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Beschluss

1 StR 169/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt bei Vorbefassung regelmäßig besondere Umstände voraus; bloße Mitwirkung an Entscheidungen in einem anderen Verfahren reicht nicht aus. • Die Pflicht zur Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO ist inhaltlich durch Verlesung eines aktenkundigen Vermerks erfüllt, wenn dieser den wesentlichen Inhalt vorprozesslicher Erörterungen wiedergibt. • Die Durchführung einer Verständigung in einem gesonderten Verfahren gegen einen geständigen Beteiligten begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit gegenüber Mitangeklagten. • Verfahrensrügen gegen Mitwirkung an Verständigungsabsprachen oder gegen die Erfüllung von Transparenzpflichten sind nur erfolgreich, wenn sich daraus erhebliche, rechtswidrige oder willkürliche Verstöße ergeben, die die Unparteilichkeit in der aktuellen Hauptverhandlung beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Befangenheits- oder Mitteilungspflichtverletzung bei Vorbefassung durch Verständigungsverfahren • Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt bei Vorbefassung regelmäßig besondere Umstände voraus; bloße Mitwirkung an Entscheidungen in einem anderen Verfahren reicht nicht aus. • Die Pflicht zur Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO ist inhaltlich durch Verlesung eines aktenkundigen Vermerks erfüllt, wenn dieser den wesentlichen Inhalt vorprozesslicher Erörterungen wiedergibt. • Die Durchführung einer Verständigung in einem gesonderten Verfahren gegen einen geständigen Beteiligten begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit gegenüber Mitangeklagten. • Verfahrensrügen gegen Mitwirkung an Verständigungsabsprachen oder gegen die Erfüllung von Transparenzpflichten sind nur erfolgreich, wenn sich daraus erhebliche, rechtswidrige oder willkürliche Verstöße ergeben, die die Unparteilichkeit in der aktuellen Hauptverhandlung beeinträchtigen. Gegen zwei Angeklagte wurde wegen Untreue in drei Fällen verhandelt; das Landgericht verurteilte sie zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung. In einem zuvor gesondert verfolgten Verfahren hatte der frühere Mitangeklagte E. ein umfassendes Geständnis abgegeben und wurde im Wege einer Verständigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die nun angegriffene Richterin hatte in dem Verfahren gegen E. mitgewirkt und später als Mitglied bzw. Vorsitzende in Vermerken und einer Hauptverhandlung Mitteilungen zu Erörterungsterminen und Strafrahmen gemacht. Die Angeklagten rügten Befangenheit der Richterin wegen ihrer früheren Beteiligung an Verständigungsgesprächen und beanstandeten mangelnde Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO; sie beantragten Ablehnung. Das Landgericht wies die Ablehnung zurück; die Revisionen der Angeklagten wurden vom BGH verworfen. • Die Rüge der Besorgnis der Befangenheit scheitert; eine frühere Vorbefassung allein begründet Befangenheit nur, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa unsachliche Werturteile oder willkürliche Entscheidungen. Die Mitwirkung der Richterin an dem gesonderten Verständigungsverfahren gegen E. und die dort getroffene Verständigung stellen keinen derartigen besonderen Umstand dar. Rechtsfehler oder willkürliche Entscheidungen in dem früheren Verfahren sind nicht substantiiert dargelegt und auch nicht ersichtlich. • Die gesetzliche Maßgabe für die Prüfung der Befangenheit bemisst sich nach dem verständigen Angeklagten; nach diesem Maßstab bestanden keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Richterin habe die gebotene Unparteilichkeit verloren. Insbesondere rechtfertigt die Abtrennung des Verfahrens und die Verurteilung eines geständigen Beteiligten nicht die Annahme parteiischer Voreingenommenheit gegenüber den Mitangeklagten. • Zur Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO: Der Vorsitzende der neuen Kammer hat durch die Verlesung des zu den Akten gelangten Vermerks den wesentlichen Inhalt des Erörterungstermins mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgte innerhalb des durch § 243 Abs. 3 und 5 StPO vorgegebenen Zeitrahmens (nach Verlesung der Anklage und vor der Belehrung zur Einlassung). Ein falsches Datum in einer früheren Mitteilungsäußerung grifft die Transparenzfunktion nicht in relevanter Weise an, da die Öffentlichkeit und die Angeklagten über die Durchführung und den Inhalt der Erörterung informiert wurden. • Verfahrensrügen im Zusammenhang mit Memoranda of Understanding und Finders Fee Agreements greifen nicht; das Landgericht hat ohne durchgreifenden Verfahrensfehler die Kenntnis der Angeklagten vom Inhalt der Vereinbarungen festgestellt. Insgesamt haben die sachlich-rechtlichen Prüfungen keine für die Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24.06.2014 sind als unbegründet verworfen worden. Während die Angeklagten Befangenheit und Verletzung der Mitteilungspflicht gerügt hatten, fehlten besondere Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten; die frühere Mitwirkung der Richterin in dem gesonderten Verständigungsverfahren gegen einen Mitbeteiligten stellt keinen derartigen Umstand dar. Die Verlesung des aktenkundigen Vermerks erfüllte die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO fristgerecht und inhaltlich; etwaige formale Ungenauigkeiten im Datumsverweis beeinträchtigten die Transparenzfunktion nicht erheblich. Schließlich blieben weitere Verfahrensrügen, etwa zu Memoranda of Understanding, ohne Erfolg, weil das Landgericht seine Überzeugung ohne durchgreifende Verfahrensfehler gewonnen hatte. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.