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Beschluss

4 ARs 29/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der 4. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen in den Entscheidungen GSZ 1/55 und GSZ 1/14. • Der 4. Strafsenat hält nicht an seiner weitergehenden früheren Rechtsprechung fest. • Bei abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung kann der Senat seine Linie der Entscheidung der übergeordneten Senate angleichen.
Entscheidungsgründe
4. Strafsenat folgt Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen • Der 4. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen in den Entscheidungen GSZ 1/55 und GSZ 1/14. • Der 4. Strafsenat hält nicht an seiner weitergehenden früheren Rechtsprechung fest. • Bei abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung kann der Senat seine Linie der Entscheidung der übergeordneten Senate angleichen. Der Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs enthält keine Darstellung eines konkreten Streitfalls, sondern eine rein rechtliche Stellungnahme zur Ausrichtung der Senatsrechtsprechung. Der Senat erklärt, dass er die Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen in zwei Entscheidungen annimmt. Gleichzeitig erklärt er, dass er von eigenen weitergehenden Entscheidungen, die eine andere Rechtsauffassung vertraten, nicht weiter festhält. Es handelt sich um eine Klarstellung der inneren Rechtsprechungsbindung und der Fortentwicklung der Senatslinie. Konkrete Parteien oder Streitgegenstände werden nicht genannt. Ziel des Beschlusses ist die Harmonisierung der Rechtsprechung innerhalb des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung betrifft die Auslegung und Anwendung bisher entwickelter Rechtsgrundsätze, ohne Einzelfallprüfung. • Der 4. Strafsenat orientiert sich an der übergeordneten Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen, weil diese Entscheidungen als maßgebliche Auslegung rechtlicher Grundsätze angesehen werden. • Frühere, weitergehende Entscheidungen des 4. Strafsenats stehen im Widerspruch zur Auffassung des Großen Senats; der Senat verzichtet daher auf die Fortführung dieser abweichenden Linie. • Die Angleichung dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Rechtssicherheit; wenn ein übergeordneter Senat eine Rechtsauffassung entwickelt, ist deren Berücksichtigung durch untergeordnete Senate geboten. • Es handelt sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung des BGH zur Fortentwicklung gerichtlicher Auslegung, nicht um eine Entscheidung über materielle Ansprüche oder strafrechtliche Verurteilungen. • Rechtsgrundlagen: Hinweis auf die allgemeine Bindung an übergeordnete Senatsentscheidungen und die Bedeutung der einheitlichen Rechtsprechung; keine spezifische Norm genannt im Beschlusstext. Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen in den Entscheidungen GSZ 1/55 und GSZ 1/14 an und hält nicht an seiner eigenen weitergehenden Rechtsprechung fest. Damit ist die abweichende frühere Linie des 4. Strafsenats aufgegeben zugunsten der übergeordneten Auslegung. Es liegt keine Entscheidung zu einem konkreten Streitfall vor; die Wirkung besteht in der innergerichtlichen Harmonisierung der Rechtsprechung und der Klarstellung, welche Auffassung künftig maßgeblich ist. Diese Festlegung stärkt die Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.