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Beschluss

II ZB 8/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Nichtvermögenssache bestimmt sich der Beschwerdewert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für den Rechtsmittelführer. • Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG von dem dort vorgesehenen Wert einer durchschnittlichen Streitigkeit auszugehen (bis 31.7.2013: 4.000 €, ab 1.8.2013: 5.000 €), sofern keine besonderen Umstände ein anderes Ergebnis rechtfertigen. • Das Berufungsgericht verletzt das Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn es die Zulässigkeit der Berufung wegen Unterschreitens der Berufungssumme ohne rechtsfehlerfreie Würdigung aller relevanten Tatsachen verwirft. • Die bloße Angabe eines niedrigen Streitwerts in der Klageschrift bindet den Berufungsführer nicht; er kann im Berufungsverfahren ergänzende Tatsachen vortragen, die eine höhere Beschwer begründen.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Beschwerdewerts bei Ausschluss aus Idealverein • Bei einer Nichtvermögenssache bestimmt sich der Beschwerdewert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für den Rechtsmittelführer. • Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG von dem dort vorgesehenen Wert einer durchschnittlichen Streitigkeit auszugehen (bis 31.7.2013: 4.000 €, ab 1.8.2013: 5.000 €), sofern keine besonderen Umstände ein anderes Ergebnis rechtfertigen. • Das Berufungsgericht verletzt das Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn es die Zulässigkeit der Berufung wegen Unterschreitens der Berufungssumme ohne rechtsfehlerfreie Würdigung aller relevanten Tatsachen verwirft. • Die bloße Angabe eines niedrigen Streitwerts in der Klageschrift bindet den Berufungsführer nicht; er kann im Berufungsverfahren ergänzende Tatsachen vortragen, die eine höhere Beschwer begründen. Der Kläger war Mitglied eines nichtwirtschaftlichen Vereins und wandte sich 2012 mit kritischen Schreiben an politisch Verantwortliche sowie an die Verbandszeitschrift. Der Verein kündigte ein Ausschlussverfahren an und beschloss am 28. März 2013 den Ausschluss des Klägers; der Beschluss enthält keine Begründung. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses. Das Amtsgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 600 € fest. In der Berufung bestätigte das Berufungsgericht die niedrige Streitwertfestsetzung und verwarf die Berufung als unzulässig nach § 522 ZPO. Der Kläger rügt dies mit Rechtsbeschwerde; er trägt vor, er habe sich aktiv im Verein engagiert, sei Sprecher einer Ortsgruppe gewesen und habe durch den Ausschluss Ansehensschaden erlitten. • Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde für statthaft und begründet erachtet, weil die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist und die Entscheidung das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz berührt. • Bei Feststellungs begehr en gegen den Ausschluss aus einem Idealverein handelt es sich grundsätzlich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten; der Beschwerdewert bemisst sich nach § 3 ZPO unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung für den Kläger. • Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft lediglich auf die geringen finanziellen Vorteile der Mitgliedschaft und auf den in der Klageerklärung genannten Streitwert abgestellt, ohne die vom Kläger unbestritten vorgetragenen Umstände seiner intensiven vereinsinternen Tätigkeit, seine Funktion als Sprecher einer Ortsgruppe und den daraus resultierenden immateriellen Schaden zu berücksichtigen. • Mangels besonderer Anhaltspunkte ist anlehnend an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG von dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Wert einer durchschnittlichen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen; dieser Maßstab wurde vom Berufungsgericht nicht beachtet. • Der Kläger war nicht an seinen ursprünglichen Streitwertvorschlag gebunden; das Berufungsgericht hätte nach seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) den Wert der Beschwer nach eigenem Ermessen neu zu bewerten haben müssen. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Berufungsgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück. Die Zurückverweisung erfolgt, weil das Berufungsgericht den Wert der Beschwer rechtsfehlerhaft zu niedrig angesetzt und dabei wesentliche, vom Beklagten nicht bestrittene Tatsachen (aktive Vereinstätigkeit des Klägers, Ortsgruppensprecherfunktion, Ansehensverlust) nicht gewürdigt hat. Dadurch war die Verwerfung der Berufung als unzulässig in Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz erfolgt. Das Berufungsgericht hat nunmehr den Beschwerdewert unter Berücksichtigung aller Umstände und in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG neu zu bestimmen.