fahrzeugs stattfanden. Die Ermitt- lungsergebnisse sind in wesentlichen Bereichen zusammengefasst in mehreren Vermerken des Bundeskriminalamts, etwa denjenigen vom 7. Oktober 2014 betreffend die Struktur der TKP/ML in der Türkei, vom 23. September 2014 be- treffend die Struktur der TKP/ML im Ausland, vom 1. Oktober 2014 betreffend die Finanzstrukturen, vom 2. Dezember 2012 betreffend die Propaganda, vom 19. Dezember 2014 betreffend jährliche Großveranstaltungen, vom 31. Oktober 2014 betreffend die Schulung und Rekrutierung, vom 10. Januar 2014 betref- fend die Schleusungen und vom 29. September 2014 betreffend die Massenor- ganisationen. Auf die dortigen Ausführungen und die angeführten Beweismittel wird ergänzend Bezug genommen. 3. Danach besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte sich wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 129b StGB) strafbar gemacht hat. Die TKP/ML erfüllt alle Voraussetzungen, die nach ständiger Rechtspre- chung an eine Vereinigung im Sinne der genannten Vorschriften zu stellen sind (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 18 ff. mwN). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind in einem für die Erfüllung des Tatbestands ausreichendem Maße (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1999 - StB 5/99, NStZ 1999, 503, 504; 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 174) darauf gerichtet, Tötungsdelikte und sonstige Straftaten zu begehen, die von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasst werden. Der Schwerpunkt ihrer Organisationsstruktur und ihr Akti- 14 15 - 11 - onsfeld liegen in der Türkei und damit im Ausland (zu den für die Abgrenzung von in- und ausländischen Vereinigungen maßgeblichen Kriterien vgl. im Ein- zelnen BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, juris Rn. 15 ff.). Der Beschuldigte gehört mit großer Wahrscheinlichkeit zu den Rädels- führern der TKP/ML (§ 129a Abs. 4 StGB). Rädelsführer ist, wer in der Vereini- gung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgeben- der Weise für sie betätigt. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit von Ein- fluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Tei- len, wenn also der Täter, falls er nicht schon selbst zu den Führungskräften gehört, doch durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt. Eine rein for- male Stellung innerhalb eines Führungsgremiums reicht für sich genommen noch nicht aus. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach be- trächtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belan- ge mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160, 161 f.). Die- se Voraussetzungen liegen nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis im Sinne eines dringenden Tatverdachts vor. Der Beschuldigte war über einen langen Zeitraum Mitglied der höchsten Gremien der TKP/ML, namentlich der 7. und 8. Parteikonferenz sowie des 7. und 8. Zentralkomitees. In diesen Funktionen nahm er aktiv die ihm zukommenden Führungsaufgaben wahr und bestimmte gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der genannten Komitees die wesentli- chen Geschicke der Partei. Gegenstand seines bestimmenden Einflusses wa- ren dabei - wie dargelegt - sämtliche Belange mit für die Partei und das Errei- chen ihrer Ziele wesentlicher Bedeutung. 16 - 12 - Die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermäch- tigung ist erteilt; der notwendige Inlandsbezug ist gewahrt. 4. Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ist gegeben. Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Von dieser Straferwartung geht ein entsprechend hoher Fluchtanreiz aus. Dem stehen auch mit Blick insbesondere auf die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausreichend gewichtige, die Flucht- gefahr hemmende Umstände nicht entgegen. Es ist deshalb wahrscheinlicher, dass er, in Freiheit belassen, sich dem Verfahren entziehen als sich ihm stellen wird. Ergänzend wird auf die fortgeltenden Gründe des Haftbefehls verwiesen. Daneben besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StGB). Somit kann offen bleiben, ob - wovon der Haftbefehl ausgeht - auch der Haft- grund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 3 StGB) anzunehmen ist. Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann. 5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be- sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu- chungshaft. Die an dem Tag der Festnahme durchgeführten Durchsuchungen haben zur Sicherstellung einer Vielzahl von Asservaten geführt. Diese umfas- sen insbesondere knapp 30.000 elektronisch gespeicherte Textdateien. Deren Auswertung dauert noch an, wobei die Ermittlungsbehörden erkennbar bemüht sind, durch die Konzentration der Ermittlungen auf besonders bedeutsame Be- reiche mit der gebotenen Schnelligkeit weitere Ergebnisse zu erzielen. Hinsicht- 17 18 19 20 - 13 - lich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts vom 8. Oktober 2015 Bezug genommen. Auch wenn sich unter den neu aufgefundenen Beweismitteln besonders verfah- rensrelevante befinden, wie etwa die von der Vereinigung erstellten Berichte über die Versammlungen des Zentralkomitees in den Jahren 2009 bis 2013, und diese zu weiteren wesentlichen Ergebnissen führen können, darf allerdings nicht aus dem Blick geraten, dass die Ermittlungen gegen die TKP/ML und den Beschuldigten bereits eine geraume Zeit andauern und - wie die ausgespro- chen substantiierten Ausführungen in dem Haftbefehl belegen - bereits zu de- taillierten Erkenntnissen geführt haben. Unter diesen Umständen gebietet es der in Haftsachen geltende Beschleunigungsgrundsatz, dass der Generalbun- desanwalt seine mitgeteilte Absicht, die Anklage zeitnah erheben zu wollen, noch vor der nächsten Haftprüfung durch den Senat umsetzt. 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Schäfer Spaniol 21