Beschluss
II ZR 144/14
BGH, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Erklären die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.
• Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsmittels zu würdigen; kann die Revision voraussichtlich keinen Erfolg haben, sind die Kosten der Partei aufzuerlegen, die die Revision eingelegt hat.
• Die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA setzt einen wirksamen Hauptversammlungsbeschluss voraus; fehlt dieser, ist die Klage auf Entziehung unbegründet.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Kostenlast bei chancenloser Revision • Erklären die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsmittels zu würdigen; kann die Revision voraussichtlich keinen Erfolg haben, sind die Kosten der Partei aufzuerlegen, die die Revision eingelegt hat. • Die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA setzt einen wirksamen Hauptversammlungsbeschluss voraus; fehlt dieser, ist die Klage auf Entziehung unbegründet. Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, verlangte die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten, ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, gestützt auf einen auf der Hauptversammlung am 10. September 2012 gefassten Beschluss. Die Beklagte war zugleich Einladende der Hauptversammlung. Das Berufungsgericht wies die Klage als unbegründet ab, weil es an einem wirksamen Hauptversammlungsbeschluss fehle; die Versammlung sei wirksam abgesagt oder jedenfalls wegen eines Einberufungsmangels anfechtbar gewesen. Die Parteien erklärten das Rechtsmittelverfahren übereinstimmend für erledigt. Der Senat hat zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands die Revision der Klägerin Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. • Das Verfahren war durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet; nach § 91a ZPO sind die bis dahin entstandenen Kosten nach billigem Ermessen zuzuordnen unter Würdigung des mutmaßlichen Ausgangs des Revisionsverfahrens. • Nach der Würdigung des Sach- und Streitstands hätte die Revision der Klägerin keinen Erfolg gehabt. Die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin einer KGaA erfordert einen wirksamen Beschluss der Hauptversammlung (§ 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 117, 127 HGB). • Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der auf den 10. September 2012 datierende Beschluss nicht wirksam zustande gekommen ist; eine wirksame Hauptversammlung fehlte wegen einer von der Beklagten ausgesprochenen Absage beziehungsweise lag ein Verfahrensfehler vor, der einen Anfechtungsgrund nach § 243 Abs. 1 AktG darstellt. • Ferner ist in einem anderen zwischen den Parteien geführten Verfahren der entsprechende Beschluss vom Senat wegen eines Anfechtungsgrunds von Anfang an für nichtig erklärt worden; die Nichtigkeit wirkt auf den Beschlusszeitpunkt zurück (§ 241 Nr. 5 AktG) und bestätigt das fehlende Beschlussbild. • Angesichts dieser Rechtslage war die vom Senat zu berücksichtigende mutmaßliche Erfolglosigkeit der Revision der Klägerin evident; danach ist nach billigem Ermessen die Klägerin als Kostenschuldnerin festzusetzen. Der Senat hat beschlossen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Begründung: Die Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt; nach Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstands wäre die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin voraussichtlich ohne Erfolg geblieben, weil ein wirksamer Hauptversammlungsbeschluss, der die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin bewirken könnte, nicht vorhanden war. Zudem hat ein weiteres Verfahren des Senats denselben Beschluss wegen Vorliegens eines Anfechtungsgrunds für nichtig erklärt, was die Aussichtslosigkeit der Revision unterstreicht. Daher trifft die Klägerin die Kostenpflicht.