Entscheidung
IX ZR 20/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:101215BIXZR20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:101215BIXZR20.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 20/14 vom 10. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp und Dr. Schoppmeyer am 10. Dezember 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kos- ten der Streithelferin der Beklagten. Der Streithelfer des Klägers trägt seine Kosten selbst. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 60.000 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Vill Gehrlein Lohmann Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 03.05.2012 - 9 O 68/11 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.01.2014 - 7 U 79/12 - 2