Leitsatz
VI ZR 492/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 492/14 Verkündet am: 17. November 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 Abs. 2; ZPO § 287 Bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtig- stellungsansprüchen liegt regelmäßig nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vor. BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 492/14 - LG Berlin AG Berlin-Charlottenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landge- richts Berlin vom 4. November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsan- waltskosten für die Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen. Die Beklagte ist Verlegerin und Herausgeberin der Print- und Onlineaus- gabe der "B. ". Der Kläger ist Unternehmer und war vormals in dem Unternehmen A. beschäftigt. Unmittelbar nach dem Ende dieser Tätigkeit arbeitete er für das Unternehmen M. B. AG und danach für die Firma G.. In den Print- und Onlineausgaben der "B. " vom 21. November 2012 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel, der in Bezug auf den Kläger un- ter voller Namensnennung die folgenden Tatsachenbehauptungen enthielt: 1 2 - 3 - "Vor seinem Engagement bei der angeblichen Biotech-Firma war P. J. Vorstandschef des großen Bremer Fruchthandelsunterneh- mens A.. Bei einer Übernahme verlor J. dort seinen Job. Seitdem, so heißt es in Bremen, sei er auf der Suche nach neuen Angebo- ten." Mit getrennten Schreiben vom 23. November 2012 forderten die Pro- zessbevollmächtigten des Klägers in dessen Auftrag die Beklagte zur Unterlas- sung, Gegendarstellung und Richtigstellung auf. Die Beklagte gab daraufhin mit Schreiben vom 26. November 2012 die geforderte Unterlassungserklärung ab. Sie erklärte sich bereit, den Gegendarstellungs- und Richtigstellungsanspruch durch eine Korrekturberichterstattung zu erfüllen, was in der Folgezeit geschah. Am 29. November 2012 machten die Prozessbevollmächtigten des Klä- gers gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Erstattung der durch die Auffor- derungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltsgebühren geltend, wobei sie die Begehren auf Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung als drei An- gelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne abrechneten. Für die Begehren auf Unterlassung und Richtigstellung legten sie jeweils eine 1,3-Geschäftsge- bühr, für das Begehren auf Gegendarstellung eine 1,5-Geschäftsgebühr zu- grunde. Auf diese Forderungen in Höhe von insgesamt 4.813,14 € zahlte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 1.530,58 €. Mit der Klage hat der Kläger Zahlung eines nicht erstatteten Betrags in Höhe von 3.238,56 € verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Zugrundelegung nur einer ge- bührenrechtlichen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG und einer 1,3- Geschäftsgebühr auch für das Begehren auf Gegendarstellung verurteilt, an den Kläger 587,86 € zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3 4 5 - 4 - 2.826,60 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Be- gehren weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Be- klagte dem Grunde nach wegen der rechtswidrigen Verletzung seines allgemei- nen Persönlichkeitsrechts für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfol- gung unstreitig ein Schadensersatzanspruch zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handele es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung aber nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Weisungsgemäß erbrachte an- waltliche Leistungen beträfen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. Ein innerer Zu- sammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen sei zu bejahen, wenn diese bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwalt- lichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammenge- hörten. Danach lägen drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor. Entscheidend sei, dass wegen der großen inhaltlichen und verfahrensrecht- lichen Unterschiede der Ansprüche kein so großer innerer Zusammenhang be- stehe, dass noch von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. 6 - 5 - Der Ansatz einer 1,5-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG sei nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für die außergerichtliche Formulierung einer Gegendarstellung nicht zu beanstanden, da diese im Regelfall wegen des Alles-oder-Nichts-Prinzips und des Zeitdrucks schwierig im Sinne der Nr. 2300 VV RVG sei. Eine ganz einfach gelagerte Gegendarstellung liege schon des- halb nicht vor, weil die Ausgangsmitteilung zwei falsche Behauptungen über den Kläger enthalten habe, auf die mit der Gegendarstellung erwidert werden sollte. Allerdings sei die Beklagte im Außenverhältnis als Schädigerin insoweit nur nach einem Gegenstandswert von 20.000 € zur Kostenerstattung verpflich- tet, da hinsichtlich der Onlinegegendarstellung die erbrachte anwaltliche Leis- tung wegen Verstoßes gegen das aus § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV (Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien in der Fassung vom 10.10.2006 - Rundfunkstaats- vertrag) folgende Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Gegen- darstellung nicht zweckmäßig gewesen sei. Insgesamt ergebe sich deshalb bei einem Gegenstandswert von 40.000 € hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und von 60.000 € hinsichtlich des Richtigstellungsanspruchs unter Abzug der bereits gezahlten 1.530,58 € eine noch offene Schadensersatzforderung des Klägers von 2.826,60 €. II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen Erstattungsanspruch des Klägers für dessen außergerichtliche anwaltliche Kosten in der zugesprochenen Höhe ohne Rechtsfehler bejaht. 1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der 7 8 9 - 6 - Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem we- gen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 13 mwN; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 5). Dementsprechend wird von der Beklagten auch nicht weiter in Frage gestellt, dass sie wegen der abgemahnten Veröffent- lichungen zum Ersatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die der Kläger dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Die Revision macht nur geltend, es handele sich bei den mit den drei Anwaltsschreiben vom 23. November 2012 angemeldeten Ansprüchen um eine Angelegenheit im ge- bührenrechtlichen Sinne und es sei nur eine 1,3-Geschäftsgebühr für die au- ßergerichtliche Geltendmachung einer Gegendarstellung anzusetzen. 2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät- ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 12; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 15; jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind nicht gegeben. 3. Das Berufungsgericht hat im Streitfall mit Recht drei verschiedene An- gelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne angenommen. a) Wie die Revision nicht in Frage stellt, ist das Berufungsgericht bei sei- ner Beurteilung im rechtlichen Ausgangspunkt von den Grundsätzen ausge- gangen, welche der erkennende Senat für Klagen auf Erstattung der Rechts- anwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtli- 10 11 12 - 7 - cher Ansprüche wegen Veröffentlichungen in Presseorganen entwickelt hat. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass ein Erstattungsanspruch grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rech- nung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 14 mwN; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, VersR 2012, 121 Rn. 11; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 7; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 8; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 17). b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die vom Senat entwickelten Grundsätze auch nicht rechtsfehlerhaft angewendet. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es den Kläger im Innenver- hältnis zu seinen Anwälten für verpflichtet gehalten hat, die ihm in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in der zugesprochenen Höhe zu bezahlen, und es diese Anwaltskosten im Außenverhältnis des Klägers zur Beklagten für erstat- tungsfähig gehalten hat. aa) Das Berufungsgericht hat insbesondere den Begriff der Angelegen- heit im gebührenrechtlichen Sinne nicht verkannt. Es hat mit Recht im Hinblick auf die Begründung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 3. August 2010 (VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 18 ff.) im Streitfall angenommen, dass es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsanspruchs um drei verschiedene Ange- legenheiten im gebührenrechtlichen Sinne handelt. Nach den Ausführungen des Senats unterscheiden sich die von den Anwälten des Klägers im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche erbrach- 13 14 - 8 - ten anwaltlichen Leistungen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung maß- geblich. Gegendarstellungs- und Berichtigungsbegehren sind gegenüber dem Unterlassungsbegehren ihrem Wesen nach verschieden. Während der Unter- lassungsanspruch der Abwehr zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens dient, zielt der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Störung durch den Verletzer. Er räumt dem Betroffenen das Recht ein, die Richtigstel- lung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen. Demgegenüber ge- währt der Gegendarstellungsanspruch dem Betroffenen ein Entgegnungsrecht in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Sein Zweck besteht darin, den Ver- letzten ohne Prüfung der Wahrheit seiner Erklärungen selbst zu Wort kommen zu lassen. Die Presse muss eine Gegendarstellung auch dann abdrucken, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung überzeugt ist (Senatsurteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 18 mwN). Hinzu kommt, dass die ver- schiedenen Ansprüche vom Rechtsanwalt ein unterschiedliches Vorgehen ver- langen. So gelten für den Anspruch auf Gegendarstellung zeitliche und inhaltli- che Besonderheiten und die vom Anwalt im Rahmen der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu formulierende Unterlassungsverpflichtungserklä- rung bzw. das Berichtigungsbegehren weichen inhaltlich maßgebend sowohl vom Gegendarstellungsverlangen als auch voneinander ab (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 19). Zudem kann die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche sinnvoll nicht einheitlich erfol- gen, wobei insbesondere der Gegendarstellungsanspruch in einem spezifi- schen presserechtlichen Verfahren durchzusetzen ist (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 20). bb) Auch wenn der Senat in seinem Urteil vom 3. August 2010 auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt hat, handelt es sich entgegen der Auffas- sung der Revision nicht um eine rechtsfehlerhaft "schematische Betrachtungs- 15 - 9 - weise", wenn das Berufungsgericht aus der Begründung dieses Urteils folgert, dass regelmäßig bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüchen nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vorliegt. Zu den konkreten Umständen des Einzelfalls gehört die Art der Ansprüche, welche der Anwalt eines Geschädigten in dessen Auf- trag geltend macht. Die in diesem Sinne verstandene Entscheidung des Senats vom 3. August 2010 fand im Schrifttum Zustimmung, welches ebenfalls bei der Geltendmachung dieser verschiedenen presserechtlichen Ansprüche von ver- schiedenen Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne ausgeht (vgl. Frauenschuh, AfP 2014, 410, 411, 416; Kleinke, GRUR-Prax 2010, 409 f.; Mayer, GRUR-Prax 2010, 472; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 29 Tz. 49; kritisch Schlüter/Soehring, AfP 2011, 317, 321 f.). Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leis- tungen nur dann in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO Rn. 13; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, aaO Rn. 10; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 22). Nach den vorste- henden Ausführungen stimmen die unterschiedlichen presserechtlichen An- sprüche inhaltlich und in ihrer Zielsetzung gerade nicht überein. cc) Im Hinblick darauf, dass die im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistun- gen weder inhaltlich noch in der Zielsetzung übereinstimmen, ist es aus Rechts- gründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines sachlichen Grundes für ein getrenntes Vorgehen wegen der Unterschiede der 16 - 10 - geltend gemachten Ansprüche und zur besonderen Übersichtlichkeit im Außen- verhältnis als erforderlich und zweckmäßig angesehen hat. 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den Ansatz einer 1,5-Ge- bühr gemäß Nr. 2300 VV RVG für die außergerichtliche Formulierung der Ge- gendarstellung. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hin- aus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfang- reich oder schwierig war (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020 Rn. 7; BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff.; vom 13. November 2013 - X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 23). Im Streitfall hat das Berufungsgericht den Ansatz der höhe- ren Gebühr damit begründet, dass eine Gegendarstellung wegen des Alles- oder-Nichts-Prinzips und des Zeitdrucks als schwierig im Sinne der Nr. 2300 VV RVG anzusehen sei (§ 287 ZPO). Zudem hat es darauf abgestellt, dass es sich bei den Ausgangsveröffentlichungen um zwei falsche Behauptungen über den Kläger gehandelt habe, auf die mit der Gegendarstellung erwidert werden sollte. Dies ist jedenfalls vertretbar. Wie sich aus der Begründung des Senatsurteils vom 3. August 2010 (VI ZR 113/09, aaO Rn. 19) ergibt, sind bei der Formulie- rung von Gegendarstellungsbegehren formell und inhaltlich Anforderungen zu beachten, die bei der Bearbeitung Spezialkenntnisse erfordern, welche die Ein- stufung als schwierig als vertretbar erscheinen lassen (vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2010, 976, 978; AnwK-RVG/Onderka, 7. Aufl., Rn. 13; Frauenschuh, AfP 2014, 410, 414, 416). Zudem ist bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus tatsächlichen Gründen Eile geboten, weil die publizistische Wirkung, die sicherzustellen Zweck einer Gegendarstellung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2001 - 1 BvR 35/01, NJW 2002, 356, 357), umso weniger erreicht werden kann, je 17 18 - 11 - mehr Zeit seit der Behauptung des Anspruchsgegners vergangen ist. Dies gilt - wegen des Verbreitungsgrads - insbesondere, wenn es sich um eine Veröf- fentlichung in einer Tageszeitung und in deren Online-Ausgabe handelt. Entge- gen der Auffassung der Revision steht der Hinweis des Berufungsgerichts auf eine ständige Rechtsprechung der Kammer der Annahme einer Prüfung im Ein- zelfall nicht entgegen, weil es sich insoweit regelmäßig um vergleichbare Sach- verhalte handelt, was bei einer solchen Prüfung auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Parteien zu berücksichtigen ist. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 10.06.2014 - 229 C 294/13 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2014 - 27 S 8/14 -