Entscheidung
4 StR 421/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 421/15 vom 17. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2015 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Septem- ber 2015 bemerkt der Senat zur ersten Verfahrensrüge im Schriftsatz von Rechts- anwalt L. : Der Revisionsführer muss die Handlung oder Unterlassung des Gerichts, ge- gen die der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 449/05, StV 2006, 57, 58 mwN), präzise bezeichnen. Allein die sich hieraus ergebende Angriffsrichtung bestimmt den Prü- fungsumfang seitens des Revisionsgerichts, da es einem Revisionsführer wegen sei- ner Dispositionsbefugnis freisteht, ein Prozessgeschehen nur unter einem bestimm- ten Gesichtspunkt zu rügen, einen etwa zusätzlich begangenen Verfahrensverstoß aber hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Zulässigkeit 1 mwN). Die Ausführungen in der Revisions- begründungsschrift, zumal die Berufung auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, lassen schon nicht erkennen, dass die fehlerhafte Ablehnung des „Beweisantrags“ auf Verneh- mung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen als „sachverständigen Zeugen“ gerügt werden soll. Die Beanstandung wurde vom Verteidiger des Angeklagten in der Revisionsbegründungsschrift allerdings (mehrfach) ausdrücklich als Aufklärungsrüge bezeichnet. Als solche ist sie unzulässig, weil eine bestimmte Beweistatsache nicht angegeben wird und Ausführungen dazu fehlen, weshalb sich dem Gericht die be- gehrte Beweiserhebung aufdrängen musste. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin