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Urteil

VIII ZR 304/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betreiber einer Photovoltaikanlage trägt die Pflicht, die Anlage mit technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung auszustatten; dies gilt auch für Funkrundsteuerempfänger. • Erfüllt der Betreiber diese Pflicht nicht, reduziert § 17 Abs. 1 EEG 2012 den Vergütungsanspruch für die Dauer des Verstoßes auf null; ein Anspruch auf Wertersatz nach allgemeinem Bereicherungsrecht besteht nicht. • Eine Übertragung der Einbaupflicht auf den Netzbetreiber ist vom Anlagenbetreiber nachzuweisen; bloße Hinweise oder frühere Absprachen genügen nicht ohne klare Vereinbarung.
Entscheidungsgründe
Keine Einspeisevergütung bei fehlender Fernsteuerbarkeit der PV-Anlage (Funkrundsteuerempfänger) • Ein Betreiber einer Photovoltaikanlage trägt die Pflicht, die Anlage mit technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung auszustatten; dies gilt auch für Funkrundsteuerempfänger. • Erfüllt der Betreiber diese Pflicht nicht, reduziert § 17 Abs. 1 EEG 2012 den Vergütungsanspruch für die Dauer des Verstoßes auf null; ein Anspruch auf Wertersatz nach allgemeinem Bereicherungsrecht besteht nicht. • Eine Übertragung der Einbaupflicht auf den Netzbetreiber ist vom Anlagenbetreiber nachzuweisen; bloße Hinweise oder frühere Absprachen genügen nicht ohne klare Vereinbarung. Der Kläger betreibt eine Photovoltaikanlage mit 172,8 kW und forderte Einspeisevergütung für den Zeitraum 29. Juni 2012 bis 21. Januar 2013 von der örtlichen Netzbetreiberin (Beklagte). Streitpunkt war, ob die Anlage in diesem Zeitraum mit den gesetzlich erforderlichen Einrichtungen zur ferngesteuerten Leistungsreduktion ausgestattet war. Nach Inbetriebnahme montierte der Kläger zunächst eine iGrid-Box; ein Funkrundsteuerempfänger wurde erst am 21. Januar 2013 eingebaut. Die Beklagte hatte den Kläger bereits per E-Mail und bei einem Ortstermin auf das fehlende Einspeisemanagement hingewiesen. Parteien schlossen später rückwirkend einen Stromeinspeisungsvertrag, der die gesetzlichen technischen Vorgaben dem Einspeiser zuweist. Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger blieb mit der Revision erfolglos. • Anwendbarkeit: Für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen sind grundsätzlich die Regelungen des EEG 2014 anzuwenden; für die technischen Vorgaben gelten jedoch die in der bis 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften des EEG 2012 (vgl. § 100 Abs. 1 EEG 2014). • Rechtspflicht des Anlagenbetreibers: Nach dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 (maßgeblich in Gestalt des § 6 Abs. 6 EEG 2012) obliegt die Ausstattung zur Fernsteuerbarkeit dem Anlagenbetreiber; dies umfasst sowohl Überwachungsgeräte (iGrid-Box) als auch den Funkrundsteuerempfänger. Ein technisches Sachverständigengutachten war hierfür nicht erforderlich. • Sanktionsfolge: Gemäß § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 reduziert sich der gesetzliche Vergütungsanspruch bei Nichtvornahme der vorgeschriebenen Ausstattung für die Dauer des Verstoßes auf null; diese Regelung hat Sanktionscharakter und ist abschließend ausgestaltet. • Keine Überwälzungspflicht auf Netzbetreiber: Eine Übertragung der Einbaupflicht auf die Beklagte wurde nicht nachgewiesen; Hinweise der Beklagten und Protokolle entlasten den Kläger nicht von seiner Pflicht zur Anforderung nötiger technischer Informationen. • Kein Schadensersatz aus Vertrag: Mangels vereinbarter Übernahme der Pflichten durch die Beklagte liegt kein Anspruch auf Ersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzung vor; der Anschluss und die Einspeisung erfolgten bereits ohne die fehlende Komponente. • Kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung: Die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 1 EEG 2012 ist abschließend; ein weitergehender Anspruch nach §§ 812 ff. BGB würde den gesetzgeberischen Sanktionszweck unterlaufen. Zudem hat die Beklagte kein objektivierbares "etwas" erlangt, das einen Wertersatzanspruch begründen würde. • Beweis- und Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet; das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Folgerungen rechtsfehlerfrei getroffen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum 29. Juni 2012 bis 21. Januar 2013 keinen Anspruch auf Einspeisevergütung, weil die Anlage erst am 21. Januar 2013 mit dem erforderlichen Funkrundsteuerempfänger zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung ausgestattet wurde. Nach § 6 Abs. 6, § 17 Abs. 1 EEG 2012 ist der Vergütungsanspruch für die Dauer des Verstoßes auf null reduziert; eine Übertragung der Einbaupflicht auf die Beklagte wurde nicht bewiesen. Ein Anspruch auf Wertersatz nach ungerechtfertigter Bereicherung kommt nicht in Betracht, weil die EEG-Sanktion abschließend ist und ein solcher Anspruch den Regelungszweck unterlaufen würde. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.