Entscheidung
1 StR 576/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 576/15 vom 3. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2015 beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Ravensburg vom 30. Juli 2015 wird als unbegründet ver- worfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit schwerer Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren ver- urteilt und außerdem die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision der Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht hat von der Anordnung eines Vorwegvollzuges eines Teils der Freiheitsstrafe sachverständig beraten abgesehen, weil bei einem Vorwegvollzug die durch die einstweilige Unterbringung „nunmehr bestehende“ Therapiemotivation massiv gefährdet sei. Zudem hielt es die Kammer in Über- einstimmung mit dem Sachverständigen für gerechtfertigt, dass die Angeklagte nach durchgeführter Behandlung zur Gewährleistung des Therapieerfolges „danach noch wenige Monate“ im Maßregelvollzug bis zu einer möglichen 1 2 3 - 3 - Strafaussetzung zur Bewährung - anstelle einer Verlegung in den Strafvollzug - verbleibt. 2. Grundsätzlich darf gemäß § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB die Unterbrin- gung nach § 64 StGB nicht länger als zwei Jahre dauern. Der Wortlaut der Vor- schrift ist insoweit eindeutig und beruht auf der Überzeugung des Gesetzge- bers, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei nur innerhalb einer be- stimmten Frist, konkret innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren, sinn- voll und erfolgversprechend (vgl. Protokolle des Sonderausschusses "Straf- recht", 4. Wahlperiode, S. 803 ff., 819, 936 f., und 5. Wahlperiode, S. 427; au- ßerdem BT-Drucks. 5/4095, S. 33; bekräftigt BT-Drucks. 16/1110, S. 14; BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12; MüKoStGB/Veh, § 67d Rn. 5; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Jehle, StGB, 2. Aufl., § 67d Rn. 11 ff.). An die- ser gesetzgeberischen Grundentscheidung ist festzuhalten. 3. Allerdings enthält die Höchstfristverlängerung nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB eine Ausnahmeregelung, welche aber nicht an die tatrichterliche Prognose, eine die Zweijahresfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überschrei- tende Therapie werde ausnahmsweise erfolgreich sein, anknüpft, sondern aus- schließlich Systembrüche korrigieren soll, die sich aus der Vollstreckungsrei- henfolge ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 10). Zudem enthält § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB eine weitere Ausnahmeregelung für den Fall, dass der nach Vollzug einer Maßregel verbliebene Strafrest nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, wonach in solchen Fällen grundsätzlich der Maßregelvollzug fortgesetzt wird; als Aus- nahme hiervon wird nur dann, wenn Umstände in der Person des Verurteilten dies angezeigt erscheinen lassen, die Fortsetzung des Strafvollzugs angeord- net (§ 67 Abs. 5 Satz 3 StGB). 4 5 - 4 - Die Regelung des § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB kann ausnahmsweise auch dann Anwendung finden, wenn nach dem landgerichtlichen Urteil durch Wegfall des Vorwegvollzugs sogleich mit dem Maßregelvollzug begonnen wird, weil nur die sofortige Behandlung des Verurteilten eine erfolgreiche Therapie verspricht und ein danach anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (MüKoStGB/Maier, § 67 Rn. 53; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 521/00). Dies gilt auch bei der vorliegenden Sachlage, bei der angesichts der be- sonderen Vollstreckungsverhältnisse der Rehabilitationszeck der Maßregel nur dadurch erfolgreich erreicht werden kann, wenn der aktuell bestehende Wille der Angeklagten zur Therapie sogleich angesprochen und erhalten werden kann und eine dann erfolgreich durchgeführte Therapie bei einem anschließen- den Strafvollzug des verbleibenden Strafrestes nicht mehr gewährleistet wäre. Raum Graf Jäger Cirener Radtke 6 7