Entscheidung
1 StR 366/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 366/15 vom 24. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 31. März 2015 aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen der Taten zu 1. bis 17. der Urteilsgründe (Steuerhinterziehung in 17 Fällen) verur- teilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe hat es drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Der Schuld- und Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, soweit der Angeklagte wegen der Hinterziehung von Lohnsteuer (Taten zu 18. bis 32.) und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Taten zu 33. bis 47.) jeweils in den Monaten Januar 2010 bis März 2011 verur- teilt worden ist. 2. Hingegen kann der Schuldspruch wegen der Verurteilung zu 17 weite- ren Taten der Steuerhinterziehung (Taten zu 1. bis 17.) keinen Bestand haben. a) Insoweit hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte buchte als faktischer Geschäftsführer der A. GmbH Scheinrechnungen in seine Buchführung ein und machte daraus im Zeitraum November 2009 bis März 2011, mithin in 17 monatlichen Voranmeldungen zu Unrecht Vorsteuern geltend, um dadurch seine Steuerzahllast zu senken. b) Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „I. Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer ver- urteilt worden ist (Fälle II.1. - Taten 1 bis 16), hat das Urteil keinen Bestand, weil ihm die für die Beurteilung der Frage, ob Tatvollendung oder nur Versuch gegeben ist, maßgeblichen Umstände nicht ent- nommen werden können. 1. Steuerhinterziehung ist nicht lediglich ein Erklärungs-, sondern auch ein Erfolgsdelikt. Vollendung tritt erst ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Vollendung 3 mwN). Gründet der Tatvorwurf wie hier in der Abgabe unrichtiger Voranmeldungen, tritt für Fälle der 2 3 4 5 6 - 4 - Steuervergütung der tatbestandliche Verkürzungserfolg erst auf- grund der gemäß § 168 Satz 2 AO erforderlichen Zustimmung der Finanzbehörde ein. In den Konstellationen des § 168 Satz 1 AO ist die Steuerhinterziehung dagegen bereits mit der (unrichti- gen) Anmeldung vollendet (BGH aaO; siehe auch BGH, Be- schluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, NStZ 2014, 335, 336; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282). 2. Die Urteilsgründe enthalten lediglich Feststellungen zur Höhe der in die Buchhaltung des Unternehmens A. GmbH eingeflosse- nen Rechnungen, aus denen jeweils unberechtigt Vorsteuer- beträge geltend gemacht wurden (UA S. 17 ff.), wobei der Ange- klagte die Abgabe von entsprechenden USt-Voranmeldungen veranlasst hat. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, ob bereits mit den jeweiligen Voranmeldungen ein Verkürzungserfolg einge- treten ist. Auch aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils las- sen sich hierfür keine Anhaltspunkte entnehmen. Das Land- gericht führt vielmehr aus, dass die verfahrensgegenständlichen Straftaten im Zuge einer aufgrund von Vorsteuerüberhängen durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung bekannt geworden sind (UA S. 11), ohne dass jedoch deutlich würde, welche Tat- zeiträume davon betroffen sind. Zu möglichen Zustimmungs- erklärungen der zuständigen Finanzbehörden verhält sich das Urteil nicht. Der Umstand, dass das Finanzamt Prüfungsbedarf gesehen hat, spricht dabei eher gegen solche Zustimmungen. II. Da danach nicht ausgeschlossen ist, dass ein Teil der Taten lediglich in das Versuchsstadium gelangt ist, kann der Schuldspruch insoweit keinen Bestand haben.“ c) Dem schließt sich der Senat an. Nichts anderes gilt allerdings für die Tat zu 17., die die Voranmeldung von Vorsteuern aus Scheinrechnungen für den Monat März 2011 betrifft. 7 - 5 - 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs insoweit führt zum Wegfall der für die Taten zu 1. bis 17. verhängten Einzelfreiheitsstrafen und zieht die Auf- hebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 4. Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können des- wegen bestehen bleiben. Das neu zuständige Tatgericht wird ergänzende Fest- stellungen, insbesondere zu den Voraussetzungen von § 168 AO zu treffen ha- ben. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung eines tatrich- terlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch grundsätz- lich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Ent- scheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, NJW 2013, 949, 950). Graf Jäger Cirener Radtke Bär 8 9 10