Beschluss
1 StR 389/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nach § 41 StGB ist nicht gerechtfertigt, wenn die Urkundenfälschung der Erhaltung eines Vermögensvorteils dient.
• Bei der Frage, ob eine Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe "angebracht" ist, dürfen nicht allein einkommens- und vermögensbezogene Erwägungen entscheiden; die zusätzliche Geldstrafe ist bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd zu berücksichtigen.
• Zur Festsetzung einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung muss das Tatgericht die konkrete Dauer der Verzögerung feststellen und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kumulation von Geld- und Freiheitsstrafe; Feststellungspflicht bei Verfahrensverzögerung • Die Ablehnung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nach § 41 StGB ist nicht gerechtfertigt, wenn die Urkundenfälschung der Erhaltung eines Vermögensvorteils dient. • Bei der Frage, ob eine Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe "angebracht" ist, dürfen nicht allein einkommens- und vermögensbezogene Erwägungen entscheiden; die zusätzliche Geldstrafe ist bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd zu berücksichtigen. • Zur Festsetzung einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung muss das Tatgericht die konkrete Dauer der Verzögerung feststellen und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Der Angeklagte wurde wegen 13-facher Steuerhinterziehung und in Tatmehrheit mit zwei Fällen der Urkundenfälschung vom Landgericht München II verurteilt. Das Landgericht sprach eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus und stellte fest, dass vier Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Es lehnte die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe nach § 41 StGB mit der Begründung ab, der Schwerpunkt der Schuld liege in den massiven Urkundenfälschungen und der Angeklagte verfüge über kein Vermögen und nur geringes Einkommen. Der Angeklagte legte Revision ein, mit der er sowohl Verfahrens- als auch Rechtsfehler rügte. Der Bundesgerichtshof überprüfte insbesondere die Rechtsfrage der Kumulation von Geld- und Freiheitsstrafe und die Feststellungen zur Verfahrensverzögerung. • Das Landgericht begründete die Ablehnung einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe mit dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in Urkundenfälschungen und mit den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Angeklagten. • Der BGH stellt klar, dass § 41 StGB Ausnahmecharakter hat, aber die Voraussetzung einer Bereicherung oder Vermögensverbesserung auch dann gegeben sein kann, wenn durch die Tat eine Vermögensminderung verhindert werden soll; hier dienten die Urkundenfälschungen der Verschleierung der Steuerhinterziehungen und dem Erhalt des Vermögensvorteils, weshalb die alleinige Ablehnung der Geldstrafe rechtsfehlerhaft war. • Der BGH weist darauf hin, dass Erwägungen zu Einkommen und Vermögen bei der Prüfung von § 41 StGB zwar Bedeutung haben können, eine ausschließliche Orientierung daran jedoch verfassungsrechtliche und schuldrechtliche Probleme aufwerfen kann, weil das Strafsystem einkommensunabhängig zu sein hat (§ 40 StGB, Schuldgrundsatz). • Die zusätzliche Geldstrafe ist keine konfiskatorische Maßnahme; sie richtet sich nach den Einkünften des Täters und muss bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden. • Bezüglich der Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erläutert der BGH, dass das Tatgericht die konkrete Dauer der Verzögerung festzustellen hat und die Umstände des Einzelfalls, insbesondere bei komplexen Wirtschaftsstrafsachen, zu berücksichtigen sind; die vom Landgericht getroffenen Feststellungen genügten diesen Anforderungen nicht. • Wegen der genannten Rechtsfehler sind die Feststellungen, die dem Gesamtstrafenausspruch und der Kompensation zugrunde liegen, aufzuheben, damit das Verfahren vor einer anderen Kammer neu verhandelt und entschieden werden kann. Die Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs und der Kompensation für die Verfahrensverzögerung Erfolg; diese Teile des Urteils des Landgerichts München II wurden aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass das Landgericht die Ablehnung einer Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe rechtsfehlerhaft begründet hat und die Feststellungen zur Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht ausreichend konkret waren; der neue Tatrichter muss daher widerspruchsfreie Feststellungen treffen und sodann erneut über Strafe und Kompensation entscheiden.