Beschluss
IX ZA 32/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Insolvenzplan darf keine Präklusionsregel enthalten, die Gläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben, von der Beteiligung an der im Plan vorgesehenen Befriedigungsquote ausschließt.
• Die Möglichkeit der späteren Restschuldbefreiung rechtfertigt eine solche gewillkürte Präklusion nicht, weil die Restschuldbefreiung sämtliche Gläubiger gleich behandelt.
• Fehlt es an Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde, ist Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde zu versagen (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit präkludierender Regelungen in Insolvenzplänen bei späterer Restschuldbefreiung • Ein Insolvenzplan darf keine Präklusionsregel enthalten, die Gläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben, von der Beteiligung an der im Plan vorgesehenen Befriedigungsquote ausschließt. • Die Möglichkeit der späteren Restschuldbefreiung rechtfertigt eine solche gewillkürte Präklusion nicht, weil die Restschuldbefreiung sämtliche Gläubiger gleich behandelt. • Fehlt es an Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde, ist Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde zu versagen (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die Schuldnerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihres vorgelegten Insolvenzplans durch das Landgericht Darmstadt. Kern des geplanten Insolvenzplans war eine Befriedigungsquote, wobei im Plan Regelungen vorgesehen waren, die Gläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hatten, von der Beteiligung an dieser Quote ausschließen sollten. Die Vorinstanzen hatten den Insolvenzplan abgelehnt. Die Schuldnerin wandte ein, dass angesichts des gestellten Antrags auf Restschuldbefreiung ein Ausschluss nicht gerechtfertigt sei. Der Senat hat über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu entscheiden, was Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Vorinstanzen haben den Insolvenzplan zu Recht zurückgewiesen. • Ein Insolvenzplan darf keine gewillkürte Präklusion vorsehen, durch die Gläubiger, die ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben, von der Beteiligung an der im Plan vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen werden. • Die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung ändert an dieser Bewertung nichts: Die Restschuldbefreiung erstreckt sich nach § 301 Abs. 1 InsO auf sämtliche Gläubiger, unabhängig von ihrer Beteiligung am Insolvenzverfahren, sodass keine unterschiedliche Rechtsstellung gerechtfertigt ist. • Rechtliche Grundlage und Vergleichsmaßstäbe sind insbesondere § 114 ZPO für die Prozesskostenhilfe sowie die Regelungen der Insolvenzordnung, insbesondere § 201 Abs. 1 InsO, § 286 InsO, § 301 Abs. 1 InsO, § 222 Abs. 1 Satz 1 InsO und § 226 Abs. 1 InsO. • Die Entscheidung knüpft an die frühere Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 7. Mai 2015, IX ZB 75/14) an, in der gleiche Grundsätze zur Unzulässigkeit einer solchen Präklusion bereits entwickelt wurden. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt wird abgelehnt, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Insolvenzplan ist mit Recht zurückgewiesen worden, da er unzulässige Präklusionsregelungen enthalten würde, die Gläubiger ohne Anmeldung von der Beteiligung an der Befriedigungsquote ausschließen. Die spätere Möglichkeit der Restschuldbefreiung ändert nichts an der Unzulässigkeit solcher Regelungen, weil die Restschuldbefreiung alle Gläubiger gleich behandelt. Damit besteht kein Aussichtspunkt, mit der Rechtsbeschwerde die Vorentscheidungen zu überwinden; die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt.