Urteil
III ZR 204/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufrechnung des beklagten Landes gegen einen Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK ist nach nationalem Recht grundsätzlich möglich, sofern nicht spezielle Aufrechnungsverbote greifen.
• Ein Aufrechnungsverbot nach § 242 BGB besteht nur, wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der Leistung die Aufrechnung als treuwidrig erscheinen lassen; dies ist bei dem verschuldensunabhängigen Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK und den gegebenen Umständen nicht der Fall.
• Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist nach deutschem Recht übertragbar und pfändbar; insoweit steht § 394 Satz 1 BGB der Aufrechnung nicht entgegen.
• Ein Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB (gegen Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung) kommt hier nicht in Betracht, weil den Amtsträgern kein schuldhaftes Handeln bei der Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorzuwerfen ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Ersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK • Die Aufrechnung des beklagten Landes gegen einen Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK ist nach nationalem Recht grundsätzlich möglich, sofern nicht spezielle Aufrechnungsverbote greifen. • Ein Aufrechnungsverbot nach § 242 BGB besteht nur, wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der Leistung die Aufrechnung als treuwidrig erscheinen lassen; dies ist bei dem verschuldensunabhängigen Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK und den gegebenen Umständen nicht der Fall. • Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist nach deutschem Recht übertragbar und pfändbar; insoweit steht § 394 Satz 1 BGB der Aufrechnung nicht entgegen. • Ein Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB (gegen Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung) kommt hier nicht in Betracht, weil den Amtsträgern kein schuldhaftes Handeln bei der Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorzuwerfen ist. Der Kläger war wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt und in Sicherungsverwahrung genommen worden. Nach gesetzlicher Änderung wurde die Höchstfrist für Sicherungsverwahrung aufgehoben, weshalb der Kläger bis 16.9.2010 weiterverwahrt wurde. Nach seiner Entlassung beging er erneut Straftaten; hieraus entstanden dem Land Kosten aus einem späteren Strafverfahren. Der Kläger machte gegen das Land einen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK für die Zeit der rechtswidrigen Fortdauer der Verwahrung in Höhe von 108.425 € geltend. Die Instanzen gewährten dem Kläger einen Teilbetrag; das Land rechnete mit einer Justizkostenforderung aus dem neuen Strafverfahren auf. Streitpunkt war, ob diese Aufrechnung zulässig ist. Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof bejahten die Zulässigkeit der Aufrechnung und reduzierten den dem Kläger verbleibenden Zahlungsanspruch. • Anwendbares Recht: Die Frage der Aufrechnung richtet sich nach nationalem Recht; die EMRK enthält keine Regelung zur Aufrechnung von Art. 5 Abs. 5 EMRK-Ansprüchen. • § 242 BGB: Ein generelles Aufrechnungsverbot kommt nur in Betracht, wenn die Natur des Schuldverhältnisses oder der Zweck der Leistung die Aufrechnung als treuwidrig erscheinen lassen. Der BGH unterscheidet den hier streitigen Anspruch von Geldentschädigungen wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen, bei denen wegen Sanktions- und Präventionsfunktion regelmäßig ein Aufrechnungsverbot besteht. • Charakter des Anspruchs: Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung) und verfolgt vor allem Ausgleichs- und Genugtuungszwecke; ihm fehlt hier die vorrangige Sanktions- und Präventionsfunktion, die ein Aufrechnungsverbot nach § 242 BGB rechtfertigen könnte. • Besondere Umstände: Die aufgerechnete Gegenforderung entstand nach der Entlassung des Klägers infolge neuer schwerer Straftaten, deren Verhinderung gerade Zweck der Sicherungsverwahrung war; dies schafft kein Gebot von Treu und Glauben, die Aufrechnung zu versagen. • Pfändbarkeit/Übertragbarkeit: Nach nationalem Recht sind Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz grundsätzlich übertragbar und pfändbar; daher steht § 394 Satz 1 BGB der Aufrechnung nicht entgegen. • Art. 41 EMRK abzugrenzen: Die Unpfändbarkeit bzw. Unübertragbarkeit mancher Art. 41-Entschädigungen folgt aus besonderen persönlichen Verknüpfungen in Einzelfällen; daraus lässt sich kein allgemeines Abtretungs- oder Aufrechnungsverbot für Art. 5 Abs. 5 EMRK-Ansprüche ableiten. • § 393 BGB: Ein Aufrechnungsverbot gegen Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung scheidet aus, weil den Amtsträgern kein schuldhaftes Handeln vorzuwerfen war; sie handelten nach damals geltendem Recht und verbindlicher Rechtsprechung des BVerfG. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Aufrechnung des beklagten Landes ist zulässig. Der Kläger hat keinen Erfolg mit der Beschränkung, die Aufrechnung wegen Treu und Glauben oder wegen Unpfändbarkeit des Entschädigungsanspruchs zu verbieten. Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist nach deutschem Recht übertragbar und pfändbar und stellt keinen derart besonderen Fall dar, der eine Aufrechnung nach § 242 BGB ausschlösse. Soweit die Gegenforderung des Landes aus einem nachträglichen Strafverfahren resultiert, ist die Aufrechnung nicht rechtsmissbräuchlich, weil den Behörden kein schuldhaftes Verhalten bei der Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67d StGB vorzuwerfen ist. Folglich verbleibt dem Kläger nur der vom Berufungsgericht titulierte geringere Zahlungsanspruch; die Kosten des Revisionsverfahrens sind vom Kläger zu tragen.