OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 StR 390/15

BGH, Entscheidung vom

3mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten führt teilweise zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung; die Feststellungen bleiben erhalten. • Bei einem Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c Abs.1 StGB) kann der Tatrichter die Strafmilderung wegen tätiger Reue (§ 320 Abs.1 i.V.m. § 49 Abs.2 StGB) prüfen und gewähren, auch wenn es sich um das bloße Tätigkeitsdelikt des § 316c Abs.1 S.1 Nr.1 StGB handelt. • Wenn der Tatrichter die Möglichkeit tätiger Reue nicht erörtert, liegt ein Rechtsfehler im Strafausspruch, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. • Ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt kann nach den Feststellungen bejaht werden, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung aufgibt.
Entscheidungsgründe
Tatrichterprüfpflicht: Tätige Reue bei Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c Abs.1 i.V.m. § 320 Abs.1 StGB) • Die Revision des Angeklagten führt teilweise zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung; die Feststellungen bleiben erhalten. • Bei einem Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c Abs.1 StGB) kann der Tatrichter die Strafmilderung wegen tätiger Reue (§ 320 Abs.1 i.V.m. § 49 Abs.2 StGB) prüfen und gewähren, auch wenn es sich um das bloße Tätigkeitsdelikt des § 316c Abs.1 S.1 Nr.1 StGB handelt. • Wenn der Tatrichter die Möglichkeit tätiger Reue nicht erörtert, liegt ein Rechtsfehler im Strafausspruch, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. • Ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt kann nach den Feststellungen bejaht werden, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung aufgibt. Der Angeklagte befand sich als Flugschüler mit dem Nebenkläger (Fluglehrer) in einer Cessna während einer Ausbildungsstunde. Er fasste den Entschluss, den 73-jährigen Nebenkläger mit einem mitgebrachten Stein zu attackieren, um die Kontrolle über das Flugzeug zu erlangen. Nachdem er den Nebenkläger mehrfach auf den Kopf geschlagen und diesen schließlich am Steuer behindert hatte, kam es zu einem Gerangel im Cockpit; das Flugzeug geriet mehrfach in einen Sturzflug. Der Nebenkläger gelang es, das Flugzeug in circa 20 Metern Höhe abzufangen und eine Notlandung durchzuführen; das Flugzeug überschlug sich, der Nebenkläger wurde verletzt. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Angriffs auf den Luftverkehr und gefährlicher Körperverletzung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe; der Angeklagte rügte Rechtsfehler, der Nebenkläger forderte Verurteilung wegen versuchten Tötungsdelikts. • Verfahrensrüge des Angeklagten greift nicht durch; die Sachrüge führt lediglich zu dem in der Beschlussformel genannten Teilerfolg. • Der Angeklagte war als Flugschüler nicht verantwortlicher Luftfahrzeugführer; maßgeblich ist § 4 Abs.4 LuftVG: der Fluglehrer gilt während Übungsflügen als verantwortlicher Führer, sodass § 316c Abs.1 StGB anwendbar ist. • Das Landgericht hat detaillierte Feststellungen zum Tathergang getroffen; diese Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden aufrechterhalten. • Der Strafausspruch ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht es unterlassen hat, die Strafmilderungsmöglichkeit wegen tätiger Reue (§ 320 Abs.1 i.V.m. § 49 Abs.2 StGB) zu prüfen. Nach den Feststellungen liegen die Voraussetzungen tätiger Reue vor, da der Angeklagte trotz noch vorhandener Handlungs- und Überwindungsmöglichkeiten die weitere Tatausführung freiwillig aufgab. • Der Senat folgt der Auffassung, dass § 320 Abs.1 StGB auch auf die Tatvariante des § 316c Abs.1 S.1 Nr.1 StGB (bloßes Tätigkeitsdelikt) anwendbar ist: Wortlaut, Gesetzes­geschichte und Zweck (Anreizwirkung zur Aufgabe der Tatausführung und Opferschutz) sprechen dafür. • Der neue Tatrichter muss pflichtgemäß und unter Darlegung der Erwägungen im Urteil entscheiden, ob er von der Milderung Gebrauch macht; dabei darf er die aufrechterhaltenen Feststellungen berücksichtigen und ergänzen. • Die Revision des Nebenklägers, die auf Verurteilung wegen versuchten Tötungsdelikts gerichtet war, bleibt erfolglos; das Landgericht hat zutreffend unter dem Zweifelssatz einen strafbefreienden Rücktritt festgestellt. Die Revision des Angeklagten führt insoweit zum Erfolg, dass der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wird; die Feststellungen des Landgerichts bleiben erhalten. Der grundsätzliche Rechtsstandpunkt des Senats lautet, dass bei Verurteilungen nach § 316c Abs.1 StGB der Tatrichter zu prüfen hat, ob aus § 320 Abs.1 i.V.m. § 49 Abs.2 StGB eine Strafmilderung wegen tätiger Reue gerechtfertigt ist. Der neue Tatrichter hat über diese Milderung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der weit fortgeschrittenen Tatausführung zu entscheiden und seine Erwägungen revisionsgerichtlich nachvollziehbar darzulegen. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision des Nebenklägers werden im Übrigen verworfen; der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.