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4 StR 423/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 423/15 vom 2. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21. Mai 2015 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men- schenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefähr- licher Körperverletzung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres- sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits- strafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge und mehrere verfahrensrechtliche Beanstandungen gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg. 1. Zwar sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer für sich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch kann aber gleich- 1 2 - 3 - wohl keinen Bestand haben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vollstre- ckungsstand der Urteile des Amtsgerichts Freiburg vom 2. Mai 2014 und vom 3. Juli 2014 verhalten. Da die verfahrensgegenständlichen Taten am 26. Fe- bruar 2014 begangen wurden, der Angeklagte am 24. Mai 2014 festgenommen wurde, er sich seit dem 25. Mai 2014 „ununterbrochen“ in Untersuchungshaft befindet (UA S. 6) und er bei nur unregelmäßigem Arbeitseinkommen hoch ver- schuldet ist (UA S. 4 bis 6), kann der Senat nicht ausschließen, dass die in je- nen Urteilen verhängten Geldstrafen im Zeitpunkt der Verkündung des ange- fochtenen Urteils noch nicht erledigt waren. Sollten sie erledigt sein und des- halb eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB ausscheiden, wäre – wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 14. September 2015 dargelegt hat – ein Härteausgleich möglich. Im Hinblick hierauf ist allerdings – über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus – nicht nur der Ausspruch über die Gesamtstrafe, sondern der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. 2. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Ein solcher liegt im Hinblick auf die Be- sonderheiten des Falls auch nicht darin, dass das Landgericht bezüglich der zum Nachteil von S. mit einem unbekannten Mittäter began- genen versuchten schweren räuberischen Erpressung den für die Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts grundsätzlich erforderlichen (vgl. etwa BGH, Be- schluss vom 15. Mai 2014 – 3 StR 149/14, NStZ-RR 2015, 8, 9 mwN) „Rück- trittshorizont“ des Angeklagten nicht festgestellt hat. Denn der Senat kann an- gesichts der zum Abbruch der Tatausführung getroffenen Feststellungen (hefti- ge Gegenwehr des Opfers und „Störung“ durch die Nachbarin) ausschließen, dass der Rücktritt freiwillig im Sinn des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB erfolgt ist (vgl. auch UA S. 44 f.). 3 - 4 - 3. Auch die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 24. September 2015 bemerkt der Senat: Den Beweisantrag auf Erholung eines anthropologischen Sachverständi- gengutachtens hat die Strafkammer auch hinsichtlich der am 28. Februar 2014 in der Sparkasse E. gefertigten Lichtbilder rechtsfehlerfrei abge- lehnt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 3 StR 284/11, NStZ 2012, 345 unter anderem zum insofern zulässigen und gebotenen Freibeweis). Hinsicht- lich des zur (Nicht-)Existenz der 200.000 € gestellten Beweisantrags (Zeugen- vernehmung von Rechtsanwalt D. ) fehlt es jedenfalls am Beruhen, da die Strafkammer – rechtsfehlerfrei – offen gelassen hat, ob es diesen Bargeldbe- trag jemals gegeben hat (UA S. 12). Die Rüge zum Beweisantrag auf Erholung eines „Glaubwürdigkeitsgutachtens“ zu den „Bekundungen von S. “ ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil unter anderem der im Beweisantrag in Bezug genommene Bericht der „BG Klinik“ vom 4. März 2014 nicht vollständig mitgeteilt wurde; dies war schon deshalb unerlässlich, weil die Strafkammer festgestellt hat, dass der Zeuge (lediglich) vor 17 Jahren an einer Psychose litt (UA S. 33). Auch die Rüge zum Beweisan- trag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Nicht-Benutzung des Pkw Fiat Panda durch den Angeklagten ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da der dort in Bezug genommene Spurensicherungsbericht nicht voll- ständig mitgeteilt wurde. Der Rüge der Ablehnung des Aussetzungsantrags (§ 338 Nr. 8 StPO) ist der Erfolg auch deshalb zu versagen, weil es für die An- nahme, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden, nicht genügt, dass diese Beschränkung nur generell (ab- strakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. Vielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zu- 4 5 - 5 - sammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret be- steht (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 4 StR 599/09, NStZ 2010, 530, 531 mwN). Dies ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Verteidiger den Ausführungen in dem Ablehnungsbeschluss, mit dem die späte Verbescheidung der Beweisanträge erläutert wird, nicht entgegengetreten ist und der Senat – auch deshalb – keine Zweifel an der Richtigkeit der dortigen Darlegungen hat. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender