Leitsatz
I ZR 177/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:101215UIZR177
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:101215UIZR177.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 177/14 Verkündet am: 10. Dezember 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Landgut A. Borsig BGB § 12 a) Enthält ein Familienname die Adelsbezeichnung „von“ als Namensbestand- teil (hier „von Borsig“), kann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesent- liche Bestandteil des vollständigen Familiennamens (hier „Borsig“) gebraucht und das Adelsprädikat „von“ weggelassen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320). b) Die Hinzufügung einer Vornamensinitiale genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil des Familiennamens enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfle- ger). c) Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung im Sinne von § 12 BGB kann vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwen- dung des Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstor- benen Familienangehörigen erteilt (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320 f.). BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 177/14 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 10. Dezember 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juni 2014 unter Zurückweisung des wei- tergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgeho- ben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des An- trags zu 1 und des Feststellungsantrags bezüglich der Verwen- dung des Begriffs „Landgut A. Borsig“ zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 5. September 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden unter Androhung eines vom Ge- richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen- den Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungs- haft bis zu sechs Monaten, verurteilt es zu unterlassen, den Begriff „Landgut A. Borsig“ zu verwenden, um sich oder einen von ihnen geführten Geschäftsbetrieb oder eine Liegenschaft zu bezeichnen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger für die Verwendung des Begriffs „Landgut A. Borsig“ gemäß Antrag 1 Wertersatz zu leis- ten. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagten zu 3/4. Die außergerichtli- chen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger zu 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfah- rens der Beklagten zu 2 und 3 trägt der Kläger jeweils 1/16. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger führt den Namen „Manfred von Borsig“. Er ist Nachfahre der (im Jahr 1907 geadelten) Berliner Industriellenfamilie Borsig. Albert Borsig er- warb 1866 ein Gut in Groß-Behnitz im Havelland, etwa 40 km von Berlin ent- fernt. Das Gut blieb bis zur Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht im Jahr 1947 im Eigentum der Familie. Im selben Jahr brannte das Gutshaus ab; erhalten blieben jedoch Wirtschaftsgebäude, die unter anderem von land- wirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften genutzt wurden. Im Jahr 2000 erwarb der Beklagte zu 1 von der Treuhandgesellschaft ei- nen Teil des ehemaligen Gutes der Familie von Borsig in Groß-Behnitz. Nach einer Teilsanierung machte er die Liegenschaft im Jahr 2004 der Öffentlichkeit zugänglich. Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist, be- treibt dort ein Unternehmen, das sich auf die Durchführung kultureller und sons- tiger Freizeitveranstaltungen sowie auf den Verkauf typischer Produkte der Re- gion spezialisiert hat und bis zum Winter 2010 die Firma „Landgut Borsig Kontor GmbH“ benutzte. Der Beklagte zu 1 ließ zudem bei der DENIC eG den Do- mainnamen „landgut-borsig.de“ registrieren. Der Kläger sah darin eine Verletzung seines Namensrechts. Im An- schluss an das Senatsurteil vom 28. September 2011 (I ZR 188/09, GRUR 2012, 534 = WRP 2012, 1271 - Landgut Borsig) hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 15. Februar 2013 (5 U 173/07) auf Antrag des Klägers den Beklagten zu 1 und 2 untersagt, den Begriff „Landgut Borsig“ zu verwenden, um die Be- klagte zu 2 oder einen von den Beklagten geführten Geschäftsbetrieb oder eine Liegenschaft zu bezeichnen, sowie den Beklagten zu 1 verurteilt, gegenüber der Registrierungsstelle DENIC eG den Verzicht auf den Domainnamen „land- gut-borsig.de“ zu erklären. 1 2 3 - 4 - Die Beklagte zu 3 führt die Firma „Landgut A. Borsig Kontor GmbH & Co. Betriebs KG“, ihre Komplementärin, die Beklagte zu 2, firmiert nunmehr unter „Landgut A. Borsig Kontor GmbH“. Für den Beklagten zu 1 ist bei der DENIC eG der Domainname „landgut-aborsig.de“ registriert. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hat der Kläger bean- tragt, 1. die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurtei- len, es zu unterlassen, den Begriff „Landgut A. Borsig“ zu verwenden, um sich oder einen von ihnen geführten Geschäftsbetrieb oder eine Liegen- schaft zu bezeichnen; 2. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, gegenüber der Registrierungsstelle DENIC den Verzicht auf den Domainnamen „landgut-aborsig.de“ zu erklä- ren. Außerdem hat der Kläger erstmals in zweiter Instanz die Feststellung beantragt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger für die Verwendung des Begriffs „Landgut A. Borsig“ und der Domain „landgut-aborsig.de“ gemäß den Anträgen 1 und 2 Wertersatz zu leisten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zu- rückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers aufgrund einer un- berechtigten Namensanmaßung durch die Beklagten nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Fraglich sei bereits, ob die Beklagten den gleichen Namen gebrauchten wie der Kläger. Zwischen dem Namen des Klägers „Manfred von Borsig“ und der Bezeichnung „A. Borsig“ bestehe keine Identität. Es gebe keinen Anlass, 4 5 6 7 8 9 - 5 - bei der Beurteilung der Namensgleichheit allein auf den Familiennamen des Klägers abzustellen. Der Verkehr werde das Element „A.“ in den Zeichen der Beklagten nicht übersehen oder überhören. Der bürgerliche Name, der eine Person identifiziere, bestehe aus dem oder den Vornamen sowie dem Famili- ennamen. Sei eine Person - wie der Kläger - der Öffentlichkeit nicht allein unter seinem Familiennamen bekannt, trete kein Bestandteil des Namens gegenüber dem anderen zurück. Gehe man gleichwohl davon aus, dass die Beklagten den gleichen Na- men gebrauchten wie der Kläger, fehle es jedenfalls an einer namensmäßigen Zuordnungsverwirrung. Der Verkehr werde eine Beziehung zwischen der Be- zeichnung „Landgut A. Borsig“ und dem engsten lebenden Nachfahren des letz- ten Eigentümers des Gutes aus der Familie Borsig nur herstellen, wenn dessen einziger Vorname oder Rufname mit dem Buchstaben „A“ beginne. Das treffe auf den Kläger nicht zu. Eine Verkehrsübung, die Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ auf „Landgut Borsig“ zu verkürzen, könne nicht festgestellt werden. Selbst wenn eine solche Verkürzung im Sprachgebrauch unterstellt wer- de, fehle es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers als Namensträger. Das Interesse der Beklagten, die historische Bedeutung der Liegenschaft herauszustellen, habe Vorrang gegenüber dem Interesse des Klä- gers, nicht durch die Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ mit dem Geschäftsbe- trieb der Beklagten in Verbindung gebracht zu werden. Die auf die Feststellung der Verpflichtung zum Wertersatz gerichtete Klageerweiterung in der Berufungsinstanz sei zulässig, jedoch aus den genann- ten Gründen unbegründet. B. Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Be- rufungsgericht die Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung und Wert- ersatz wegen Verwendung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ abgewiesen hat (dazu B I); sie führt insoweit zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklag- 10 11 12 13 - 6 - ten (dazu B II). Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg, soweit das Beru- fungsgericht die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Verzicht und Werter- satz wegen Registrierung des Domainnamens „landgut-aborsig.de“ verneint hat (dazu B III). I. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage hin- sichtlich der Ansprüche auf Unterlassung und Wertersatz wegen Verwendung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ abgewiesen hat. Mit der vom Berufungs- gericht gegebenen Begründung kann eine Verletzung des Namensrechts des Klägers durch unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB nicht verneint werden. 1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namens- trägers verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2008 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 - grundke.de; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 8 - Landgut Borsig). 2. Die Beklagten haben durch Verwendung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ den wesentlichen Bestandteil „Borsig“ des vollständigen Familienna- mens des Klägers „von Borsig“ gebraucht. a) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, es gebe keinen Anlass, bei der Beurteilung der Namensgleichheit allein auf den Famili- ennamen des Klägers abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs kann ein Namensgebrauch nicht nur vorliegen, wenn der Name in vollständiger Form benutzt wird, sondern auch, wenn einzelne wesentliche Be- standteile des vollständigen Namens gebraucht werden, insbesondere der Fa- milienname (BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320; zustimmend Staudinger/Habermann, BGB, 2013, § 12 Rn. 294; BeckOK BGB/Bamberger, § 12 Rn. 69 [Stand 1. November 2015]). Enthält ein Familien- 14 15 16 17 - 7 - name - wie im Streitfall - die Adelsbezeichnung „von“ als Namensbestandteil (vgl. Art. 123 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV), kann ein Namensgebrauch vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens ge- braucht und das Adelsprädikat „von“ weggelassen wird. Der Senat ist dement- sprechend bereits in der Sache „Landgut Borsig“ davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 1 und 2 den wesentlichen Bestandteil „Borsig“ des vollständigen Familiennamens des Klägers „von Borsig“ verwenden, wenn sie den Begriff „Landgut Borsig“ zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder einer Liegen- schaft benutzen (BGH, GRUR 2012, 34 Rn. 10 f. - Landgut Borsig). b) Die Beklagten haben den wesentlichen Bestandteil „Borsig“ des Fami- liennamens des Klägers dadurch gebraucht, dass sie die Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder einer Liegenschaft verwendet haben. aa) Die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 3 lautet „Landgut A. Borsig“. Diese Bezeichnung ist auch Bestandteil der Firmen der Beklagten zu 2 („Landgut A. Borsig Kontor GmbH“) und der Beklagten zu 3 („Landgut A. Borsig Kontor GmbH & Co. Betriebs KG“). Zutreffend hat das Be- rufungsgericht angenommen, dass die Voranstellung der Bezeichnung „Land- gut“ sowie die Hinzufügung des Begriffs „Kontor“ und von Angaben, die auf die Rechtsform oder Funktion der Gesellschaften hinweisen („GmbH“ bzw. „Be- triebs KG“), dem Gebrauch des gleichen Namens nicht entgegenstehen, weil der Verkehr diese beschreibenden Zusätze nicht beachtet (vgl. BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 11 - Landgut Borsig). bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet eine Benut- zung des wesentlichen Bestandteils „Borsig“ des Familiennamens des Klägers durch die Beklagten nicht aus, weil sie in den von ihnen verwendeten Bezeich- nungen den Buchstaben „A.“ vor den Namen „Borsig“ setzen. 18 19 20 - 8 - (1) Die Hinzufügung eines Vornamens genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne anderweit kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger). (2) Danach genügt die Voranstellung des Buchstabens „A“ nicht, um die Kennzeichnung „A. Borsig“ von dem wesentlichen Bestandteil „Borsig“ des Fa- miliennamens des Klägers zu unterscheiden. Der hinzugefügte Buchstabe „A“ ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, für den Verkehr un- schwer als Vornamensinitiale zu erkennen. In der Bezeichnung „A. Borsig“ tritt dieser - auf einen mit dem Buchstaben „A“ beginnenden Vornamen hinweisen- de - Bestandteil hinter dem normal kennzeichnungskräftigen und als Familien- namen erkennbaren Bestandteil „Borsig“ zurück. 3. Durch den Gebrauch des gleichen Namens ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung eingetreten. aa) Nicht jede Verwendung eines fremden Namens kann als „Gebrau- chen“ im Sinne von § 12 BGB angesehen werden. Die Vorschrift bezweckt al- lein den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers. Deshalb sind nur solche Verwendungen verboten, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169 - Düsseldorfer Stadtwappen; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 12 - Land- gut Borsig). Dafür kommt sowohl ein namens- oder kennzeichenmäßiger Ge- brauch des Namens durch einen Dritten als auch eine Verwendung in Betracht, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Er- zeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namens- 21 22 23 24 - 9 - träger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Na- mens erteilt (BGH, GRUR 2002, 917, 919 - Düsseldorfer Stadtwappen; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 221 - Pro Fide Ca- tholica; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 12 - Landgut Borsig). bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegan- gen. Seiner Beurteilung, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung sei zu ver- neinen, kann jedoch nicht zugestimmt werden. (1) Entsprechend den im Markenrecht anerkannten Grundsätzen zur Verwechslungsgefahr ist die Frage der namensrechtlichen Zuordnungsverwir- rung zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht be- antworten kann. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen tatsächlichen Grund- lagen liegt aber im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Im Revisionsver- fahren kann sie nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutref- fender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkge- setze verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 62 = WRP 2009, 1533 - airdsl; Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 23, 35 = WRP 2012, 712 - METRO/ROLLER's Metro; zum sondergesetzlichen Schutz nach dem Olympia-Schutzgesetz BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 131/13, GRUR 2014, 1215 Rn. 38 = WRP 2014, 1458 - Olympia-Rabatt). (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr werde eine Be- ziehung zwischen der Bezeichnung des Geschäftsbetriebs und der Liegen- schaft mit „Landgut A. Borsig“ und dem Kläger als dem engsten lebenden Nachfahren des letzten Eigentümers des Gutes aus der Familie Borsig nur her- stellen, wenn dessen einziger Vorname oder Rufname mit dem Buchstaben „A“ beginne. Diese Annahme beruht auf der unzutreffenden rechtlichen Erwägung, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung komme allein in Betracht, wenn im 25 26 27 - 10 - Verkehr der falsche Eindruck entstehen könne, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung seines vollständigen Namens erteilt. Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung kann indessen auch vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Be- nutzer ein Recht zur Verwendung seines Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienmitglieds erteilt. Wird der Vor- und Familienname eines Familienmitglieds zur schlagwort- artigen Kennzeichnung eines Gegenstands, eines Sachverhalts oder bestimm- ter Bestrebungen benutzt, so kann darin mittelbar auch ein Hinweis auf die Fa- milie als solche, mindestens auf deren engeren Kreis erblickt werden, weil der Hörer oder Leser eines solchen Namens, wenn er Angehörige dieses Namens- trägers kennt oder um ihre Existenz weiß, in seinen Gedanken oder in seiner Erinnerung auch auf diese Personen hingelenkt wird und sie möglicherweise sogar mit dem so bezeichneten Sachverhalt in Verbindung bringt, mag er sie auch mit dem individuell genannten Namensträger selbst nicht verwechseln. Deshalb kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ehefrau als engste Familienangehörige ihres Ehemanns dem unbefugten Gebrauch des Familiennamens entgegentreten, wenn dieser von einem Dritten unter Hinzufü- gung des Vornamens ihres verstorbenen Ehemanns gebraucht wird (BGHZ 8, 318, 320 f.). Dementsprechend kann eine namensmäßige Zuordnungsverwir- rung vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung des Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienangehörigen erteilt. Danach ist im Streitfall eine Zuord- nungsverwirrung zu bejahen. Der Senat hat in dem vorangegangenen Verfahren die tatsächliche Beur- teilung des Berufungsgerichts gebilligt, die Bezeichnung „Landgut Borsig“ erwe- cke beim Publikum den Eindruck, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des letzten Eigentümers des Gutes dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. 28 29 - 11 - Der Kläger stehe in enger Beziehung zu der Liegenschaft. Nach der Wiederver- einigung hätten vielerorts die alten Eigentümerfamilien den Besitz an ihren früheren Gütern wiedererlangt; zudem genieße der Name Borsig Bekanntheit in Brandenburg und Berlin. Aufgrund dieser Umstände könne angenommen wer- den, dass jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs eine Beziehung zwischen der als „Landgut Borsig“ bezeichneten Liegenschaft und den dort be- triebenen Unternehmen gerade zu dem Namensträger herstelle, der engster lebender Nachfahre des letzten Eigentümers aus der Familie Borsig sei (BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 13 f. - Landgut Borsig). Das Berufungsgericht hat die von ihm in dem vorangegangenen Verfahren festgestellten tatsächlichen Umstände, die diese vom Senat gebilligte Beurteilung tragen, ohne Rechtsfehler im vorlie- genden Verfahren zugrunde gelegt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auch im vorliegenden Rechtsstreit eine namensmäßige Zuord- nungsverwirrung zu bejahen. Für die Annahme einer namensrechtlichen Zuord- nungsverwirrung genügt es, dass die angegriffene Bezeichnung beim Publikum den Eindruck erweckt, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des letzten Eigentümers des Gutes dem Gebrauch des wesentlichen Bestandteils „Borsig“ seines Familiennamens zugestimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der Verkehr annimmt, das vorangestellte Vornamenskürzel „A.“ bezeichne nicht den Kläger, sondern einen verstorbenen Familienangehörigen des Klägers, der in früherer Zeit, vor der Enteignung 1947, auf dem Gut gelebt hat. Auch in diesem Fall stellt der Verkehr zwischen diesem Familienangehörigen und dem Kläger eine Beziehung her, weil er annimmt, der Kläger habe als engster lebender Ver- wandter des letzten Eigentümers aus der Familie Borsig der Verwendung sei- nes Familiennamens unter Hinzufügung dieses Vornamenskürzels zugestimmt. 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verletzt die Verwendung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ durch die Beklagten schutzwürdige Inte- ressen des Klägers. 30 31 - 12 - aa) Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtli- ches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse (vgl. BGHZ 8, 318, 322 f.; BGH, Urteil vom 15. November 1984 - IVb ZR 46/83, WM 1985, 95; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 43 - Landgut Borsig). Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in Beziehung gebracht zu werden. Der Kläger hat ein dahingehendes Interesse, da der Namensgebrauch durch die Beklagten den Eindruck erwecken kann, es bestehe eine Beziehung zwischen dem Geschäftsbetrieb der Beklagten und dem Kläger bzw. seiner Familie (BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 43 - Landgut Borsig). bb) Demgegenüber kann der Nichtberechtigte in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, so dass bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverlet- zung indiziert (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 = WRP 2008, 1520 - afilias.de; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 45 - Landgut Borsig). Zwar muss eine Ausnahme von dieser Regel unter anderem dann gemacht werden, wenn dem Nichtberechtigten seinerseits ein namens- rechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Be- zeichnung zur Seite steht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dem Interesse der Beklagten, die historische Bedeutung der Liegenschaft her- auszustellen, jedoch kein Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers zuge- billigt werden, nicht durch die Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ mit dem Ge- schäftsbetrieb der Beklagten in Verbindung gebracht zu werden. Das käme nur in Betracht, wenn die Benennung „Landgut Borsig“ zum Zeitpunkt der Benut- zungsaufnahme für die Liegenschaft im allgemeinen Sprachgebrauch üblich gewesen wäre (vgl. BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 45 f. - Landgut Borsig). Diese Voraussetzung ist nach dem Ergebnis des vor dem Berufungsgericht geführten 32 33 - 13 - Verfahrens 5 U 173/07 nicht erfüllt. Es ist nichts dazu festgestellt oder sonst ersichtlich, dass sich die Sachlage im Streitfall anders darstellen könnte. II. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers auf Unterlassung und Wertersatz wegen der Nut- zung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ abgewiesen hat. Der Senat kann darüber selbst abschließend entscheiden, weil der hierzu erforderliche Sach- verhalt feststeht und dazu weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist der Klage insoweit stattzugeben. 1. Der Unterlassungsanspruch ist in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Die Beklagten haben das Namensrecht des Klägers durch unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB verletzt. Sie haben den wesentlichen Bestandteil „Borsig“ des Familien- namens des Klägers gebraucht; dadurch ist eine Zuordnungsverwirrung einge- treten und sind schutzwürdige Interessen des Klägers als Namensträger ver- letzt worden (vgl. Rn. 16 bis 33). Die Beklagten haben den Namen „Borsig“ auch unbefugt benutzt. a) Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - I ZR 216/93, GRUR 1996, 422, 423 = WRP 1996, 541 - J.C. Winter; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 20 - afilias.de; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 Rn. 19 = WRP 2014, 584 - sr.de). b) Im Streitfall steht den Beklagten weder ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Bezeichnung „A. Borsig“ zu noch ist ihnen die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden. Nachdem das Berufungsgericht in dem Verfahren 5 U 173/07 nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen ist, dass vor Be- nutzungsaufnahme durch die Beklagten keine Verwendung der Bezeichnung „Landgut Borsig“ für die Liegenschaft im allgemeinen lokalen Sprachgebrauch 34 35 36 37 - 14 - festgestellt werden konnte, haben sich die Beklagten im Streitfall auch nicht unter diesem Aspekt auf ein Recht zur Verwendung der Bezeichnung „Landgut A. Borsig“ berufen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. 2. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Klä- ger Wertersatz zu leisten, ist hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Landgut A. Borsig“ gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB begründet. a) Die unbefugte Nutzung der vermögenswerten Bestandteile des allge- meinen Persönlichkeitsrechts sowie der besonderen Persönlichkeitsrechte wie des Namens begründet einen Bereicherungsanspruch des Rechtsträgers aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB). Da das Erlangte nicht her- ausgegeben werden kann, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB), der nach den bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten geltenden Grundsät- zen bestimmt und daher auch nach der üblichen Lizenzgebühr berechnet wer- den kann (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124 Rn. 11 = WRP 2008, 1524 - Zerknitterte Zigarettenschachtel). b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Namen des Klägers zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs sowie der von ihnen kommerziell genutzten Liegenschaft benutzt. Dafür steht dem Kläger dem Grunde nach Wertersatz zu, ohne dass es auf eine Prominenz des Klägers oder deren Grad ankommt. Diese Faktoren sind allenfalls bei der Bestimmung der Höhe einer Lizenzgebühr zu berücksichtigen. III. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Verzicht und Wertersatz wegen der Regis- trierung des Domainnamens „landgut-aborsig.de“ als unbegründet erachtet hat. Das Berufungsurteil stellt sich insoweit aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 38 39 40 41 - 15 - 1. Durch bloße Registrierung eines Domainnamens können Ansprüche wegen Namensanmaßung nur begründet werden, wenn bereits mit der Regist- rierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Rn. 36 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 21 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de). 2. Im Streitfall ist schon zweifelhaft, ob in der Registrierung des Domain- namens „landgut-aborsig.de“ eine Verwendung des Familiennamens des Klä- gers gesehen werden kann. Der Anfangsbuchstabe „a“ hinter dem Bindestrich erweckt aufgrund der Kleinschreibung und des fehlenden Zeichenabstands zu „borsig“ nicht den Eindruck einer Vornamensinitiale. Die Bezeichnung „aborsig“ ist nicht mit „Borsig“ identisch. 3. Jedenfalls fehlt es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interes- sen des Klägers. a) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Beeinträchtigung des Namensrechts durch Registrierung eines Domainnamens in der dadurch eintre- tenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 - shell.de). An einer vergleichbaren Interessenbeeinträchtigung fehlt es in Bezug auf die Registrie- rung eines Domainnamens, der aus der fehlerhaften Schreibweise eines Na- mens gebildet ist. Eine solche Registrierung hindert den Namensinhaber nicht daran, seinen Namen in der richtigen Schreibweise als Internetadresse zu be- nutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 22 - wetteronline.de). Ebenso liegt es im Streitfall, wo die Bezeichnung „aborsig“ aus der nahtlosen Zusammenfügung des Familiennamens „Borsig“ mit der im Domainnamen nicht mehr ohne weite- res als solche erkennbaren Vornamensinitiale „A“ gebildet worden ist. 42 43 44 45 - 16 - b) Es ist auch nichts dafür festgestellt oder sonst ersichtlich, dass der Kläger zum Schutz seines Namensrechts auf den angegriffenen Domainnamen angewiesen ist, oder dass er ein Interesse daran hat, den angegriffenen Do- mainnamen selbst zu nutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 393 Rn. 22 - wetteronline.de, mwN). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2013 - 52 O 61/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2014 - 5 U 135/13 - 46 47