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Beschluss

IX ZB 59/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für eine vom Schuldner selbst genutzte zur Insolvenzmasse gehörende Wohnung begründet keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. • Die Weigerung des Schuldners, eine solche Nutzungsentschädigung zu zahlen, rechtfertigt nicht per se die Versagung der Restschuldbefreiung; der Anspruch ist im ordentlichen Verfahren zu klären. • Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Vermögensverschwendung) sind bei bloßer Weigerung zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung regelmäßig nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung von Nutzungsentschädigung • Die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für eine vom Schuldner selbst genutzte zur Insolvenzmasse gehörende Wohnung begründet keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. • Die Weigerung des Schuldners, eine solche Nutzungsentschädigung zu zahlen, rechtfertigt nicht per se die Versagung der Restschuldbefreiung; der Anspruch ist im ordentlichen Verfahren zu klären. • Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Vermögensverschwendung) sind bei bloßer Weigerung zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung regelmäßig nicht gegeben. Der Schuldner befand sich seit 24.2.2011 in einem eröffneten Insolvenzverfahren und bewohnte eine ihm gehörende Wohnung (146 m²), die baulich mit der Wohnung seiner Lebensgefährtin verbunden war. Im Juni 2013 wurde die Zwangsversteigerung der Wohnung beantragt; ein Zwangsverwaltungsverfahren lief nicht. Der Insolvenzverwalter zog monatlich den pfändbaren Teil des Einkommens ein und forderte den Schuldner wiederholt auf, zusätzlich eine Nutzungsentschädigung von 500 € monatlich für die Wohnung zu zahlen; der Schuldner leistete keine Zahlungen. Die Beteiligte zu 1 stellte im Schlusstermin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, dem das Insolvenzgericht und das Landgericht stattgaben. Der Schuldner erhob Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung. • Anwendbare Rechtslage: Es gilt die InsO in der bis 1.7.2014 geltenden Fassung; maßgeblich sind § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 97 Abs. 2 InsO, § 100 InsO sowie die zivilrechtlichen Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB). • Zwar gehörte die Wohnung mit Eröffnung der Insolvenz zur Insolvenzmasse und der Schuldner durfte sie nur bei Vorliegen einer Unterhaltsgewährung nach § 100 InsO entschädigungsfrei nutzen; insofern bestand ein Anspruch der Masse auf Nutzungsentschädigung. • Die Pflicht des Schuldners nach § 97 Abs. 2 InsO ist eine Mitwirkungspflicht, die dem Insolvenzverwalter die Erfüllung seiner Aufgaben erleichtern soll; sie verlangt insbesondere Herausgabe oder Zugänglichmachung von Gegenständen der Masse und Mitwirkung bei Einziehung von Ansprüchen gegen Dritte. • Die Zahlungspflicht des Schuldners für die Nutzung seiner eigenen Wohnung beruht auf ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) und nicht auf einer in der InsO normierten Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. • Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt die Verletzung von in der InsO geregelten Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten voraus; das Nichtzahlen einer zivilrechtlich geltend zu machenden Nutzungsentschädigung fällt nicht hierunter. • Der Insolvenzverwalter kann den Anspruch auf Nutzungsentschädigung im ordentlichen Verfahren geltend machen oder den Schuldner zur Räumung auffordern; unterbleibt eine räumliche Herausgabe trotz Aufforderung, liegt eine Verletzung der InsO-Pflichten vor und ggf. ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. • Die Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Vermögensverschwendung) ist nicht gegeben, weil die Weigerung zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung nicht einer Verschwendung der Masse gleichsteht und die Verfügungsbefugnis nach Verfahrenseröffnung auf den Verwalter übergeht. Der Bundesgerichtshof hat die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben und den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners hatte Erfolg, weil die Weigerung, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, keine Verletzung der in der Insolvenzordnung geregelten Mitwirkungspflichten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO darstellt und daher die Restschuldbefreiung nicht zu versagen ist. Außerdem liegt keine Vermögensverschwendung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vor. Der Insolvenzverwalter bleibt gehalten, den Nutzungsanspruch im ordentlichen Verfahren geltend zu machen oder den Schuldner zur Räumung zu veranlassen; ohne eine solche räumliche Herausgabe begründet die bloße Zahlungsverweigerung keinen Versagungsgrund. Die Entscheidung wird kostenmäßig dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt; der Wert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.