Entscheidung
3 StR 403/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:151215B3STR403
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:151215B3STR403.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 403/15 vom 15. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2015 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Anbrin- gung weiterer Verfahrensrügen im Schriftsatz vom 11. Septem- ber 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bad Kreuznach vom 10. Juni 2015 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II. Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 21 Fällen, des versuchten Betrugs in 6 Fällen, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkun- denfälschung sowie des Vorenthaltens von Arbeitsent- gelt in zwei Fällen, diese je in zwei tateinheitlichen Fäl- len, schuldig ist, - 3 - bb) dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten in Slowenien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurech- nen ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 22 Fällen, ver- suchten Betrugs in 6 Fällen, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfäl- schung sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen, je tatein- heitlich in zwei Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiel- len Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrün- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Falle II. Fall 4 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs. 1 2 - 4 - 2. Die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat gleichwohl Bestand. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die im Falle II. Fall 4 der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 3. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte aufgrund der verfah- rensgegenständlichen Vorwürfe am 14. Oktober 2014 in Slowenien festge- nommen und von dort am 27. Oktober 2014 an die Bundesrepublik Deutsch- land überstellt. Die danach gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB veranlasste Be- stimmung des Anrechnungsmaßstabs für die erlittene Auslieferungshaft holt der Senat nach. Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt im Verhältnis zu Slowe- nien nicht in Betracht (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 3 4