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Beschluss

XII ZB 106/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Berufsbetreuer darf nicht bestellt werden, wenn er zuvor als Rechtsanwalt gegen den Betreuten in Sachen des zu verwaltenden Vermögens tätig war (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO). • Das Tätigkeitsverbot des § 45 BRAO gilt auch für Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB; Vorbefassung begründet ohne konkrete Prüfung abstrakten Unvereinbarkeitsgrund. • Die Rechtsbeschwerde der Angehörigen gegen die Auswahl des Betreuers ist zulässig, wenn sie als beim ersten Rechtszug beteiligte Abkömmlinge im Interesse der Betroffenen handeln (§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
Entscheidungsgründe
Vorbefasster Rechtsanwalt als Kontrollbetreuer unzulässig • Ein Berufsbetreuer darf nicht bestellt werden, wenn er zuvor als Rechtsanwalt gegen den Betreuten in Sachen des zu verwaltenden Vermögens tätig war (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO). • Das Tätigkeitsverbot des § 45 BRAO gilt auch für Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB; Vorbefassung begründet ohne konkrete Prüfung abstrakten Unvereinbarkeitsgrund. • Die Rechtsbeschwerde der Angehörigen gegen die Auswahl des Betreuers ist zulässig, wenn sie als beim ersten Rechtszug beteiligte Abkömmlinge im Interesse der Betroffenen handeln (§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Die 83-jährige Betroffene ist an schwerer Alzheimer-Demenz erkrankt und kann ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln. Sie hatte mehrere Vollmachten erteilt, darunter eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht 2003 an ihre sechs Kinder (jeweils gemeinschaftliche Vertretung) sowie mehrere Vollmachten 2008 an einzelne Beteiligte und einen Rechtsanwalt (Beteiligter zu 8). Der Beteiligte zu 2 kündigte in Ausübung seiner Vollmacht wiederholt ein Mietverhältnis; eine Rechtsanwältin (Beteiligte zu 1) vertrat dabei den Mieter gegenüber der Betroffenen. Wegen Streitigkeiten zwischen Bevollmächtigten und dem Rechtsanwalt regten die Beteiligten die Bestellung einer Kontrollbetreuung an; das Notariat setzte eine solche ein und bestimmte die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin. Die Beteiligten zu 2 und 3 rügten die Auswahl des Betreuers und beschwerten sich erfolglos beim Landgericht; sie erhoben Rechtsbeschwerde beim BGH. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 sind statthaft; sie können im Interesse der Betroffenen gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG Rechtsbeschwerde einlegen, auch wenn sie nur die Auswahl des Betreuers rügen. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 1897 Abs. 1, 5 BGB ist bei Bestellung eines Betreuers dessen Eignung und das Risiko von Interessenkonflikten zu prüfen. § 45 Abs. 2 BRAO verbietet einem Rechtsanwalt die Übernahme einer Betreuung, wenn er zuvor als Anwalt gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig war. Dieses Tätigkeitsverbot dient der vorbeugenden Vermeidung von Interessenkollisionen und gilt abstrakt ohne Prüfung konkreter Interessenkonflikte. • Anwendung: Die Beteiligte zu 1 hatte zuvor als Rechtsanwältin den Mieter gegen die Betroffene vertreten; damit liegt eine Vorbefassung im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO vor. Die dadurch begründete Unvereinbarkeit schließt auch die Übernahme einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB aus, weil die vormals vertretenen Interessen durch Entscheidungen über das Bestehen oder den Widerruf von Vollmachten und die Ausübung von Weisungsrechten beeinflusst werden können. • Rechtsfolge: Die Bestellung der Beteiligten zu 1 als Betreuerin ist rechtsfehlerhaft. Der BGH hebt den landgerichtlichen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück, da der Senat nicht abschließend entscheiden kann. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 sind begründet; die Bestellung der Beteiligten zu 1 als Kontrollbetreuerin war rechtsfehlerhaft, weil sie zuvor als Rechtsanwältin gegen die Betroffene in Angelegenheiten des zu verwaltenden Vermögens tätig gewesen ist und damit unter das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO fällt. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB, da die Vorbefassung abstrakt Unvereinbarkeiten begründet und die Unabhängigkeit des Betreuers gefährden kann. Der vom Landgericht getroffene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Rechtsentscheidung dient der Wahrung der berufsrechtlichen Vorgaben und dem Schutz der Interessen der Betroffenen.