Beschluss
1 StR 562/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einbeziehung früherer Einzelstrafen in eine neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe ist möglich, auch wenn die frühere Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt war.
• Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind nach § 55 StGB die besonderen Härten zu bedenken, die sich aus der früheren Strafaussetzung zur Bewährung ergeben können; insoweit ist auch § 56g Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.
• Fehlt in den Urteilsgründen eine Auseinandersetzung mit dem Spannungsfeld zwischen § 55 StGB und § 56g Abs. 1 StGB, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen fehlender Erwägung zu Bewährungshärte • Die Einbeziehung früherer Einzelstrafen in eine neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe ist möglich, auch wenn die frühere Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt war. • Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind nach § 55 StGB die besonderen Härten zu bedenken, die sich aus der früheren Strafaussetzung zur Bewährung ergeben können; insoweit ist auch § 56g Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. • Fehlt in den Urteilsgründen eine Auseinandersetzung mit dem Spannungsfeld zwischen § 55 StGB und § 56g Abs. 1 StGB, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde wegen Urkundenfälschung in vier Fällen verurteilt. Das Landgericht Stuttgart bildete aus den neuen Einzelstrafen (jeweils sechs Monate) und früheren rechtskräftigen Einzelstrafen aus einem Urteil vom 3. Mai 2012 (neun, sieben und zweimal sechs Monate) nach §§ 53, 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und erklärte drei Monate als vollstreckt. Die frühere Gesamtstrafe aus 2012 war mit Strafaussetzung zur Bewährung versehen gewesen; die Bewährungszeit war bereits abgelaufen. Der Angeklagte legte Revision ein. Der BGH prüfte insbesondere, ob das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung die Folgen der früheren Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigt hat. • Die Revision war mit der Sachrüge in dem angegebenen Umfang teilweise erfolgreich; die Verurteilung wegen der Einzeltaten und die Einzelstrafen bleiben im Wesentlichen bestehen. • Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe aus den genannten Einzelstrafen war rechtlich zulässig; eine frühere Strafaussetzung zur Bewährung steht der Einbeziehung der Einzelstrafen nicht grundsätzlich entgegen. • Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, ob das Landgericht das Spannungsverhältnis zwischen § 55 StGB (Gesamtstrafenbildung) und § 56g Abs. 1 StGB (Folgen der Strafaussetzung zur Bewährung) bedacht und die sich daraus ergebenden Härten gewertet hat. • Weil das Gericht nicht dargelegt hat, ob und in welchem Umfang es die möglichen Nachteile für den Angeklagten berücksichtigt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass bei angemessener Berücksichtigung eine geringere Gesamtstrafe verhängt worden wäre. • Mangels eines materiellen Feststellungsfehlers genügt zur Beseitigung des Erörterungsmangels die Aufhebung nur des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; das Verfahren wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. • Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie nicht im Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen stehen. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird aufgehoben; die weitergehende Revision ist unbegründet. Das Landgericht hatte zwar die Gesamtstrafenbildung nach §§ 53, 55 StGB zutreffend vorgenommen, versäumte jedoch, das Spannungsfeld zu § 56g Abs. 1 StGB und die sich hieraus ergebenden Besonderheiten der Bewährungsfolge darzustellen und zu gewichten. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Gesamtstrafe hätte verhängt werden müssen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Urteil bleibt im Übrigen bestehen.