Entscheidung
5 StR 440/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 440/15 vom 24. November 2015 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 be- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Neuruppin vom 8. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßigen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Urteilsgründe verhalten sich zu der erforderlichen Abgrenzung zwi- schen den Beteiligungsformen (Mit-)Täterschaft und Beihilfe nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 5 StR 123/14), obwohl hierzu nach den Feststellungen Anlass bestanden hätte. Denn danach erschöpften sich die Tat- beiträge des Angeklagten in der Tätigkeit als Kurier und in der Lagerung von Betäubungsmitteln. Als Gegenleistung erhielt er Betäubungsmittel für den Ei- 1 2 3 - 3 - genbedarf. Es hätte deshalb erörtert werden müssen, weshalb das Tatgericht zu einer Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als mittäterschaftlich ge- langt ist. Davon war es auch aufgrund der getroffenen Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO ebenso wenig entbunden wie von einer hinreichenden Beweiswürdigung. Desgleichen wird die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten durch die Feststellungen nicht belegt. Einzelheiten zur Bandenabrede teilt das Urteil nicht mit. Auch insoweit ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob das Landgericht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Angesichts der ungemein knappen landgerichtlichen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das neue Tatgericht zu Feststellun- gen gelangt, die eine bandenmäßige und (mit-)täterschaftliche Einbindung des Angeklagten in die Tatausführung belegen. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass eine strafschärfende Berücksichtigung nicht angeklagter Taten nur dann erfolgen darf, wenn sie prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festge- stellt werden und zur tatgerichtlichen Ü berzeugung feststehen (vgl. BGH, B e- schluss vom 22. Juli 2015 – 2 StR 214/15 mwN). Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 4 5