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Leitsatz

I ZR 149/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:191115UIZR149
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:191115UIZR149.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 149/14 Verkündet am: 19. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Pippi-Langstrumpf-Kostüm II UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 9, § 9 Satz 1 a) Bei der Prüfung, ob eine literarische Figur (hier: Pippi Langstrumpf) durch Übernahme von äußeren Merkmalen in eine andere Produktart (hier: Karne- valskostüm) gemäß § 4 Nr. 9 UWG nachgeahmt wird, sind keine geringen Anforderungen zu stellen. b) Der Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheber- rechts sowie der Schutz der vom Rechteinhaber im Bereich der wirtschaftli- chen Verwertung dieser Figur erbrachten Investitionen ("character merchan- dising") in Form eines Schutzrechts über die Generalklausel nach § 3 Abs. 1 UWG ist angesichts der im Lauterkeits-, Marken- und Designrecht vorhande- nen Schutzmöglichkeiten nicht geboten. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 149/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Köln vom 20. Juni 2014 wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen der verstorbenen Autorin Astrid Lindgren. Astrid Lindgren war Verfasserin der "Pippi Langstrumpf"-Romane. Darin beschrieb sie das äußere Erscheinungsbild der Hauptfigur der "Pippi Lang- strumpf" wie folgt: Ihr Haar hatte dieselbe Farbe wie eine Möhre und war in zwei feste Zöpfe geflochten, die gerade vom Kopf abstanden. Ihre Nase hatte dieselbe Form wie eine ganz kleine Kartoffel und war völlig von Sommersprossen übersät. Unter der Nase saß ein wirklich riesig breiter Mund mit gesunden weißen Zähnen. Ihr Kleid war auch ziemlich merkwürdig. Pippi hatte es selbst ge- näht. Es war wunderschön gelb; aber weil der Stoff nicht gereicht hatte, war es zu kurz, und so guckte eine blaue Hose mit weißen Punkten darunter hervor. An ihren langen dünnen Beinen hatte sie ein Paar lange Strümpfe, einen geringelten und einen schwarzen. Und dann trug sie ein paar schwar- ze Schuhe, die genau doppelt so groß waren wie ihre Füße. 1 2 - 3 - Die Beklagte betreibt die P. -Supermärkte. Sie warb im Januar 2010 für Karnevalkostüme mit den nachfolgend abgebildeten Fotografien: 3 - 4 - Die Abbildungen waren bundesweit in Verkaufsprospekten mit einer Auf- lage von 16,2 Millionen Exemplaren, auf Vorankündigungsplakaten in den Filial- märkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt. Für einen Zeitraum von elf Ta- gen waren sie zudem auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www. .de abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt 15.675 Stück zu Preisen von 5,99 € für das Kinderkostüm und 9,99 € für das Erwachsenenkos- tüm verkaufte. Die auf den vorstehenden Einblendungen hervorgehobenen Kostüme mit dem Kleid und der Zopfperücke waren jeweils als "Püppi" be- zeichnet. Die Klägerin hat behauptet, Astrid Lindgren habe ihr mit Überlassungs- vertrag vom 26. März 1998 sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte an all ihren Werken, insbesondere an den von ihr geschaffenen Pippi Langstrumpf- Romanen, übertragen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" verletzt, die für sich genommen urheberrechtlichen Schutz genieße. Die Beklagte habe sich in den verwendeten Abbildungen an diese Fi- gur angelehnt. Darin liege eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungs- rechte. Ihr stehe daher Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 € zu. Darüber hinaus hat die Klägerin ihr Klagebegehren hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG sowie auf §§ 823, 826 BGB gestützt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß aufgrund Urheberrechts verurteilt (LG Köln, ZUM 2011, 871). Die dagegen gerichtete Berufung der Be- klagten ist erfolglos geblieben (OLG Köln, ZUM-RD 2012, 256). Auf die Revisi- on der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage 4 5 6 - 5 - abgewiesen, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt war. Im Hinblick auf die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gemäß §§ 3, 4 Nr. 9, § 9 UWG sowie aus §§ 823, 826 BGB hat er die Sache an das Berufungsgericht zurückverwie- sen (Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abge- wiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 393). Dagegen richtet sich die vom Beru- fungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie Ansprüche gemäß §§ 3, 4 Nr. 9, § 9 UWG weiterverfolgt und die Zurückweisung der Berufung be- gehrt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein An- spruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 9, § 9 UWG gegen die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die beiden streitgegenständlichen Werbeabbildungen zu. Dazu hat es ausgeführt: Zwar könne Gegenstand des Leistungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9 UWG auch eine fiktive literarische Gestalt sein. Zudem sei die wettbewerbliche Ei- genart der Romanfigur "Pippi Langstrumpf" überdurchschnittlich bis überragend hoch. Die Beklagte habe auch das Leistungsergebnis "Pippi Langstrumpf" nachgeahmt. Es sei eindeutig, dass die auf den streitgegenständlichen Fotos abgebildete Person "Pippi Langstrumpf" darstellen solle. Es fehle jedoch an einem Unlauterkeitstatbestand im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG. 7 8 - 6 - Eine unmittelbare Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG liege nicht vor, weil die Abbildung einer fiktiven Romanfigur naturgemäß nicht mehr als eine bloße Assoziation auslösen könne. Der Durchschnittsver- braucher gehe ferner nicht davon aus, dass die Werbeabbildungen als solche vom Inhaber der Rechte an der Romanfigur lizenziert seien. Eine Fehlvorstel- lung werde auch nicht durch die Bezeichnung der Kostüme als "Püppi" erweckt. Die Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG seien ebenfalls nicht erfüllt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Bewerben eines qualitativ eher minderwertigen Karnevalkostüms der gute Ruf der Klägerin im Bereich des Merchandising beeinträchtigt werde. Auch eine Ausbeutung des guten Rufs der Romanfigur liege nicht vor. Die Gütevorstellung der Verbraucher zu preiswerten Karnevalkostümen werde nicht durch die hohe literarische Quali- tät der Romanvorlage oder die sorgfältige Vermarktung der Romanfigur be- stimmt. Es seien auch keine sonstigen Unlauterkeitstatbestände außerhalb der nicht abschließenden Regelung des § 4 Nr. 9 UWG erfüllt. Dafür genüge es nicht, dass die Beklagte mit den beiden beanstandeten Abbildungen und der dadurch hervorgerufenen Assoziation zur Figur "Pippi Langstrumpf" bewusst eine fremde schöpferische Leistung kommerziell ausgenutzt habe, deren Be- nutzung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet werde. Die Begründung eines neuen Schutzrechts für Romanfiguren, um ihre wirtschaftli- che Verwertbarkeit außerhalb des urheberrechtlich geschützten Kontextes zu ermöglichen, komme nicht in Betracht. II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder aus § 4 Nr. 9 UWG (dazu II 1) noch nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des unmittelbaren Leistungs- schutzes zu (dazu II 2). Auf das Irreführungsverbot kann sich die Klägerin eben- falls nicht stützen (dazu II 3). 9 10 - 7 - 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 9 Satz 1 UWG in Form einer Lizenzanalogie nach den Grundsätzen des wettbewerbs- rechtlichen Leistungsschutzes im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG nicht vorliegen. a) Das Anbieten einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 9 UWG wettbe- werbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG) oder eine unangemessene Be- einträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Pro- dukts (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) - hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den be- sonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigen- art und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachah- mung begründen und umgekehrt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 21 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 14 = WRP 2013, 1188 - Regal- system; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 15 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 9 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne). Liegt nach diesen Grundsätzen eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG vor, kommt - wie von der Klägerin im Streitfall geltend gemacht - bei schuldhaftem Verhalten im Sinne von § 9 Satz 1 UWG ein Anspruch auf Scha- densersatz in Betracht, der nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie ermittelt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II, mwN). 11 12 - 8 - b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat im Ergebnis mit Recht die Voraussetzungen einer Herkunftstäuschung ge- mäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG sowie einer Rufausbeutung und Rufbeeinträchti- gung im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG verneint. Zwar kann die literarische Figur "Pippi Langstrumpf" gemäß § 4 Nr. 9 UWG Schutz genießen (dazu II 1 b aa). Im Streitfall fehlt es jedoch an einer Nachahmung im Sinne dieser Be- stimmung (dazu II 1 b bb). aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die literari- schen Figur "Pippi Langstrumpf" unter den Schutz des § 4 Nr. 9 UWG fällt. (1) Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachah- mungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein (BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 = WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, GRUR 2015, 1214 Rn. 73 = WRP 2015, 1477 - Goldbären). Dazu können - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - grundsätzlich auch fiktive Figu- ren gehören, die im Wege des sogenannten "character merchandising" wirt- schaftlich verwertet werden (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 9/27; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 9.22; Wiebe in MünchKomm.Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 UWG Rn. 53; Kur, GRUR 1990, 1, 10 f.). Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Ver- kehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzu- weisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil). 13 14 15 - 9 - (2) Das Berufungsgericht ist von einer überdurchschnittlich bis überra- gend hohen wettbewerblichen Eigenart der Romanfigur "Pippi Langstrumpf" ausgegangen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht Feststellungen dazu getrof- fen, welche Gestaltungsmerkmale die wettbewerbliche Eigenart im Einzelnen begründen. Hierzu hat es auf die - vom Senat in der Entscheidung "Pippi-Lang- strumpf-Kostüm I" (GRUR 2014, 258) nicht beanstandeten - Ausführungen in seinem ersten im Streitfall ergangenen Urteil Bezug genommen, mit denen es die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG festgestellt hat. Daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht die wettbewerbliche Eigenart in der im Werk von Astrid Lindgren detailliert beschriebenen besonderen eigenschöpferi- schen Kombination von äußeren Merkmalen und ausgeprägten Charakterei- genschaften der Figur "Pippi Langstrumpf" gesehen hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 31 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I). Es hat auf dieser Grundlage zutreffend angenommen, der im Kinderbuch beschriebene Charakter sei indivi- duell und unverwechselbar. bb) Die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG setzt ferner das Angebot einer Nachahmung voraus. Daran fehlt es im Streitfall. (1) Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG bezieht sich immer nur auf ein konkretes Erzeugnis. Das Angebot einer Nach- ahmung setzt voraus, dass die fremde Leistung ganz oder teilweise als eigene Leistung angeboten wird (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 9.38; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/45; Großkomm.UWG/Leistner, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 139). Wird nicht die Leistung des Dritten vermarktet, sondern eine eigene Leistung angeboten, liegt keine Nachahmung vor (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 18 - Paperboy; Urteil vom 30. April 2009 16 17 18 - 10 - - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 43 - DAX). Eigenständige Leistungen, die ledig- lich an das Erzeugnis anknüpfen, stellen keine Nachahmung des Erzeugnisses dar (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 60/09, BGHZ 187, 255 Rn. 16 - Hartplatzhelden.de). Für die Annahme einer Nachahmung ist es deshalb nicht ausreichend, eine fremde Leistung nur als Vorspann für eigene, andersartige Angebote auszunutzen (Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/45; Wiebe in MünchKomm.Lauterkeitsrecht aaO § 4 Nr. 9 UWG Rn. 79). Vorliegend geht die Klägerin weder gegen die Übernahme der von ihr als Schutzgegenstand gel- tend gemachten literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" in einem literarischen Erzeugnis vor noch hat sie ihre Klage auf den Vorwurf gestützt, die Beklagte habe die Nachahmung eines von der Klägerin selbst oder von einem Lizenz- nehmer hergestellten und vertriebenen Kostüms abgebildet. Sie ist vielmehr der Ansicht, das von der Beklagten abgebildete Kostüm sei eine unlautere Nach- ahmung der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG. An die Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkma- len, die wettbewerblich eigenartig sind, in eine andere Produktart sind keine geringen Anforderungen zu stellen. Anderenfalls würde die im Interesse der Wettbewerbsfreiheit grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 51 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 32 = WRP 2008, 1510 - ICON; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 68 - Biomineralwasser; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 63 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/15; Ullmann in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 34) unangemessen eingeschränkt. (2) Nach diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall an einer Nachahmung der Romanfigur "Pippi Langstrumpf" durch die angegriffenen Abbildungen der Karnevalkostüme. Zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der "Pippi 19 - 11 - Langstrumpf" ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms bestehen nur ge- ringe Übereinstimmungen. Die von den angegriffenen Abbildungen gezeigten kostümierten Personen weisen vielmehr eine Vielzahl der für die Annahme ei- ner wettbewerblichen Eigenart der literarischen Gestalt der "Pippi Langstrumpf" maßgeblichen äußeren Merkmale (kartoffelförmige Nase, riesig breiter Mund, gelbes Kleid, sichtbare blaue Hose mit weißen Punkten, verschieden gestaltete Strümpfe, viel zu große schwarze Schuhe) nicht auf (vgl. bereits BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 48 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I). (3) Soweit die Revision den Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Leis- tungsübernahme auch damit begründet, dass der angesprochene Verkehr auf- grund der Bekanntheit und Beliebtheit der Figur "Pippi Langstrumpf" und der darauf aufbauenden umfangreichen Merchandising-Aktivitäten der Klägerin und ihrer Lizenznehmer solche Merchandising-Artikel, wie die von der Beklagten abgebildeten Kostüme, der Klägerin zuordnen würden, liegt eine wettbewerbs- widrige Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG ebenfalls nicht vor. Gegen- stand des insoweit geltend gemachten Leistungsschutzes ist nicht die literari- sche Figur und damit das Ergebnis des schöpferischen Akts der Autorin Astrid Lindgren. Die Klägerin begehrt der Sache nach vielmehr Schutz für die an diese literarische Leistung anknüpfende eigenständige Leistung. Diese besteht darin, dass sie durch den umfangreichen Vertrieb und die Lizenzierung von Merchan- disingartikeln mit Bezug auf "Pippi Langstrumpf", also durch die kommerzielle Verwertung der literarischen Figur und deren Beliebtheit jenseits des literari- schen Werks Astrid Lindgrens, eine weitere Leistung erbracht hat. Dementspre- chend beeinträchtigen die vorliegend von der Klägerin angegriffenen Abbildun- gen von Kostümen und damit von potentiellen Merchandisingprodukten nicht die Leistung, die bei der Schaffung der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" erbracht wurde, sondern allenfalls Leistungen, die von der Klägerin im Bereich des Merchandising erbracht worden sein mögen und die lediglich an die literari- 20 - 12 - sche Figur und ihre Beliebtheit anknüpfen. Dass die Beklagte mit den bean- standeten Kostümen nicht nur an konkrete Merchandisingprodukte der Klägerin oder ihrer Lizenznehmer anknüpft, sondern diese nachgeahmt und das Beru- fungsgericht entsprechenden Vortrag hierzu verfahrensfehlerhaft übergangen hat, zeigt die Revision nicht auf. 2. Der Klägerin steht auch kein unmittelbar auf § 3 Abs. 1 UWG in Ver- bindung mit § 9 Satz 1 UWG gestützter Schadensersatzanspruch zu. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es seien im Streitfall keine sonstigen Unlauterkeitstatbestände außerhalb der nicht abschließenden Rege- lung des § 4 Nr. 9 UWG erfüllt. Dafür genüge es nicht, dass die Beklagte mit den beiden beanstandeten Abbildungen und der dadurch hervorgerufenen As- soziation zur Figur "Pippi Langstrumpf" bewusst eine fremde schöpferische Leistung kommerziell ausgenutzt habe, deren Verwendung in der Regel nur aufgrund einer Lizenzgewährung gestattet werde. Die Begründung eines neuen Schutzrechts für Romanfiguren, um eine wirtschaftliche Verwertbarkeit solcher Figuren außerhalb des urheberrechtlich geschützten Kontextes möglich zu ma- chen, komme aufgrund der eindeutigen Gesetzessystematik nicht in Betracht. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. b) Allerdings wird im Schrifttum vereinzelt angenommen, dass das "character merchandising", das heißt die Verwendung bekannter fiktiver Figu- ren, unter bestimmten Voraussetzungen dem wettbewerblichen Leistungs- schutz unterfallen kann (vgl. Kur, GRUR 1990, 1, 10 ff.). Dabei gehe es nicht - wie beim wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 9 UWG - um die Bewertung von Handlungsunrecht, sondern um die Herausbildung eines neuen Schutzrechts, dessen Wurzeln zum einen in den erheblichen Investitionen und zum anderen im Eigenwert der Gestaltungen, d.h. ihrer Verwertbarkeit auch 21 22 23 - 13 - außerhalb des engeren, urheberrechtlich geschützten Kontextes, liegen (Kur, GRUR 1990, 1, 11). c) Dieser Auffassung tritt der Senat nicht bei. Er hat bislang offengelas- sen, ob ein unmittelbarer Leistungsschutz auf der Grundlage der Generalklau- sel des § 3 Abs. 1 UWG gewährt werden kann (vgl. BGHZ 187, 255 Rn. 19 - Hartplatzhelden.de). Diese Frage muss auch im Streitfall nicht abschließend beantwortet werden. aa) Die richterrechtliche Schaffung eines Leistungsschutzrechtes im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG, welches dem Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts sowie dem Schutz der vom Rechte- inhaber im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung dieser Figur erbrachten In- vestitionen dient, ist nicht bereits deshalb geboten, weil dies die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich geschützten Interessen des Inhabers der Rechte an der Figur nahelegen. Eine allein der Klägerin als Rechteinhaber zu- gewiesene Verwertungsbefugnis würde die Wettbewerbsfreiheit und damit auch die Interessen der Allgemeinheit sowie die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) einschränken und kommt daher nur bei einem überwiegenden Interesse der Klägerin in Betracht (vgl. BGHZ 187, 255 Rn. 25 - Hartplatzhelden.de; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/79; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rn. 90). bb) Ein solches überwiegendes Interesse der Klägerin kann nicht ange- nommen werden. Insbesondere ist der von der Klägerin begehrte Rechtsschutz nicht erforderlich, um für sie ein Leistungsergebnis zu schützen, für das sie er- hebliche Investitionen getätigt hätte und dessen Erbringung und Bestand ohne diesen Rechtsschutz ernstlich in Gefahr geriete. 24 25 26 - 14 - Es ist nicht ersichtlich, dass ohne die Anwendung der Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG eine Schutzlücke entsteht, die geschlossen werden müsste, um die Klägerin in der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistung nicht rechtlos zu stellen. Die von der Klägerin oder ihren Lizenznehmern vertriebenen konkreten Merchandisingartikel sind gegen Nachahmungen unter den Voraus- setzungen des § 4 Nr. 9 UWG geschützt. Der Klägerin steht es zudem frei, das Erscheinungsbild solcher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen sowie Geschmacksmusterschutz in Anspruch zu nehmen. Darüber hinausge- hend ist es weder wettbewerbsrechtlich noch zum Schutz des Rechts am einge- richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geboten, denjenigen, der eine Leis- tung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen (BGHZ 187, 255 Rn. 28 - Hartplatzhelden.de; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/79). Das grundgesetzlich geschützte Recht der Klägerin auf wirtschaftliche Verwertung der Figur "Pippi Langstrumpf" begründet keinen Schutz für jede wirtschaftliche Nutzung, die auf diese Figur Bezug nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 83/07, GRUR 2010, 642 Rn. 60 = WRP 2010, 764 - WM-Marken). Das Angebot gewerblicher Leistungen, die auf Arbeitsergebnis- sen von Mitbewerbern aufbauen, ist vielmehr, wie beispielsweise die Zulässig- keit des Vertriebs von Ersatzteilen und Zubehör zu den Waren eines anderen zeigt, rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGHZ 187, 255 Rn. 28 - Hartplatzhelden.de). Dass im Streitfall die Gefahr eines Marktversagens, das heißt die Gefahr besteht, dass aufgrund der Umstände weder der Originalher- steller noch Konkurrenten in den Markt mit Merchandisingprodukten investieren (vgl. Peukert, WRP 2010, 316, 320; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 9/79), ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 27 28 - 15 - 3. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist schließlich auch nicht wegen des Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gerechtfertigt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, aufgrund der Bezeichnung der abgebildeten Kostüme als "Püppi" werde der Verkehr von wirtschaftlichen oder vertraglichen Verbindungen zwischen den Parteien ausgehen und unterliege damit einer Verwechslung gemäß § 5 Abs. 2 UWG. Es kann offenbleiben, ob das Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG einen vorliegend geltend gemachten Schadenser- satzanspruch in Form der Lizenzanalogie rechtfertigen kann. Im Streitfall hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision eine Verwechslungs- gefahr gemäß § 5 Abs. 2 UWG rechtsfehlerfrei verneint. Es hat angenommen, der Verkehr werde in der Bezeichnung des Kostüms als "Püppi" zwar eine un- missverständliche Anspielung auf "Pippi" sehen. Diese werde der Verbraucher jedoch als eine offensichtliche Umgehung der Originalbezeichnung verstehen. Er werde deshalb zu dem Schluss kommen, dass gerade keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bestünden. Diese auf tatrichterlichem Ge- biet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 29 30 31 - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.08.2011 - 28 O 117/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.06.2014 - 6 U 176/11 - 32