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Urteil

1 StR 292/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen zahlreicher Indizien ist eine Gesamtwürdigung erforderlich; einzelne Indizien dürfen nicht pauschal als nicht belastend ausgeschlossen werden. • Der Tatrichter muss dem Gewicht jedes Indizes sowohl belastende als auch entlastende Aspekte beimessen und diese in Beziehung zueinander setzen. • Fehlerhafte Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des freisprechenden Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. • Wegen Aufhebung des Freispruchs wird eine damit verbundene Entschädigungsentscheidung gegenstandslos.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Gesamtwürdigung vieler Indizien • Bei Vorliegen zahlreicher Indizien ist eine Gesamtwürdigung erforderlich; einzelne Indizien dürfen nicht pauschal als nicht belastend ausgeschlossen werden. • Der Tatrichter muss dem Gewicht jedes Indizes sowohl belastende als auch entlastende Aspekte beimessen und diese in Beziehung zueinander setzen. • Fehlerhafte Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des freisprechenden Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. • Wegen Aufhebung des Freispruchs wird eine damit verbundene Entschädigungsentscheidung gegenstandslos. Der Angeklagte wurde beschuldigt, seine Ehefrau am 4. Dezember 2013 in der gemeinsamen Wohnung getötet zu haben; die Anklage trägt zahlreiche Verletzungen und einen Erstickungs- bzw. Würgevorgang als Todesursache vor. Das Landgericht sprach den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, weil seine Täterschaft nach Auffassung der Kammer nicht mit der erforderlichen objektiven hohen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte. Das Landgericht stellte zahlreiche befundene Verletzungen und Blutergüsse sowie ein erhebliches Tätlichwerden durch eine unbekannte Person fest, sah aber auch Möglichkeiten für Fremdtäter. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger legten Revision ein mit der Hauptkritik an der Beweiswürdigung; die Staatsanwaltschaft beschwerte sich zusätzlich gegen die Entschädigungsentscheidung des Landgerichts. Der BGH überprüfte die sachliche und rechtliche Tragfähigkeit der Beweiswürdigung. • Erforderlichkeit der Gesamtwürdigung: Bei Vorliegen vieler einzelner Erkenntnisse muss der Tatrichter diese in einer Gesamtschau bewerten, weil der Beweiswert einzelner Indizien oft erst im Zusammenhang mit anderen Indizien deutlich wird (§ 286 StPO-Rechtsprechung zur Beweiswürdigung). • Fehler der Vorinstanz: Das Landgericht hat einzelne Umstände pauschal als nicht eindeutig belastend aus der Würdigung ausgeschlossen, anstatt ihnen jeweils das ihnen gebührende Gewicht zuzuweisen und die gegenseitige Inbezugsetzung vorzunehmen. • Konsequenz der Fehleinschätzung: Durch diese unvollständige Gesamtwürdigung ist das Urteil sachlich-rechtlich nicht tragfähig; die Beweislage (auch beeinflusst durch polizeiliche Ermittlungsfehler) bleibt insofern offen, dass eine verlässliche Überzeugung über die Täterschaft nicht festgestellt werden kann. • Rechtsfolge: Das freisprechende Urteil ist mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen; die damit verbundene Entschädigungsentscheidung wird gegenstandslos. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger stattgegeben und das freisprechende Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil die Beweiswürdigung einer erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht gerecht wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere als die bisher zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Damit ist unklar, ob es zu einer Verurteilung oder erneutem Freispruch kommen wird; jedenfalls erfordert die Vielzahl der Indizien eine neu geordnete und vollständige Würdigung im erstinstanzlichen Verfahren. Die vorinstanzliche Entschädigungsentscheidung des Angeklagten verliert durch die Aufhebung des Urteils ihre Grundlage und ist nicht weiter zu entscheiden.