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Entscheidung

1 StR 564/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:151215B1STR564
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:151215B1STR564.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 564/15 vom 15. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so- weit das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel hat aber Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit das Land- 1 - 3 - gericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB). Die Kammer ist zunächst ohne Rechtsfehler von einem Hang des Ange- klagten zum Konsum von Marihuana und Kokain im Übermaß ausgegangen. Dieser Betäubungsmittelkonsum führte nach den Feststellungen auch zu den Taten, derentwegen der Angeklagte schuldig gesprochen wurde (UA S. 53). Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB gleichwohl abgelehnt, weil keine Gefahr bestehe, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Der An- geklagte habe in der Haft vom Drogenkonsum Abstand genommen und Bemü- hungen unternommen, seine Rauschmittelabhängigkeit zu bekämpfen (UA S. 53). Diese Begründung trägt das Absehen von der Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt nicht, da die Kammer für die anzustellende Gefährlichkeitsprognose auf einen Zeitpunkt im Laufe oder nach Abschluss der in Aussicht genommenen freiwilligen Therapie abgestellt hat. Möglichkeiten, Chancen und Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung haben dabei aber außer Betracht zu bleiben. Die Gefahr künftiger suchtbedingter Straftaten darf daher nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte die Behand- lungsbedürftigkeit seiner Sucht selbst einsieht und sich therapiewillig zeigt. Die Bereitschaft des Angeklagten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu un- terziehen, ist für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung abzusehen (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1997 – 2 StR 504/97 und vom 5. März 2003 – 2 StR 5/03 mwN). Angesichts der Therapiebereitschaft des Angeklagten und des Umstandes, dass eine Therapie 2 3 4 - 4 - bislang noch nicht durchgeführt worden ist (vgl. UA S. 17), sprechen die bishe- rigen Urteilsfeststellungen auch für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausge- nommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Wegen der grundsätzlich nicht bestehenden Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregel nach § 64 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 74 mwN) ist auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet hätte. Um dem neuen Tatrichter wertungsfreie neue Feststellungen zu ermögli- chen, hebt der Senat die bisherigen Feststellungen insoweit mit auf. Graf Jäger Radtke Mosbacher Bär 5 6