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Entscheidung

III ZR 33/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:101215IIIZR33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:101215IIIZR33.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 33/15 vom 10. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Kläger hat auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tra- gen. Streitwert: 26.842,82 € Gründe: Der Kläger hat die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapi- talanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landge- richt hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan- desgericht der Klage teilweise stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Re- vision und der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klä- gers kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30. November 2015 hat der Kläger - unter Verzicht auf die Rechte aus dem Berufungsurteil - die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt 1 - 3 - und Kostenantrag gestellt. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO war daher auszu- sprechen, dass der Kläger auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Herrmann Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 15.11.2013 - 5 O 9/13 M - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.12.2014 - 9a U 12/14 -