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Entscheidung

KZR 73/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:151215BKZR73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:151215BKZR73.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 73/14 vom 15. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Ver- letzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi- sionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 € festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Abänderung der Festsetzung des Berufungsgerichts in dem Urteil vom 1. Oktober 2014 ebenfalls auf 250.000 € festgesetzt. Ein höherer Streitwert - 3 - als der ursprünglich vom Landgericht festgesetzte erscheint ange- sichts des Umstands, dass die Klägerin derzeit von der Zentral- stelle für private Überspielungsrechte nicht zur Zahlung von urhe- berrechtlichen Abgaben herangezogen wird, nicht angemessen. Limperg Meier-Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.12.2013 - 31 O (Kart) 440/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2014 - VI-U (Kart) 6/14 -