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Entscheidung

5 StR 392/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:081215B5STR392
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:081215B5STR392.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 392/15 vom 8. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neu- ruppin vom 7. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Die Verfahrensrüge, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe die nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschriebene Negativmitteilung unterlassen, ist unbegründet. Der Senat hat im Freibeweisverfahren ermittelt, dass es zu keinem Zeitpunkt Gespräche über eine mögliche Verständigung gegeben hat. Damit kann ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Negativmitteilung ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Be- schluss vom 25. Februar 2013 – 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232). Sander Dölp Berger Bellay Feilcke