Urteil
EnZR 65/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einspeiseentgelte nach §18 StromNEV sind nicht genehmigungspflichtig nach §23a EnWG und unterliegen daher nicht der Genehmigungsbindung der Netznutzungsentgelte.
• Bestehende Verträge vom 13.07.2005 bleiben nach §115 Abs.1 Satz2 EnWG solange maßgeblich, bis eine Vertragspartei eine Anpassung verlangt; eine rückwirkende Anpassung für Zeiten vor dem erstmaligen Anpassungsverlangen ist unzulässig.
• Bei teiljähriger Einspeisung ist der leistungsbezogene Anteil des Einspeiseentgelts nach §18 StromNEV anteilig zu berücksichtigen, wenn die Anlage im Jahr insgesamt zur Jahreshöchstlast beigetragen hat.
• Unberechtigte Mehreinnahmen des Netzbetreibers sind periodenübergreifend auszugleichen; dies begründet jedoch keine direkten Zahlungsansprüche des Einspeisers gegenüber dem Netzbetreiber, wenn vertragliche Regelungen bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Anspruchsgrundlage für vermiedene Netzentgelte bei fehlendem Anpassungsverlangen (EnZR 65/14) • Einspeiseentgelte nach §18 StromNEV sind nicht genehmigungspflichtig nach §23a EnWG und unterliegen daher nicht der Genehmigungsbindung der Netznutzungsentgelte. • Bestehende Verträge vom 13.07.2005 bleiben nach §115 Abs.1 Satz2 EnWG solange maßgeblich, bis eine Vertragspartei eine Anpassung verlangt; eine rückwirkende Anpassung für Zeiten vor dem erstmaligen Anpassungsverlangen ist unzulässig. • Bei teiljähriger Einspeisung ist der leistungsbezogene Anteil des Einspeiseentgelts nach §18 StromNEV anteilig zu berücksichtigen, wenn die Anlage im Jahr insgesamt zur Jahreshöchstlast beigetragen hat. • Unberechtigte Mehreinnahmen des Netzbetreibers sind periodenübergreifend auszugleichen; dies begründet jedoch keine direkten Zahlungsansprüche des Einspeisers gegenüber dem Netzbetreiber, wenn vertragliche Regelungen bestehen. Die Klägerin betreibt ein Gas- und Dampfturbinenkraftwerk und speist Strom teils in ihr eigenes Mittelspannungsnetz und überwiegend in das Hochspannungsnetz der Beklagten ein. Die Parteien hatten 2003 zwei Verträge über Netznutzung und Netzzugang geschlossen, die Einspeisungen regelten. Ab Ende Juli 2005 trat die Stromnetzentgeltverordnung in Kraft; die Beklagte beantragte im Oktober 2005 die Genehmigung ihrer Entgelte, die Bundesnetzagentur genehmigte Entgelte ab 1.9.2006. Die Klägerin meldete 2009 Ansprüche auf vermiedene Netzentgelte für den Zeitraum 29.7.2005–31.12.2006 an und klagte Zahlung sowie Auskunft ein. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin zog in Revision. Streitentscheidend sind die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsregelungen des EnWG, die Genehmigungsbedürftigkeit von Einspeiseentgelten und die Berechnung des Entgelts für Teilzeiträume. • Die Revision ist unbegründet; die angefochtene Entscheidung bleibt im Ergebnis bestehen. • §23a EnWG betrifft nur Netzzugangsentgelte (§21 EnWG). Einspeiseentgelte nach §18 StromNEV sind Ausgleichsleistungen für Vorteile des Netzbetreibers und nicht genehmigungspflichtig nach §23a EnWG. • §115 Abs.1 Satz2 EnWG bestimmt, dass Altverträge, die am 13.7.2005 bestanden, nur auf Verlangen anzupassen sind; ein Anpassungsbegehren kann nicht rückwirkend für Zeiträume vor der erstmaligen Geltendmachung verlangt werden. Die Klägerin forderte Anpassung frühestens 2007, daher sind Ansprüche für 2005 und 2006 ausscheidend. • Die Sonderregelung des §115 Abs.1a EnWG (Anpassung unabhängig vom Verlangen) greift nur für genehmigungspflichtige Entgelte nach §23a EnWG und somit nicht für §18 StromNEV. • Die Auslegung von §18 StromNEV ergibt, dass bei einem teiljährigen Anspruch der leistungsbezogene Anteil anteilig zu berücksichtigen ist, wenn die Anlage im Kalenderjahr zur Jahreshöchstlast beigetragen hat; dies ändert jedoch nichts daran, dass vertragliche Regelungen nach §115 EnWG maßgeblich bleiben. • Netzbetreiber dürfen nach erteilter Genehmigung gegenüber Nutzern grundsätzlich nur die genehmigten Nutzungsentgelte verlangen; eine Rückabwicklung trifft nur genehmigungspflichtige Entgelte, nicht aber Einspeiseentgelte nach §18 StromNEV, solange Altverträge gemäß §115 EnWG wirksam sind. • Unberechtigte Mehreinnahmen des Netzbetreibers sind periodenübergreifend auszugleichen; daraus folgen jedoch keine unmittelbaren Zahlungsansprüche des Einspeisers gegen den Netzbetreiber, wenn vertragliche Vereinbarungen maßgeblich sind. Die Revision der Klägerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung vermiedener Netzentgelte für den Zeitraum 29.7.2005–31.12.2006, weil die einschlägigen Verträge aus 2003 nach §115 Abs.1 Satz2 EnWG nur auf Verlangen anzupassen waren und die Klägerin eine Anpassung erst frühestens 2007 verlangte; eine rückwirkende Anpassung für frühere Zeiträume ist unzulässig. Soweit für den Zeitraum 1.9.2006–31.12.2006 materielle Vorgaben der StromNEV zu berücksichtigen wären, ändert das nichts an der Vorrangwirkung der vertraglichen Regelungen und der Nichtgenehmigungspflicht der Einspeiseentgelte nach §23a EnWG. Etwaige unberechtigte Mehreinnahmen der Beklagten sind gegebenenfalls periodenübergreifend auszugleichen, begründen aber keine direkten Zahlungsansprüche der Klägerin nach den vorliegenden vertraglichen und gesetzlichen Regelungen.