Leitsatz
NotZ(Brfg) 3/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:231115BNOTZBRFG3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:231115BNOTZBRFG3.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 3/15 vom 23. November 2015 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja __________________________ GG Art. 19 Abs. 4 BNotO § 111d Satz 2; VwGO § 124a Abs. 4 BNotO § 56 Abs. 4 1. Die Prozesserklärung einer anwaltlich vertretenen Partei kann allenfalls dann um-gedeutet werden, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Rechtsmittelfrist gestellt worden ist. 2. Bei § 56 Abs. 4 BNotO handelt es sich um eine gesetzliche Ermächtigung, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist. BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ(Brfg) 3/15 - OLG Stuttgart in der verwaltungsrechtlichen Notarsache - 2 - wegen Bestellung einer Notariatsverwalterin - 3 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen und den Richter Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für No- tarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 2015 wird verworfen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Der Streitwert für das Berufungs- und das Zulassungsverfahren wird auf jeweils 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. 1. Der Kläger war zunächst in Sachsen zum Notar bestellt worden. 2010 wurde ihm eine Stelle als Notar mit Amtssitz in Pforzheim übertragen. Im Zu- sammenhang mit einem durch den Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe eingeleiteten Disziplinarfahren wurde er durch Verfügung des beklagten Jus- tizministeriums im April 2014 vorläufig seines Amtes enthoben. Ihm wird in dem 1 - 4 - Disziplinarverfahren als einheitliches Dienstvergehen (§ 95 BNotO) u.a. zur Last gelegt, in mehreren Fällen gegen Verwahrungsbestimmungen verstoßen zu haben. Darüber hinaus soll er sich in rund 1.900 Fällen der Gebührenüber- hebung strafbar gemacht haben. Insoweit ist er in erster Instanz zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Be- währung ausgesetzt worden ist. Seine dagegen gerichtete Revision ist mittler- weile durch den Bundesgerichtshof verworfen worden (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 1 StR 164/15). Mit Bescheid vom 30. April 2014 bestellte das beklagte Ministerium die Beigeladene für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung zur Notariatsverwal- terin für das Notarsamt des Klägers. Mit seiner Klage hat er die Aufhebung die- ses Bescheides begehrt. Hilfsweise hat er die Abänderung des Bescheides mit dem Ziel beantragt, das beklagte Ministerium zu verpflichten, statt der Notari- atsverwaltung eine auf seine Rechnung arbeitende Notariatsvertretung zu be- stellen. Die Klage ist insgesamt erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Ausübung des der Landesjustizverwaltung eingeräumten Ermessens, eine Notariatsverwalterin und nicht eine Notariatsvertreterin zu bestellen, für ermes- sensfehlerfrei erachtet. Im Übrigen war es auch nach Auffassung des Oberlan- desgerichts zweckmäßig im Sinne von § 56 Abs. 4 BNotO, eine Notariatsver- waltung anzuordnen. 2. Dem früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ist das Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. März 2015 am 22. April 2015 zugestellt worden. Mit einem am 22. Mai 2015 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schrift- satz hat er namens des Klägers "Berufung" gegen dieses Urteil eingelegt. Sein jetziger Verfahrensbevollmächtigter hat mit einem an den Bundesgerichtshof adressierten, am 22. Juni 2015 eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Beru- 2 3 - 5 - fung gegen das vorbezeichnete Urteil zuzulassen und hat diesen Antrag näher begründet. II. Beide von dem Kläger erhobenen Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe blei- ben erfolglos. Die eingelegte Berufung ist nicht statthaft. Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist wegen Verfristung unzulässig. 1. Der Senat kann über die am 22. Mai 2015 eingelegte Berufung gemäß § 125 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Berufung gegen das Urteil des Oberlan- desgerichts ist als nicht statthaft zu verwerfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. August 2005 - 22 ZB 05.2014 Rn. 2; siehe auch Herrmann in Schippel/ Bracker, BNotO, 9. Aufl. § 111 Rn. 20). Der Senat hat den Verfahrensbeteilig- ten zuvor rechtliches Gehör gewährt (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO). a) Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil die Berufung nicht zuge- lassen (vgl. § 111d Satz 1 BNotO). Daher ist gegen diese Entscheidung nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern gemäß § 111d BNotO, § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben. b) Das am 22. Mai 2015 und damit am letzten Tag der Frist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO iVm § 111d BNotO einlegte, als Berufung be- zeichnete Rechtsmittel kann nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung aus- gelegt werden. 4 5 6 7 - 6 - Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum verwaltungsgerichtli- chen Verfahren (vgl. § 111d Satz 2 BNotO) können Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits (auch) durch das Rechtsmittelgericht ausgelegt werden (siehe nur BVerwG, Urteil vom 28. August 2008 - 6 C 32/07, NJW 2009, 162, 163). Die Auslegung ist auf das Ziel gerichtet, den Willen des Erklä- renden zu ermitteln. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an (BVerwG aaO NJW 2009, 162, 163). Zwar dürfe die Auslegung nicht am Wort- laut der Erklärung haften. Der maßgebliche objektive Erklärungswert bestimme sich jedoch danach, wie der Empfänger der Erklärung nach den Umständen, "insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss" (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75.04; Urteil vom 28. August 2008 - 6 C 32/07, NJW 2009, 162, 163). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht eine Auslegung eines ausdrück- lich als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels, bei dem zudem die Verfah- rensbeteiligten als "Berufungsklägerin" und "Berufungsbeklagte" benannt wor- den waren, als Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (BVerwG, Urteil vom 28. August 2008 - 6 C 32/07, NJW 2009, 162, 163). Nach diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, kommt eine Auslegung der Rechtsmitteleinlegung vom 22. Mai 2015 als Antrag auf Zulassung der Be- rufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 11. November 2015 nicht in Betracht. In der Rechtsmittelschrift wird das erhobene Rechtsmittel, durch Fett- druck hervorgehoben, ausdrücklich als Berufung bezeichnet. Ebenfalls jeweils in Fettdruck findet sich die Benennung der Parteien als Berufungskläger/Kläger sowie Berufungsbeklagter/Beklagter. Angesichts des Auslegungsziels des "erklärten Willens" und der erforderlichen Berücksichtigung des Empfängerhori- 8 9 - 7 - zonts ist wegen der Eindeutigkeit des Inhalts des Schriftsatzes eine Auslegung als Zulassungsantrag nicht möglich. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Heranziehung der vorstehen- den Auslegungsmaßstäbe im Ergebnis bewirkt, dem Kläger die Möglichkeit ei- ner Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in der Sache insgesamt zu nehmen. Mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG angelegten Gebot, die Auslegung von Rechtsmitteln grundsätzlich wohlwollend am erkennbaren Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, NJW 2013, 3506, 3507 Rn. 23; vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11, NJW 2014, 991, 992), ist die Auslegung dennoch vereinbar. Wegen der inhaltlichen Ein- deutigkeit der Erklärung des verfolgten Rechtsschutzziels würde eine andere Interpretation dazu führen, dem Rechtsmittel vom 22. Mai 2015 einen Inhalt beizumessen, den der Rechtsmittelführer ihm selbst mit seiner Erklärung nicht beigelegt hat. c) Auch eine Umdeutung des als Berufung eingelegten Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist unter den konkreten Verhältnissen rechtlich nicht möglich. Zwar ergibt sich aus dem Zulassungsantrag des jetzi- gen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 22. Juni 2015 der Wille, nunmehr das Rechtsschutzziel (zunächst) der Zulassung der Berufung durch den Bundesgerichtshof zu verfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat auch insoweit folgt, kann eine Pro- zesserklärung einer anwaltlich vertretenen Partei aber allenfalls dann umge- deutet werden, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Rechtsmittelfrist gestellt worden ist (etwa BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 - Bucholz 310 § 124a VwGO Nr. 38; Beschluss vom 22. September 2010 - 8 B 34/10 Rn. 3 jeweils mwN). Die Monatsfrist aus § 124a Abs. 4 Satz 1 10 11 - 8 - VwGO iVm § 111d BNotO endete jedoch bereits mit dem Ablauf des 22. Mai 2015. Der Zulassungsantrag ging erst am 22. Juni 2015 ein. 2. Aus den Gründen des vorstehenden Absatzes ist der Zulassungsan- trag wegen Verfristung unzulässig. III. Im Übrigen wäre ein zulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung in der Sache ohne Erfolg geblieben. Zulassungsgründe lägen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) bestehen nicht. a) Das Oberlandesgericht hat § 56 Abs. 4 BNotO zutreffend als gesetzli- che Grundlage für die Bestellung der Beigeladenen als Notariatsverwalterin des Notarsamts des Klägers durch das beklagte Ministerium erachtet. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen auch im Hinblick auf den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen allgemeinen Be- stimmtheitsgrundsatz nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts gebietet dieser Grundsatz, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Ver- waltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar wird (vgl. BVerfGE 56, 1, 12 mwN; BVerfG, Beschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13, NVwZ 2013, 1571 f.). Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber jedoch nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Allerdings muss das Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den 12 13 14 15 - 9 - Normzweck möglich ist. Unvermeidbare Auslegungsschwierigkeiten in Randbe- reichen sind dann von Verfassungs wegen hinzunehmen. Erforderlich ist, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten da- nach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (siehe le- diglich BVerfGE 103, 332, 384 mwN). Dem genügt § 56 Abs. 4 BNotO. Aus dem systematischen Verhältnis dieser Vorschrift zu § 39 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 BNotO ergibt sich unmissver- ständlich, dass bei vorläufiger Amtsenthebung eines Notars der Landesjustiz- verwaltung durch das Gesetz mehrere Handlungsoptionen eröffnet sind: die Bestellung eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 2 BNotO), die Bestellung eines Notarverwalters (§ 56 Abs. 4 BNotO) sowie gemäß § 55 Abs. 1 BNotO die Ak- tenverwahrung durch das Amtsgericht (siehe bereits Senat, Beschluss vom 20. Juli 1998 - NotZ 33/97, BGHR BNotO § 56 Abs. 3 Notariatsverweser 1; Wilke in Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl., § 56 Rn. 11). Die Bestellung eines Notarverwalters knüpft § 56 Abs. 4 BNotO an die fehlende Zweckmäßigkeit der Notariatsvertretung. Dass der Begriff der Zweckmäßigkeit seinerseits ausle- gungs- und konkretisierungsbedürftig ist, führt nach den im vorstehenden Ab- satz dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht zur Unvereinbarkeit der Norm mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Zweckmäßigkeit als Entscheidungskriteri- um für die Landesjustizverwaltung erfordert ersichtlich eine Gesamtabwägung der durch die Vertretung oder Verwaltung des Notarsamts betroffenen Interes- sen. Diese umfasst die Belange einer geordneten Rechtspflege ebenso wie die berechtigten - auch wirtschaftlichen (vgl. Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 56 Rn. 30) - Interessen des vorläufig seines Amtes enthobenen No- tars (Wilke aaO). Bei der Beurteilung kommt dem Grund der vorläufigen Amts- enthebung im Hinblick auf die Interessen der Rechtspflege erhebliches Gewicht 16 - 10 - zu (vgl. Senat aaO; ebenso Wilke aaO; siehe auch Bracker aaO). Damit han- delt es sich bei § 56 Abs. 4 BNotO um eine gesetzliche Ermächtigung, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist. b) Auch bezüglich der gerichtlichen Überprüfung der Bestellung der Bei- geladenen zur Notariatsverwalterin durch das beklagte Ministerium bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Oberlandesgericht hat sowohl die Entscheidung des beklagten Mi- nisteriums für die Notariatsverwaltung auf Ermessensfehler überprüft als auch die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme zusätzlich eigenständig beurteilt. Ange- sichts dessen bedarf es im Hinblick auf den relevanten Maßstab für die gericht- liche Prüfung des Verwaltungshandelns (weiterhin) keiner Entscheidung, ob es sich bei § 56 Abs. 4 BNotO insgesamt um eine Ermessensvorschrift mit den entsprechenden Konsequenzen für die gerichtliche Kontrolldichte (§ 114 VwGO iVm § 111b Abs. 1 BNotO) handelt oder ob die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Notarvertretung eine der eigentlichen Ermessensentscheidung vorgelagerte Entscheidung ist, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (siehe be- reits Senat aaO). Weder die Überprüfung der Ermessensentscheidung des beklagten Mi- nisteriums durch das Oberlandesgericht noch dessen eigene Beurteilung der Zweckmäßigkeit iSv § 56 Abs. 4 BNotO ließen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erkennen. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers war im hier gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Vorwurf der Gebührenüberhebung gegen den Kläger zu Recht erhoben wird. Wie der Senat bereits entschieden hat, unterlie- 17 18 19 20 - 11 - gen die Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung im Rahmen der ge- richtlichen Kontrolle der Bestellung eines Notarverwalters grundsätzlich nicht erneuter Überprüfung (aaO). Im Übrigen ist die vorläufige Amtsenthebung auf ein einheitliches Dienstvergehen (§ 95 BNotO) gestützt, das sich nicht in dem Vorwurf der Gebührenüberhebung erschöpft. 2. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (iVm § 111d Satz 2 BNotO) greift ebenfalls nicht ein. Die Rechtssache weist weder in recht- licher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. 3. Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO). Die in der vorliegenden Rechts- sache relevanten Rechtsfragen sind, wie sich aus den Erwägungen zu dem Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (iVm § 111d Satz 2 BNotO) ergibt, bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Maß- stab Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 5/14 Rn. 18). 21 22 - 12 - III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO iVm § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO iVm § 52 Abs. 2 GKG. Galke Diederichsen Radtke Strzyz Hahn Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2015 - 1 Not 3/14 - 23