Entscheidung
2 StR 151/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:261115B2STR151
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:261115B2STR151.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 151/15 vom 26. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend be- schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 11. November 2014 wird verwor- fen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch so- wie gegen die Einziehungsentscheidung richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleiben einer ab- schließenden Entscheidung vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, gefährlicher Kör- perverletzung, unerlaubten Führens halbautomatischer Kurzwaffen nebst Muni- tion und einer Schreckschusswaffe, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmit- teln sowie unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einzie- hungsentscheidung getroffen und den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsi- onskläger 5.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sin- 1 2 - 3 - ne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Straf- ausspruch sowie die Einziehungsentscheidung richtet. 2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, fest- gehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung ge- hindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Re- vision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war 3 4 - 4 - es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefoch- tenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmit- tels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14). RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Appl Eschelbach Zeng Bartel