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Urteil

II ZR 68/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eingänge auf ein debitorisch geführtes Konto einer insolvenzreifen GmbH sind grundsätzlich masseschmälernde Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG. • Besteht eine vor Insolvenzreife vereinbarte Globalzession, so können Einzüge auf das debitorische Konto insoweit keine Masseschmälerung darstellen, weil das Geld der Zessionarin zusteht und ein Absonderungsrecht begründet wird. • Eine Masseschmälerung liegt jedoch vor, wenn die zur Sicherung abgetretene Forderung erst nach Insolvenzreife entsteht oder erst danach werthaltig gemacht wird und der Geschäftsführer deren Entstehung oder Werthaltigmachen hätte verhindern können. • Bei behaupteter Erfassung der Forderungen durch eine Globalzession trägt der beklagte Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast für Zeitpunkt der Entstehung bzw. Werthaltigmachung. • Wenn Feststellungen dazu fehlen, ob die Forderungen vor oder nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden bzw. werthaltig geworden sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Einziehung abgetretener Forderungen auf debitorischem Konto: Keine Masseschmälerung, wenn Forderungen vor Insolvenzreife entstanden • Eingänge auf ein debitorisch geführtes Konto einer insolvenzreifen GmbH sind grundsätzlich masseschmälernde Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG. • Besteht eine vor Insolvenzreife vereinbarte Globalzession, so können Einzüge auf das debitorische Konto insoweit keine Masseschmälerung darstellen, weil das Geld der Zessionarin zusteht und ein Absonderungsrecht begründet wird. • Eine Masseschmälerung liegt jedoch vor, wenn die zur Sicherung abgetretene Forderung erst nach Insolvenzreife entsteht oder erst danach werthaltig gemacht wird und der Geschäftsführer deren Entstehung oder Werthaltigmachen hätte verhindern können. • Bei behaupteter Erfassung der Forderungen durch eine Globalzession trägt der beklagte Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast für Zeitpunkt der Entstehung bzw. Werthaltigmachung. • Wenn Feststellungen dazu fehlen, ob die Forderungen vor oder nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden bzw. werthaltig geworden sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die L. GmbH führte bei der Volksbank ein durchgängig im Soll geführtes Kontokorrentkonto. Zur Sicherung ihrer Bankverbindlichkeiten hatte die Schuldnerin der Volksbank am 31.08.2007 eine Globalabtretung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen eingeräumt. Zwischen dem 15.12.2010 und 22.02.2011 gingen Zahlungen auf das debitorische Konto ein, die den Debetsaldo verringerten. Die GmbH wurde am 01.07.2011 insolvent; der Kläger ist Insolvenzverwalter und fordert vom früheren Geschäftsführer gemäß § 64 Satz 1 GmbHG Ersatz in Höhe von 58.179,14 €, weil er die Zahlungen als masseschmälernd ansieht. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers angenommen. Streitpunkte sind insbesondere, ob die Globalzession fortbestand, ob die eingezogenen Forderungen von ihr erfasst waren und ob die betreffenden Forderungen vor oder erst nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden oder werthaltig geworden sind. • Grundsatz: Einzug von Forderungen auf ein debitorisches Konto mindert grundsätzlich die Masse und kann eine im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG ersatzpflichtige Leistung des Geschäftsführers darstellen, weil der Einzahlbetrag mit dem Sollsaldo verrechnet wird. • Globalzession: Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Globalabtretung von 2007 im relevanten Zeitraum fortbestand und durch spätere Sicherungsvereinbarungen nicht aufgehoben wurde; dadurch begründete die Volksbank ein Absonderungsrecht an den eingezogenen Forderungen. • Rechtsfolge der Globalzession: Sind Forderungen bereits vor Insolvenzreife entstanden und werthaltig und sind sie zur Sicherheit abgetreten, führt deren Einziehung auf das debitorische Konto und Verrechnung mit dem Sollsaldo nicht zu einer Masseschmälerung zugunsten der Gläubigergesamtheit; der Einzug wirkt dinglich als Surrogat und stärkt das Absonderungsrecht. • Ausnahme bei Entstehung/Werthaltigmachen nach Insolvenzreife: Liegt die Entstehung oder das Werthaltigmachen der (auch zuvor abgetretenen) Forderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife, oder hätte der Geschäftsführer deren Entstehung oder Werthaltigmachen verhindern können, so kann die Zahlung zugunsten der Bank eine masseschmälernde Leistung im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG darstellen. • Beweislast: Der Geschäftsführer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die eingezogenen Forderungen von der Globalzession erfasst und vor Eintritt der Insolvenzreife entstanden oder werthaltig geworden sind. • Verfahrensmangel: Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, wann die streitgegenständlichen Forderungen entstanden bzw. werthaltig geworden sind; daher ist die Entscheidung nicht tragfähig und aufzuheben. • Verfahrensanweisung: Das Berufungsgericht ist bei erneuter Verhandlung darauf hinzuweisen, insb. zu prüfen, ob Zahlungen Gegenleistungen für Lieferungen betreffen (bei Sicherungsübereignung kann ein neutraler Sicherheitentausch vorliegen) und die relevanten Feststellungen zu treffen. Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ergebnisoffen bleibt, ob die streitigen Einzahlungen masseschmälernd sind: wenn die betreffenden Forderungen vor Insolvenzreife entstanden und werthaltig geworden sind und von der Globalzession erfasst wurden, liegt keine Masseschmälerung vor; entstanden oder werthaltig geworden erst nach Insolvenzreife, kann eine ersatzpflichtige masseschmälernde Zahlung des Geschäftsführers nach § 64 Satz 1 GmbHG vorliegen. Der beklagte Geschäftsführer muss darlegen und beweisen, dass die Forderungen vor Insolvenzantrag entstanden bzw. werthaltig geworden sind; bleiben die erforderlichen Feststellungen aus, ist eine rückgewiesene Entscheidung nötig. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind ebenfalls erneut zu entscheiden.