Entscheidung
3 StR 410/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 410/15 vom 24. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 9. Juli 2015 mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anord- nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie- ben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Sie hat nur in dem aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte im Alter von 15 Jahren mit dem sich im Verlauf der Jahre steigernden Konsum von Marihuana und Alkohol, weswegen er 2006 und 2009 jeweils Entzugstherapien absolvierte. Seit 2004 wurde er insgesamt vier Male wegen Betäubungsmittel- straftaten verurteilt, zuletzt 2009 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mo- naten, die er nach Widerruf der zunächst gewährten Strafaussetzung zur Be- währung verbüßen musste. Zur Tatzeit rauchte der Angeklagte wieder täglich Marihuana. Gegenstand der nunmehrigen Verurteilung ist der Erwerb von 62,5 g mit einem Wirkstoffgehalt von 12,7% THC. Der Angeklagte beging die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit (UA S. 10), um den gesam- ten Monatsbedarf an Rauschgift für sich und seine Lebensgefährtin zu decken. Nach diesen Feststellungen des Tatrichters zur Drogenkarriere und zum tatzeitnahen Betäubungsmittelkonsum, von denen der Senat auszugehen hat, obgleich die Urteilsgründe (einschlägige Vorstrafen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Vorhandensein von dealertypischen Utensilien, Aufbewah- rung von zwei Schusswaffen in unmittelbarer Nähe der Betäubungsmittel) auch den Schluss auf eine Bestimmung des Rauschgifts als Handelsware ermöglicht hätten, liegt es nahe, dass der Angeklagte Betäubungsmittel aufgrund eines Hangs konsumierte, die als Verbrechen eingestufte Tat symptomatisch für ei- nen Hang war und der Angeklagte solche Taten bei fortbestehendem Hang auch zukünftig begehen wird. Dass eine Unterbringung keine hinreichende Er- 2 3 4 - 4 - folgsaussicht haben wird, kann allein aus dem Hinweis auf die zwei bislang durchlaufenen Entzugstherapien nicht angenommen werden. Bei dieser Sachlage drängt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107; vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 382/08, NStZ-RR 2009, 59; vom 24. September 2009 - 3 StR 340/09, juris; vom 15. Juni 2010 - 4 StR 229/10, NStZ-RR 2010, 319; vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204; vom 1. März 2012 - 2 StR 30/12, juris; vom 22. Januar 2013 - 5 StR 378/12, NStZ-RR 2013, 171 (Ls); vom 25. März 2014 - 1 StR 86/14, juris; vom 4. August 2015 - 3 StR 267/15, juris) die Prüfung einer Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf. Das Unterlassen dieser Prüfung stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt, auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107). Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt vorliegen, bedarf deshalb - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - der Prüfung durch den neuen Tatrichter. 5 6 - 5 - Der Senat schließt aus, dass die rechtsfehlerhafte Unterlassung der Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB Einfluss auf den Strafausspruch gehabt hat. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol 7