Entscheidung
VI ZR 83/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 83/15 vom 24. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Rich- terinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Die öffentliche Zustellung der Revisionsschrift vom 6. Februar 2015, der Revisionsbegründung vom 5. Juli 2015 und der Ladung zum Termin vom 23. Februar 2016, 10:00 Uhr, Saal N 004, an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO. Gründe: Der Aufenthaltsort des Beklagten zu 2 ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbekannt. Die Zustellung an einen Vertreter oder Zustel- lungsbevollmächtigten ist nicht möglich, § 185 Nr. 1 ZPO. In den Tatsachenin- stanzen sind im Jahr 2011 und erneut im Zeitraum von Juni 2013 bis Februar 2014 alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen ange- stellt worden, um den Aufenthalt des Beklagten zu 2 zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 16 mwN). Weitere Ermittlungen in der Revisionsinstanz sind vor dem Hintergrund der Ergebnisse der bisherigen Nachforschungen nicht als erfolgversprechend anzusehen und daher entbehrlich, insbesondere nachdem der Beklagte zu 2 nach den von dem Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogenen ausführlichen 1 - 3 - Darlegungen der Prozessbevollmächtigen der klagenden Partei Kenntnis von dem vorliegenden Verfahren erlangt hat, aber zielgerichtet versucht, Zustellun- gen an sich zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZR 61/07, NJW-RR 2008, 1310 Rn. 2 ff.). Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 02.07.2013 - 5 O 224/11 T - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 110/13 -