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Entscheidung

3 StR 312/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:241115B3STR312
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:241115B3STR312.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 312/15 vom 24. November 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2015 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts stand es dem Revisions- führer frei, die unterbliebene Vernehmung der Zeugin D. sowohl zum Ge- genstand einer Beweisantragsrüge als auch zum Gegenstand einer Aufklärungsrüge zu machen. Die Entscheidung des Senats vom 13. Januar 2011 (3 StR 337/10, NStZ 2011, 471, 472) besagt lediglich, dass die Stoßrichtung der Rüge durch den Revisi- onsführer bestimmt wird (vgl. auch KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 34 mwN). Dies schließt nicht aus, dass er denselben Sachverhalt hinsichtlich mehrerer, nach den vorgetragenen Tatsachen in Betracht kommender Verfahrensmängel der Über- prüfung durch das Revisionsgericht unterstellt. Beide Rügen erweisen sich jedoch aus den vom Generalbundesanwalt darge- legten Gründen als jedenfalls unbegründet. 2. Die Beanstandung, das Landgericht habe sich im Rahmen der Beweiswür- digung auf Angaben des Vaters des Angeklagten B. gestützt, obwohl dieser von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht habe, greift nicht durch. Soweit die Strafkammer ausgeführt hat, dass auch die Zeu- gin Ba. die Angaben des Zeugen B. bestätigt habe, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Aus dem Kontext ergibt sich für jeden Leser ohne weiteres, dass die Zeugin Ba. - wie auch die Zeugen R. und M. - die Angaben des Zeugen W. bestätigt habe. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke