Entscheidung
I ZR 69/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:101215BIZR69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:101215BIZR69.11.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 69/11 vom 10. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist nicht begründet. I. Der Senat hat angenommen, es sei weder vom Landgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden, dass es in konkreten Fällen zu un- berechtigten Vervielfältigungen der an den elektronischen Leseplätzen zugäng- lich gemachten Werke und insbesondere des im Verlag der Klägerin erschiene- nen Lehrbuchs „Einführung in die neuere Geschichte“ von Winfried Schulze durch Nutzer der Leseplätze gekommen sei; davon könne auch nicht ohne Wei- teres ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11, GRUR 2015, 1101 Rn. 44 = WRP 2015, 1361 - Elektronische Leseplätze II). Die Klägerin macht geltend, diese Annahme des Senats werde ihrem Vorbringen nicht gerecht. Sie habe vorgetragen, dass derartige Missbräuche zu erwarten seien, wenn die Leseplätze nicht technisch so ausgestattet würden, dass keine Ausdrucke und Abspeicherungen möglich seien. Ferner habe sie ausgeführt, dass etwaige Missbräuche nur durch die von ihr erwirkte einstweili- 1 2 3 - 3 - ge Verfügung des Landgerichts Frankfurt verhindert worden seien. Mit diesem Vorbringen hätte sich der Senat auseinandersetzen müssen. Die Rüge der Klägerin ist unbegründet. Der Senat hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze zu erwarten sind. Er hat angenom- men, davon könne nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil zahlreiche Fallgestaltungen in Betracht kämen, in denen ein Ausdrucken oder Abspeichern der an elektronischen Leseplätzen im Sinne von § 52b Abs. 1 UrhG „zur For- schung und für private Studien“ zugänglich gemachten Werke von der Schran- kenregelung des § 53 UrhG gedeckt sei und der Umfang der vervielfältigten Texte die berechtigten Interessen des Urheberrechtsinhabers nicht ungebühr- lich verletze (BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 44 bis 51 - Elektronische Leseplätze II). II. Die Klägerin macht weiter geltend, das Urteil stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht habe rechnen müssen. Nach der Rechtsauffassung der Klägerin und des Landgerichts seien allein die Voraussetzungen des § 52b UrhG streitig gewesen. Folglich sei es in erster Instanz auf das Verhalten der Bibliothek und nicht auf das Verhalten der Nutzer angekommen. Erst die auf Vorlage des Senats ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union vom 11. September 2014 habe mittelbar einen Hinweis auf § 53 UrhG enthalten. Der Senat sei daher auf der Grundlage seiner Rechtsansicht gehalten gewesen, das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen und den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Die Klägerin hät- te in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz unter Beweisantritt vorgetragen, dass es an den Leseplätzen der Beklagten durch Nutzer zu - näher bezeichne- ten - unberechtigten Vervielfältigungen von Werken und insbesondere des 4 5 - 4 - Lehrbuchs „Einführung in die neuere Geschichte“ von Winfried Schulze ge- kommen sei. Auch diese Rüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Klägerin kam es im vorliegenden Rechtsstreit bereits in erster Instanz nicht nur auf das Verhalten der Bibliothek, sondern auch auf das der Nutzer an. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter musste damit rechnen, dass die Frage entscheidungserheblich war, ob Nutzer der Leseplätze die von der Be- klagten zugänglich gemachten Werke und insbesondere das Lehrbuch „Ein- führung in die neuere Geschichte“ von Winfried Schulze unberechtigt vervielfäl- tigten. Mit dem Klageantrag zu 1b wollte die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, Nutzern der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt zu ermögli- chen, digitale Versionen der in ihrem Verlag veröffentlichten Werke und insbe- sondere die „Einführung in die neuere Geschichte“ von Winfried Schulze an elektronischen Leseplätzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und/oder auf USB-Sticks oder anderen Trägern für digitalisierte Werke zu ver- vielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 34 - Elektronische Leseplät- ze II). Dieser Klageantrag wäre zum einen begründet gewesen, wenn die Be- klagte durch die beanstandete Handlung das Werk als Täter widerrechtlich zu- gänglich gemacht hätte; das hätte vorausgesetzt, dass der mit dem Zugäng- lichmachen des Werkes verbundene Eingriff in das Urheberrecht nicht von der Schrankenregelung des § 52b Satz 1 und 2 UrhG gedeckt gewesen wäre (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 35 bis 42 - Elektronische Leseplätze II). Der Kla- geantrag wäre zum anderen begründet gewesen, wenn die Beklagte als Teil- nehmer oder Störer für widerrechtliche Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze auf Unterlassung haften würde; das hätte erfordert, dass der mit dem Vervielfältigen des Werkes verbundene Eingriff in 6 7 - 5 - das Urheberrecht nicht von der Schrankenregelung des § 53 UrhG gedeckt ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 43 bis 53 - Elektronische Leseplätze II). Die Parteien haben bereits in erster Instanz darüber gestritten, ob es oh- ne ausdrückliche gesetzliche Regelung zulässig ist, dass ein aufgrund der Schrankenregelung des § 52b UrhG durch eine Bibliothek an einem elektroni- schen Leseplatz zugänglich gemachtes Werk aufgrund der Schrankenregelung des § 53 UrhG durch einen Benutzer des elektronischen Leseplatzes vervielfäl- tigt wird (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 41 - Elektronische Leseplätze II). Die Klägerin musste damit rechnen, dass der Senat diese Frage bejaht und es daher darauf ankommt, inwieweit Nutzer von Leseplätzen zu Vervielfältigungen nach § 53 UrhG berechtigt sind und ob Nutzer der elektronischen Leseplätze der Beklagten das von der Klägerin verlegte Werk „Einführung in die neuere Geschichte“ von Winfried Schulze unbefugt vervielfältigen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.03.2011 - 2-6 O 378/10 - 8