Entscheidung
XI ZR 314/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 314/14 vom 1. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 10. Juli 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts so- wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere besteht kein Zulassungsgrund hinsichtlich der selb- ständig tragenden Begründung des Berufungsgerichts, die der Abwicklungsbeauftragten erteilte und gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtige Vollmacht sei nicht aus Rechtsscheins- gesichtspunkten gemäß § 172 Abs. 1 BGB als wirksam zu behan- deln. Auf die im Zusammenhang mit der Frage, ob die Abwick- lungsbeauftragte ihre Vollmacht wegen der Mitfinanzierung einer Finanzierungsvermittlungsgebühr missbraucht habe, geltend ge- machten Zulassungsgründe kommt es deshalb vorliegend nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.03.2010 - 9 O 2108/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.06.2014 - 8 U 59/10 -