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Leitsatz

IX ZA 32/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:031215IXZA32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:031215IXZA32.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 32/14 vom 3. Dezember 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 222 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquo- te ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Rest- schuldbefreiung beantragt hat (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346). BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - IX ZA 32/14 - LG Darmstadt AG Offenbach am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte- rin Möhring am 3. Dezember 2015 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 2014 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Vorinstanzen haben den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 (IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 Rn. 14 ff) entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsregeln vorsehen darf, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzver- fahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgese- henen Quote ausgeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Zwar müssen Gläubiger in einem solchen Fall - anders als im Regelfall (§ 201 Abs. 1 InsO) - ohnehin mit dem Verlust ihrer Forderung rechnen (§ 286 InsO). Entscheidend für die Unzu- 1 2 - 3 - lässigkeit einer gewillkürten Präklusion im Insolvenzplan ist jedoch, dass Gläu- biger, die ihre Forderungen nicht rechtzeitig im Insolvenzverfahren anmelden, auch von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote ausge- schlossen werden. Insoweit rechtfertigt die Möglichkeit einer späteren Rest- schuldbefreiung keine andere Beurteilung. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Gläubiger, gleichviel ob sie sich am Insolvenzverfahren betei- ligt haben oder nicht (§ 301 Abs. 1 InsO). Eine unterschiedliche Rechtsstellung, die es zuließe, diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht rechtzeitig ange- meldet haben, im Insolvenzplan von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote auszuschließen, besteht deshalb nicht (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 1, § 226 Abs. 1 InsO). Die Begründung im Beschluss vom 7. Mai 2015 (aaO Rn. 15 f) gilt auch in einem solchen Fall. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 19.05.2014 - 8 IN 2/13 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 04.09.2014 - 5 T 410/14 -