Entscheidung
XI ZB 13/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:011215BXIZB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:011215BXIZB13.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 13/14 vom 1. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold, Dr. Matthias und die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin be- stimmt. Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin be- stimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des Senats für Kapitalanleger- Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 15. De- zember 2014 (Kap 3/10), berichtigt durch die Beschlüsse vom 9. Juni 2015 und vom 17. Juli 2015, ist beim Bundesgerichtshof (Az. XI ZB 13/14) durch die Musterbeklagte zu 1), durch die Mus- terbeklagten zu 2) und 3), durch den Musterkläger und durch ei- nen Beigeladenen auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwer- de eingelegt worden. - 3 - Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 15. Dezember 2014 den verfahrensge- genständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 23. De- zember 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterent- scheid haben der Musterkläger, die Musterbeklagte zu 1), die Musterbeklagten zu 2) und 3) und ein Beigeladener auf Seiten des Musterklägers Rechtsbe- schwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 19. Ja- nuar 2015, die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 1) am 30. Dezember 2014, die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten zu 2) und 3) am 22. Januar 2015 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen am 16. Januar 2015 einge- gangen. II. Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten wird die Mus- terbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt, weil sie das Rechtsmittel als erste eingelegt hat (§ 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG). Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Musterklägers wird nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Muster- 1 2 3 - 4 - entscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzli- chen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechts- beschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Be- kanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfol- gen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.09.2010 - 22 OH 17735/10 - OLG München, Entscheidung vom 15.12.2014 - KAP 3/10 - 4