Urteil
5 StR 352/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung eines Schuldspruchs ist geboten, wenn das Gericht seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) nicht umfassend nachgekommen ist.
• Die Annahme einer Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 2 S.1, Abs. 3 Nr.1 StGB kann bestehen, wenn ein Schöffe ein Entgelt für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten verlangt.
• Die dem Angeklagten zugestandene Weitergabe eines Vorteils an einen dritten Schöffen kann rechtlich als nicht strafbar im Sinne der Richterbestechung (§ 334) verbleiben, wenn der Zahlungsvorteil nur als Durchlaufposten geplant war.
• Für die Einordnung eines Vorteils als "Vorteil großen Ausmaßes" i.S.v. § 335 Abs.2 Nr.1 StGB ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine objektive Wertgrenze sachgerecht; der BGH nimmt 50.000 € als sinnvolle Grenze an.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unvollständiger Kognitionsprüfung; Abgrenzung von Bestechlichkeit, Richterbestechung und Versuchsbeteiligung • Die Aufhebung eines Schuldspruchs ist geboten, wenn das Gericht seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) nicht umfassend nachgekommen ist. • Die Annahme einer Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 2 S.1, Abs. 3 Nr.1 StGB kann bestehen, wenn ein Schöffe ein Entgelt für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten verlangt. • Die dem Angeklagten zugestandene Weitergabe eines Vorteils an einen dritten Schöffen kann rechtlich als nicht strafbar im Sinne der Richterbestechung (§ 334) verbleiben, wenn der Zahlungsvorteil nur als Durchlaufposten geplant war. • Für die Einordnung eines Vorteils als "Vorteil großen Ausmaßes" i.S.v. § 335 Abs.2 Nr.1 StGB ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine objektive Wertgrenze sachgerecht; der BGH nimmt 50.000 € als sinnvolle Grenze an. Der Angeklagte war als Schöffe in einem Wirtschaftsstrafsache tätig. Er gab einem Angeklagten (Br.) wiederholt vertrauliche Informationen über Kammerberatungen weiter und behauptete falscherweise, ein Frageverbot durch den Vorsitzenden zu bestehen. Wegen der erlangten Erkenntnisse und in Aussicht gestellter Chancen auf einen Freispruch bot der Angeklagte an, den Mitschöffen H. gegen Zahlung zu beeinflussen. Br. bot daraufhin je 20.000 € für den Angeklagten und für H. an; der Angeklagte nahm an, forderte Geheimhaltung und wollte die Anschrift des H. ermitteln. Die Strafkammer verwarf die Verhandlung nach Befangenheitsanträgen und stellte später Strafbarkeit wegen schwerer Bestechlichkeit (§ 332) fest. Der Generalbundesanwalt führte die Revision der Staatsanwaltschaft. • Die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit beruht auf der Vereinbarung des Angeklagten, für seinen eigenen Vorteil und für die Beeinflussung des Schöffen H. je 20.000 € zu veranlassen; insoweit sieht das Landgericht eine Tat nach § 332 Abs.2 S.1, Abs.3 Nr.1 StGB. • Der Schuldspruch ist jedoch aufzuheben, weil das Landgericht seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs.1 StPO) nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist; insbesondere wurde die Frage der Strafbarkeit nach § 30 Abs.2 i.V.m. § 339 StGB (Anstiftung/Rechtsbeugung durch Einflussnahme auf H.) nicht geprüft, obwohl diese nahelag. • Zur rechtlichen Bewertung der in Aussicht gestellten Zahlung an H. führt der Senat aus, dass es sich nicht um eine weitere verwirklichte Bestechlichkeit i.S.v. § 332 Abs.2 S.1 StGB handelt, weil der an H. gezahlte Betrag als reiner Durchlaufposten zur Bestechung des H. bestimmt war und somit in der Sache als Sich-Bereit-Erklären zur Richterbestechung (§ 334 Abs.2) zu qualifizieren ist, welche aber mangels Verbrechenscharakters nicht bestrafbar ist. • Eine Bestrafung als versuchte Beteiligung an einer Richterbestechlichkeit scheidet aus, weil der Angeklagte bei Ausführung der Tat selbst Vorteilsgeber geworden wäre und die Sonderregelungen der Bestechung/Bestechlichkeit eine solche Konstruktion nicht zulassen. • Gleichwohl ist eine strafrechtliche Bewertung nach § 30 Abs.2, § 339 StGB (versuchte Anstiftung zur Rechtsbeugung) möglich und hätte vom Landgericht zu erwägen sein müssen; das Fehlen dieser Prüfung machte die Aufhebung erforderlich. • Zur Frage des besonders schweren Falls (§ 335 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1 StGB) hält der Senat fest, dass aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit eine objektive Wertgrenze sachgerecht ist und 50.000 € als geeignete Grenze für einen "Vorteil großen Ausmaßes" angenommen werden kann, wobei einzelfallbezogene Umstände die Gesamtwürdigung beeinflussen müssen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.03.2015 wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründend stellt der BGH fest, dass der Schuldspruch nicht bestehen bleiben kann, weil das Landgericht seiner Kognitionspflicht nicht vollständig nachgekommen ist und es versäumt hat, die mögliche Strafbarkeit des Angeklagten nach § 30 Abs.2 i.V.m. § 339 StGB zu prüfen. Zwar begründet die Vereinbarung über Zahlungen von je 20.000 € für den Angeklagten und für den Schöffen H. eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs.2 S.1, Abs.3 Nr.1 StGB nicht ohne weiteres, doch ist die unterlassene Prüfung weiterer in Betracht kommender Tatbestände prozessual erheblich. Die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung einschließlich der Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.